Rechtssache C‑313/07
Kirtruna SL und Elisa Vigano
gegen
Red Elite de Electrodomésticos SA u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona)
„Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Insolvenzverfahren – Eintritt in den Mietvertrag“
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Richtlinie 2001/23
(Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 3 Abs. 1)
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verlangt nicht, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird, auch wenn die Kündigung dieses Vertrags zur Beendigung der auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverträge führen könnte.
Zwar bezweckt diese Richtlinie, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel zu schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche zu gewährleisten, und wenn der Mietvertrag nicht automatisch übergeht, besteht die Gefahr, dass der Erwerber des Unternehmens die Räumlichkeiten verlassen, seine Tätigkeiten einstellen und infolgedessen die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer kündigen muss. Die Notwendigkeit, dieses Ziel des Arbeitnehmerschutzes zu erreichen, kann jedoch nicht so weit gehen, dass der eindeutige Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 in Frage gestellt wird und die Rechte am Unternehmensübergang nicht beteiligter Dritter beeinträchtigt werden, indem diesen eine in der Richtlinie nicht klar vorgesehene Verpflichtung zur Hinnahme eines automatischen Übergangs des Mietvertrags auferlegt wird.
(vgl. Randnrn. 42-44, 47 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. Oktober 2008(*)
„Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Insolvenzverfahren – Eintritt in den Mietvertrag“
In der Rechtssache C‑313/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2007, in dem Verfahren
Kirtruna SL,
Elisa Vigano
gegen
Red Elite de Electrodomésticos SA,
Cristina Delgado Fernández de Heredia,
Sergio Sabini Celio,
Miguel Oliván Bascones, diese Personen als Konkursverwalter der Red Elite de Electrodomésticos SA,
Electro Calvet SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Kirtruna SL, vertreten durch J. O. Miret Corretgé, abogado,
– von Frau Vigano, vertreten durch M. Morales Sabalete, abogado, und C. Garcia Girbés, procuradora,
– der Red Elite de Electrodomésticos SA, vertreten durch A. Carreño León, abogado, und M. Pradera Rivero, procuradora,
– der Tesorería General de la Seguridad Social, vertreten durch M. Alcaraz García de la Barrera als Bevollmächtigten,
– der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Verfahren auf Anordnung der Räumung von in Sitges in der Nähe von Barcelona gelegenen Geschäftsräumen, die die Gesellschaft Kirtruna SL (im Folgenden: Kirtruna) und Frau Vigano, die Eigentümer und Vermieter der Geschäftsräume, gegen die Gesellschaft Red Elite de Electrodomésticos SA (im Folgenden: Red Elite de Electrodomésticos), deren Konkursverwalter und die Electro Calvet SA (im Folgenden: Electro Calvet) angestrengt haben.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet: „Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.“
4 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.“
5 Art. 2 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:
„1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Veräußerer‘ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet.
b) ‚Erwerber‘ ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder den Unternehmens- bzw. Betriebsteil eintritt.
…
2. Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt.
… “
6 Art. 3 der Richtlinie sieht vor:
„1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.
…“
7 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.“
8 Art. 5 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:
„1. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde.
2. Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass
a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers [ABl. L 283, S. 23] vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, …
…“
Nationales Recht
9 Der Übergang von Unternehmen ist im Real Decreto Legislativo 1/1995 vom 24. März 1995 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores) (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654) in der Fassung des Gesetzes 12/2001 vom 9. Juli 2001 (BOE Nr. 164 vom 10 Juli 2001, S. 24890) (im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) geregelt.
10 Art. 44 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts sieht vor:
„Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, eines Betriebs oder einer selbständigen Produktionseinheit, so führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der neue Unternehmer tritt in die arbeits- und sozialrechtlichen Rechte und Pflichten des früheren Unternehmers ein, einschließlich der Rentenverbindlichkeiten nach Maßgabe der insoweit geltenden besonderen Vorschriften sowie allgemein aller Verpflichtungen im Bereich des zusätzlichen sozialen Schutzes, die der Veräußerer eingegangen ist. “
11 Nach Art. 57 bis des Arbeitnehmerstatuts gelten jedoch im Konkursverfahren die besonderen Bestimmungen des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli 2003 über den Konkurs (Ley Concursal, BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2003, S. 26905, im Folgenden: Konkursgesetz) für die kollektive Änderung, Aussetzung oder Beendigung der Arbeitsverträge und den Unternehmensübergang.
12 Nach dem Konkursgesetz kann das Insolvenzverfahren auf zweifache Weise abgeschlossen werden, nämlich durch Vereinbarung oder durch Liquidation. Während der Liquidationsphase gelten die Art. 148 und 149 dieses Gesetzes, die unterschiedliche rechtliche Regelungen vorsehen, je nachdem, ob ein Liquidationsplan erstellt und genehmigt wurde oder nicht.
13 Art. 149 des Konkursgesetzes lautet:
„1. Wenn kein Liquidationsplan genehmigt wurde und in durch einen solchen Plan nicht geregelten Punkten richtet sich die Liquidation nach den folgenden Regeln:
a) Die Niederlassungen, Betriebe und sonstigen Einheiten des Schuldners, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, werden als Ganzes veräußert, es sei denn, dass der Richter auf den Bericht der Konkursverwaltung hin der Ansicht ist, es sei für die Belange des Konkurses zweckmäßiger, diese Gesamtheit vorab zu teilen oder alle Bestandteile oder auch nur einige von ihnen einzeln zu verwerten. …
…
2. Wenn infolge einer Veräußerung nach Abs. 1 Buchst. a eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer Gesamtheit von zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit organisierten Ressourcen ihre Identität bewahrt, ist für die Zwecke des Arbeitsrechts von einem Unternehmensübergang auszugehen. In einem solchen Fall kann der Richter entscheiden, dass der Erwerber insoweit nicht in die Pflicht zur Zahlung der Gehälter oder Abfindungen eintritt, als diese bereits vor der Veräußerung fällig waren und nach Art. 33 des Estatuto de los Trabajadores vom Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds) übernommen werden. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 Red Elite de Electrodomésticos ist ein Handelsunternehmen, das hauptsächlich elektrische Haushaltsgeräte verkauft. In der Zeit vor dem Ausgangsverfahren hatte sie mehr als 40 Geschäfte und beschäftigte über 400 Mitarbeiter.
15 Im Jahr 2005 meldete Red Elite de Electrodomésticos beim Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona Konkurs an. Es wurden verschiedene Rettungspläne entworfen und den Gläubigern Vereinbarungen angeboten, die diese aber ablehnten.
16 Daraufhin wurde mit Entscheidung vom 12. Juni 2006 die Liquidationsphase eröffnet.
17 Gleichzeitig mit der Eröffnung der Liquidationsphase wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2006 die unmittelbare Übertragung eines Teils der Geschäfte und anderen Niederlassungen von Red Elite de Electrodomésticos auf Electro Calvet verfügt, die in die Verträge von 127 Arbeitnehmern und 27 Niederlassungen eintrat und sich zur Fortführung der betreffenden Arbeitsverträge verpflichtete. In dem Beschluss wurde insbesondere klargestellt, dass die Liquidation lediglich die Übertragung der Aktiva der liquidierten Gesellschaft betraf, die weiter für ihre Verbindlichkeiten gleich welcher Art haftete, und dass nur diejenigen Verpflichtungen kraft Gesetzes zu Lasten von Electro Calvet gingen, die sich aus dem Übergang von Arbeitsverträgen nach Art. 149 des Konkursgesetzes ergaben. Schließlich wurde in diesem Beschluss die Übertragung des produktionsbereiten Unternehmensteils davon abhängig gemacht, dass etwaige Rechte der Vermieter der betroffenen Räumlichkeiten in Verbindung mit den Rechten, die der Beschluss Electro Calvet und Dritten bezüglich der Geschäftstätigkeit zuerkannte, beachtet wurden.
18 Kirtruna und Frau Vigano sind Eigentümer der in Sitges in der Nähe von Barcelona gelegenen Geschäftsräume, die an Red Elite de Electrodomésticos vermietet waren und von dieser als Sitz eines ihrer Geschäfte genutzt wurden. Dieses Geschäft war Teil der Produktionseinheit, die durch den Beschluss vom 12. Juni 2006 auf Electro Calvet übertragen wurde, und seine Räumlichkeiten wurden folglich von dieser Gesellschaft übernommen.
19 Auf diesen Beschluss hin stellten Kirtruna und Frau Vigano beim vorlegenden Gericht einen gegen Red Elite de Electrodomésticos, deren Konkursverwalter und Electro Calvet gerichteten Antrag auf Räumung wegen unerlaubter Übertragung des Mietvertrags. Sie machen geltend, dass nach dem Mietvertrag für dessen Übertragung ihre Zustimmung erforderlich sei und dass keine Rechtsvorschrift sie dazu verpflichte, die Übertragung auf Electro Calvet zu akzeptieren.
20 Nach Art. 32 des Gesetzes 29/1994 vom 24. November 1994 über städtische Miet- und Pachtverträge (Ley de Arrendamientos Urbanos, BOE Nr. 282 vom 25. November 1994, S. 36129) könne zwar grundsätzlich der Mieter einen Vertrag über die Miete von Geschäftsräumen übertragen, ohne dass die Zustimmung des Vermieters erforderlich sei. Für die streitigen Mietverträge, die bestimmten, dass für jegliche Übertragung des Vertrags die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden müsse und dass der Vermieter, wenn dies nicht geschehe, die Beendigung des Vertrags verlangen könne, sei die Anwendung dieser Vorschrift jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
21 Das vorlegende Gericht führt aus, wenn dem Räumungsantrag stattgegeben würde, müsste Electro Calvet die Räumlichkeiten verlassen und damit ihre Tätigkeiten einstellen, was zur Beendigung der Arbeitsverträge zum Nachteil der in dem betroffenen Geschäft Beschäftigten führen könnte.
22 Das Gericht ist sich in diesem Zusammenhang nicht sicher, wie sich die Richtlinie 2001/23 auf den Übergang von Aktiva von Red Elite de Electrodomésticos auf Electro Calvet auswirkt.
23 Der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Garantie, dass der Erwerber eines Unternehmens, das sich in Konkurs befindet, oder einer Produktionseinheit desselben nicht die Schulden aus den Arbeitsverträgen oder -verhältnissen übernimmt, wenn in dem Insolvenzverfahren ein Schutz gewährt wird, der dem durch die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, einzig und allein als in Bezug auf die unmittelbar mit den Arbeitsverträgen oder ‑verhältnissen verbundenen Verpflichtungen bestehend anzusehen, oder muss diese Garantie im Zusammenhang mit einem umfassenden Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der Erhaltung der Arbeitsplätze auf andere Verträge ausgedehnt werden, bei denen es sich nicht um Arbeitsverträge im eigentlichen Sinn handelt, die aber die Geschäftsräume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt, oder bestimmte Produktionsmittel betreffen, die für die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unerlässlich sind?
2. Kann in diesem Zusammenhang einer Garantie für die Rechte der Arbeitnehmer der Erwerber der Produktionseinheit von dem Richter, der mit dem Konkurs befasst ist und die Übertragung genehmigt, eine Garantie nicht nur in Bezug auf die Rechte aus den Arbeitsverträgen, sondern auch in Bezug auf andere für die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unerlässliche Verträge oder Verpflichtungen des insolventen Unternehmens erhalten?
3. Wenn jemand ein Unternehmen, das sich in Konkurs befindet, oder eine Produktionseinheit unter der Bedingung erwirbt, dass alle oder ein Teil der Arbeitsverträge fortgeführt werden, und in die Rechte und Pflichten aus diesen eintritt, erhält er dann die Garantie, dass keine weiteren Verbindlichkeiten des Veräußerers gegen ihn geltend gemacht werden können oder auf ihn übertragen werden, die die Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse betreffen, in die er eingetreten ist, insbesondere nicht Steuerschulden oder Schulden gegenüber der Sozialversicherung, und dass auch keine Rechte von Inhabern von Rechten und Pflichten aus Verträgen geltend gemacht werden können, die der zahlungsunfähige Schuldner abgeschlossen hatte und die als Ganzes oder als Produktionseinheit auf den Erwerber übertragen worden sind?
4. Kann die Richtlinie 2001/23 letztlich in Bezug auf die Übertragung von Produktionseinheiten oder Unternehmen, die gerichtlich oder auf dem Verwaltungsweg für insolvent oder in Liquidation befindlich erklärt worden sind, dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur den Schutz der Arbeitsverträge, sondern auch anderer Verträge zulässt, die sich direkt und unmittelbar auf die Erhaltung der Arbeitsplätze auswirken?
5. Ist die Fassung von Art. 149 Abs. 2 des Konkursgesetzes in Bezug auf den Unternehmensübergang nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 unvereinbar, sofern durch die Rechtsnachfolge die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des in Konkurs befindlichen oder insolventen Schuldners, insbesondere die Schulden gegenüber der Sozialversicherung, die dieser möglicherweise nicht beglichen hat, auf den Erwerber übertragen werden?
Zur Zulässigkeit
24 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Frau Vigano haben in ihren Erklärungen Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefragen geäußert, die sie als für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht zweckdienlich ansehen.
25 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C‑83/91, Slg. 1992, I‑4871, Randnr. 22, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C‑380/01, Slg. 2004, I‑1389, Randnr. 20).
26 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Schneider, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22).
28 Erstens hat die Kommission die Zulässigkeit der fünften Frage in Zweifel gezogen, weil diese hypothetischen Charakter habe. Da der Ausgangsrechtsstreit nicht die mittelbar oder unmittelbar mit den Arbeitsverträgen verbundenen Verpflichtungen des Erwerbers betreffe, sei die dem Gerichtshof gestellte Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 einer Bestimmung wie Art. 149 Abs. 2 des Konkursgesetzes entgegenstehe, die den Übergang derartiger Verpflichtungen auf den Erwerber vorsehe, für diesen Rechtsstreit nicht erheblich.
29 Dieser Unzulässigkeitsgrund betrifft auch die dritte Frage. Das vorlegende Gericht möchte nämlich mit der dritten und der fünften Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass, wenn jemand ein in Konkurs befindliches Unternehmen unter der Bedingung erwirbt, dass die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer fortgeführt werden, und in die Pflichten aus diesen Verträgen eintritt, diese Bestimmung verlangt, dass keine weiteren diese Verträge betreffenden Verbindlichkeiten des Veräußerers gegen ihn geltend gemacht werden können, insbesondere nicht Steuerschulden oder Schulden gegenüber der Sozialversicherung.
30 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind Anträge auf Räumung von Geschäftsräumen durch deren Mieter. Die Verfahrensakten enthalten hingegen nichts, was die Feststellung zuließe, dass das vorlegende Gericht mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem es um das Vorliegen oder den Umfang eines Eintritts in die Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsverträge geht, etwa Schulden gegenüber der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung.
31 Da sich die dritte und die fünfte Frage somit nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Vermietern und Mietern von Geschäftsräumen beziehen, sondern auf die etwaige Übertragung der genannten, die Arbeitsverträge betreffenden Verpflichtungen, sind diese Fragen für den Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht entscheidungserheblich.
32 Die dritte und die fünfte Frage sind demnach hypothetischer Natur und folglich nicht zulässig.
33 Zweitens hält Frau Vigano die Vorlagefragen für unzulässig, weil das vorlegende Gericht die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt habe. Außerdem seien sie für diesen Rechtsstreit nicht erheblich, da die Richtlinie 2001/23 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und somit nicht die wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits bilde. Dieser Rechtsstreit sei ausschließlich auf der Grundlage des spanischen Rechts zu entscheiden.
34 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen nicht schon dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile Cipolla u. a., Randnr. 26, sowie Van der Weerd u. a., Randnr. 23).
35 Anders als Frau Vigano meint, kann das Vorabentscheidungsersuchen mithin nicht aus dem bloßen Grund für unzulässig erklärt werden, dass sich das Gericht auf angeblich unrichtige Tatsachen gestützt hat.
36 Auch der zweite Unzulässigkeitsgrund, den Frau Vigano anführt, ist zurückzuweisen. Wie aus dem dritten Erwägungsgrund und aus Art. 3 der Richtlinie 2001/23 hervorgeht, bezweckt diese, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel zu schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. Im Ausgangsrechtsstreit geht es aber gerade um einen Unternehmensübergang zwischen zwei juristischen Personen, der geeignet ist, die Lage ihrer Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.
37 Wenn Electro Calvet die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Räumlichkeiten infolge des Übergangs der wirtschaftlichen Einheit von Red Elite de Electrodomésticos räumen müsste, könnte sie gezwungen sein, die Tätigkeiten dieser Einheit einzustellen, was zur Beendigung der Arbeitsverträge zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer führen könnte. Angesichts der Zielsetzung der Richtlinie 2001/23 ist der Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, nicht offensichtlich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.
38 Der Einwand von Frau Vigano, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil die Richtlinie 2001/23 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei, greift daher nicht durch.
Zur ersten, zur zweiten und zur vierten Frage
39 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 verlangt, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird, wenn die Kündigung dieses Vertrags zur Kündigung der auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverträge führen könnte.
40 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 ungeachtet der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme Fälle wie den regeln soll, um den es im Ausgangsverfahren geht. Nach dem nationalen Recht sind nämlich die Vorschriften, durch die Art. 3 umgesetzt wird, grundsätzlich auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar, wenn der Veräußerer einem Insolvenzverfahren wie dem gegen Red Elite de Electrodomésticos eröffneten unterliegt.
41 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23, der in Randnr. 6 dieses Urteils wiedergegeben ist, sind es die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem „Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis“, die auf den Erwerber übergehen. Wie sich auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergibt, ist aber mit einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis nach dieser Richtlinie ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeint, da Gegenstand des Arbeitsvertrags oder -verhältnisses die Regelung der Arbeitsbedingungen ist. Dies ist bei einem Mietvertrag ersichtlich nicht der Fall, denn dieser begründet ein Rechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, da er die Mietbedingungen regelt.
42 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 verlangt demnach nicht, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird.
43 Wie in Randnr. 36 dieses Urteils festgestellt worden ist, bezweckt die Richtlinie 2001/23 zwar, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel zu schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. Die Arbeitsverhältnisse dieser Personen könnten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gefährdet sein. Geht der Mietvertrag nicht automatisch über, besteht nämlich die Gefahr, dass der Erwerber des Unternehmens die Räumlichkeiten verlassen, seine Tätigkeiten einstellen und infolgedessen die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer kündigen muss.
44 Die Notwendigkeit, dieses Ziel des Arbeitnehmerschutzes zu erreichen, kann jedoch nicht so weit gehen, dass der eindeutige Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 in Frage gestellt wird und die Rechte am Unternehmensübergang nicht beteiligter Dritter beeinträchtigt werden, indem diesen eine in der Richtlinie nicht klar vorgesehene Verpflichtung zur Hinnahme eines automatischen Übergangs des Mietvertrags auferlegt wird.
45 Diese Feststellung wird auch durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 bestätigt. Danach stellt der Übergang eines Unternehmens als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar, doch steht diese Bestimmung etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.
46 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens läge eine etwaige Beendigung der Arbeitsverträge nicht am Unternehmensübergang allein. Sie würde durch zusätzliche Umstände verursacht, etwa dadurch, dass zwischen dem Erwerber und den Vermietern keine Einigkeit über einen neuen Mietvertrag besteht, dass kein anderes Geschäftslokal gefunden werden kann oder dass das Personal nicht auf andere Geschäfte verlegt werden kann. Diese Umstände können als wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 eingestuft werden.
47 Nach alledem ist auf die erste, die zweite und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht verlangt, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird, auch wenn die Kündigung dieses Vertrags zur Beendigung der auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverträge führen könnte.
Kosten
48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verlangt nicht, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird, auch wenn die Kündigung dieses Vertrags zur Beendigung der auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverträge führen könnte.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Spanisch.