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Leitsätze

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Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2)

Leitsätze

Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern hindert einen Mitgliedstaat daran, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht die nationalen Vorschriften über die Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Kraftstoff für Fahrzeuge, die für eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden, in ihrer Gesamtheit aufzuheben, indem er sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in seinem Gebiet durch solche ersetzt, in denen hierzu neue Kriterien festgesetzt werden, sofern – was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist – die letztgenannten Vorschriften eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Beschränkungen bewirken. Der Begriff der „bestehenden Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehende und tatsächlich angewandte Vorsteuerabzugsregelung. Die in der genannten Vorschrift vorgesehene „Stand‑still“‑Klausel hat nicht zum Ziel, einem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, seine nationalen Rechtsvorschriften anlässlich seines Beitritts zur Europäischen Union derart zu ändern, dass sich diese Vorschriften von den Zielen der Sechsten Richtlinie entfernen. Der betreffende Artikel hindert einen Mitgliedstaat auf jeden Fall daran, seine im genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften später derartig zu ändern, dass der Anwendungsbereich dieser Beschränkungen gegenüber der Situation, die vor diesem Zeitpunkt bestand, erweitert wird.

(vgl. Randnrn. 38-39, 45 und Tenor)