Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird – Befreite Vorgänge

(Richtlinie 69/335 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst.  b)

2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird

(Richtlinie 69/335 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. g und h)

3. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird

(Richtlinie 69/335 des Rates, Art. 2 Abs. 1)

Leitsätze

1. Ein Mitgliedstaat, der die Befreiung der Vorgänge im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303 geänderten Fassung von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wie der Pflicht für das betreffende Unternehmen, für eine besondere Befreiungsregelung zu optieren und die Steuerbehörden von dieser Option zu unterrichten, abhängig macht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335.

Die Befreiung für die unter diese Bestimmung fallenden Vorgänge von der Gesellschaftsteuer ist nämlich obligatorisch und unbedingt und stellt für die betroffenen Unternehmen ein Recht dar, dessen Ausübung auf nationaler Ebene in einfacher und eindeutiger Weise gewährleistet werden muss.

(vgl. Randnr. 27 und Tenor)

2. Ein Mitgliedstaat, der auf die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes der Kapitalgesellschaften von einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet Gesellschaftsteuer erhebt, wenn diese Gesellschaften in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keiner vergleichbaren Steuer unterliegen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303 geänderten Fassung.

Das Kriterium der „Besteuerung“ oder „Steuerpflicht“ im Herkunftsmitgliedstaat entspricht nämlich nicht dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 69/335 festgelegten Kriterium der „Kapitalgesellschaft“ und lässt deshalb die Erhebung der Gesellschaftsteuer in Fällen zu, in denen die Richtlinie dies nicht vorsieht.

(vgl. Randnr. 37 und Tenor)

3. Ein Mitgliedstaat, der Gesellschaftsteuer auf das Kapital erhebt, das den Geschäftstätigkeiten zugeordnet ist, die in seinem Hoheitsgebiet von Zweigstellen oder ständigen Niederlassungen solcher Gesellschaften ausgeübt werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, der keine vergleichbare Steuer erhebt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303 geänderten Fassung.

Die Besteuerung solcher Geschäfte von Kapitalgesellschaften in einem Mitgliedstaat, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in anderen Mitgliedstaaten haben, verstößt nämlich gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 69/335, wonach die der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgänge ausschließlich in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zu dem Zeitpunkt befindet, in dem diese Vorgänge erfolgen.

(vgl. Randnr. 45 und Tenor)