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Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3 Abs. 1, 16 und 25, Erwägungsgründe 2, 4 und 8)

Leitsätze

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

Diese Auslegung folgt aus der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung und der Absicht des Gesetzgebers, sie auf Vorschriften zu beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

(vgl. Randnrn. 20-21, 28 und Tenor)