Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Anerkennung und Vollstreckung – Begriff „Entscheidung“ – Versäumnisurteile – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Art. 25)

2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates – Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Art. 27 Nr. 1)

Leitsätze

1. Art. 25 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 geänderten Fassung gilt unterschiedslos für alle von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassenen Entscheidungen. Dafür, dass solche Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen, genügt, dass es sich um solche gerichtlichen Entscheidungen handelt, denen, bevor in einem anderen Staat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können. Wenn die Entscheidungen eines nationalen Gerichts in Form eines Versäumnisurteils und eines Versäumnisbeschlusses in einem grundsätzlich kontradiktorisch ausgestalteten Zivilverfahren ergangen sind, kann der Umstand, dass das Gericht den Beklagten, der sich auf das Verfahren ordnungsgemäß eingelassen hatte, als säumig behandelt hat, nicht genügen, um die Qualifizierung der ergangenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

(vgl. Randnrn. 22-23, 25)

Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Staates den Umstand, dass das Gericht des Urteilsstaats über die Anträge des Klägers ohne Anhörung des Beklagten entschieden hat, der sich auf das Verfahren bei ihm ordnungsgemäß eingelassen hat, jedoch durch einen Beschluss mit der Begründung vom Verfahren ausgeschlossen worden ist, dass er Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen desselben Verfahrens ergangenen Beschlusses nicht erfüllt habe, im Hinblick auf die Ordre-public-Klausel der genannten Vorschrift berücksichtigen darf, wenn es beim Abschluss einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und in Anbetracht sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausschlussmaßnahme eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dargestellt hat. Die Prüfung durch das vorlegende Gericht muss sich nicht nur auf die Bedingungen beziehen, unter denen die Entscheidungen, deren Vollstreckung beantragt wird, ergangen sind, sondern auch auf die Bedingungen, unter denen in einer früheren Phase die Auflagebeschlüsse erlassen wurden, und insbesondere auf die Prüfung zum einen der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und zum anderen der Möglichkeit für den Beklagten, im Rahmen dieser Entscheidungen unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens und vollständiger Ausübung seiner Verteidigungsrechte seine Anhörung zu erreichen.

(vgl. Randnrn. 41, 46, 48 und Tenor)