Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑308/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 2. Juli 2007,

Koldo Gorostiaga Atxalandabaso , ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Saint-Pierre‑d’Irube (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: D. Rouget, avocat,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament , zunächst vertreten durch C. Karamarcos, H. Krück und D. Moore als Bevollmächtigte, sodann durch die beiden Letztgenannten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und J.‑J. Kasel,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gorostiaga Atxalandabaso die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-132/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 22. März 2006 zur Behebung eines Verfahrensmangels bei der Einziehung bestimmter Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder des Parlaments gezahlt worden waren (im Folgenden: streitige Entscheidung), als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Art. 27 Abs. 3 und 4 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: KV‑Regelung) sieht vor:

„3. Gelangt der Generalsekretär in Absprache mit den Quästoren zu der Überzeugung, dass aus den in dieser Regelung vorgesehenen Vergütungen ungerechtfertigte Zahlungen an Mitglieder [des Europäischen Parlaments] geleistet wurden, erteilt er die Anweisung, diese Beträge von dem betreffenden Mitglied zurückzufordern.

4. In Ausnahmefällen und auf Vorschlag des Generalsekretärs, der nach Rücksprache mit den Quästoren erfolgt, kann das Präsidium gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen den Generalsekretär beauftragen, die Zahlung der Vergütungen an ein Mitglied zeitweilig auszusetzen, bis das betreffende Mitglied die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückerstattet hat.

Der Beschluss des Präsidiums wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausübung des Mandats des Mitglieds und der reibungslosen Arbeit der Institution gefasst, wobei das betreffende Mitglied zunächst angehört wird, bevor der erwähnte Beschluss gefasst wird.“

3. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) lautet:

„Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.“

4. Art. 73 Abs. 1 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung bestimmt:

„Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.“

5. Art. 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) lautet:

„Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat.“

6. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, die vom Präsidium des Parlaments (im Folgenden: Präsidium) am 27. April 2005 angenommen wurden, bestimmt:

„3. Der Generalsekretär wird durch Übertragungsbeschluss des Organs, das durch seinen Präsidenten vertreten wird, zum bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten bestimmt. Verfügungen über den Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nach Artikel 87 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen fallen jedoch in die Zuständigkeit des Präsidenten.

4. Die Übertragungen an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfolgen durch den bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten. Die Weiterübertragungen an die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfolgen durch die bevollmächtigten Anweisungsbefugten.“

Sachverhalt

7. Der Rechtsmittelführer ist ein ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, der sein Mandat während der fünften Legislaturperiode (1999–2004) ausgeübt hat. Nach einer Prüfung von Belegen über die Verwendung der Beträge, die der Rechtsmittelführer als Sekretariatszulage erhalten hatte, stellte der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) mit Entscheidung vom 24. Februar 2004 fest, dass dem Abgeordneten ein Betrag von 176 576 Euro zu Unrecht gewährt worden war. Der Generalsekretär setzte auch den an das Parlament zurückzuzahlenden Betrag auf 118 360,18 Euro fest, nachdem der Rechtsmittelführer einen Teil seiner Schulden bereits zurückgezahlt hatte.

8. Mit derselben Entscheidung vom 24. Februar 2004 wies der Generalsekretär darauf hin, dass der Betrag von 118 360,18 Euro nach den Art. 16 Abs. 2 und 27 Abs. 3 der KV‑Regelung im Wege der Aufrechnung mit den Abgeordnetenvergütungen, die für die Ausübung des Mandats des Rechtsmittelführers die geringste Bedeutung haben, d. h. mit einem Teil der Vergütung der allgemeinen Kosten und der Tagegelder, einzuziehen sei. Die Entscheidung sah ferner vor, im Fall der Beendigung des Mandats des Rechtsmittelführers die noch offenen Beträge von der Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats sowie von allen sonstigen dem Rechtsmittelführer geschuldeten Beträgen einzubehalten.

9. Am 20. April 2004 erhob der Rechtsmittelführer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 24. Februar 2004 beim Gericht erster Instanz.

10. Mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (T-146/04, Slg. 2005, II-5989, im Folgenden: Urteil Gorostiaga), hat das Gericht die Entscheidung vom 24. Februar 2004 teilweise für nichtig erklärt.

11. Zunächst hat das Gericht in Randnr. 84 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass die Entscheidung vom 24. Februar 2004 im Wesentlichen aus zwei Teilen bestehe, nämlich zum einen aus der Feststellung des Generalsekretärs, dass dem Kläger die in dieser Entscheidung genannten Beträge zu Unrecht gezahlt worden und daher zurückzufordern seien, und zum anderen aus der Entscheidung, diese Beträge im Wege der Aufrechnung mit den dem Kläger zu zahlenden Vergütungen einzuziehen.

12. Das Gericht hat sodann alle gegen den ersten Teil der Entscheidung vom 24. Februar 2004 gerichteten Klagegründe, die das Bestehen und den Umfang der Pflicht des Rechtsmittelführers zur Rückzahlung des in der Entscheidung genannten Betrags an das Parlament betrafen, zurückgewiesen.

13. Schließlich hat das Gericht in Bezug auf den zweiten Teil der Entscheidung vom 24. Februar 2004 in Randnr. 97 des Urteils Gorostiaga Folgendes ausgeführt:

„Da der Generalsekretär ohne eine entsprechende Ermächtigung durch das Präsidium gemäß dem in [Art. 27 Abs. 4 der KV‑Regelung] vorgesehenen Verfahren nicht zur Anordnung der fraglichen Aufrechnung befugt ist, ist die … Entscheidung [vom 24. Februar 2004] … für nichtig zu erklären, soweit sie eine solche Aufrechnung anordnet.“

14. Gegen das Urteil Gorostiaga wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

15. Gemäß diesem Urteil hat das Präsidium den Generalsekretär mit Beschluss vom 1. Februar 2006 nach Art. 27 Abs. 4 der KV‑Regelung ermächtigt, die dem Rechtsmittelführer zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern.

16. Mit Schreiben vom 22. März 2006 übermittelte der Generalsekretär dem Kläger die streitige Entscheidung, die im Wesentlichen die Entscheidung vom 24. Februar 2004 übernahm.

17. Nach Nr. 1 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung ist der Rechnungsführer des Parlaments gemäß Art. 73 der Haushaltsordnung zur Einziehung des dem Parlament vom Rechtsmittelführer geschuldeten Betrags von 118 360,18 Euro ermächtigt. Nach den Nrn. 1 und 2 des verfügenden Teils kann der Betrag im Wege der Aufrechnung mit den verschiedenen Vergütungen und anderen Zahlungen, die dem Rechtsmittelführer geschuldet werden, eingezogen werden.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

18. Mit Klageschrift, die am 12. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Rechtsmittelführer Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung und beantragte, dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

19. Der Rechtsmittelführer stützte seinen Antrag auf elf Klagegründe, die sämtlich vom Gericht zurückgewiesen worden sind. Im Folgenden sollen nur jene Klagegründe geprüft werden, deren Zurückweisung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandet wird.

20. Mit seinem ersten Klagegrund, mit dem der Rechtsmittelführer eine Verletzung der Rechtskraft geltend machte, berief er sich im Wesentlichen darauf, dass die streitige Entscheidung Mängel eines Einziehungsverfahrens, das das Gericht wegen fehlender Zuständigkeit für nichtig erklärt habe, nicht rechtswirksam habe beheben können.

21. Insoweit hat das Gericht in den Randnrn. 30 bis 32 des angefochtenen Beschlusses Folgendes festgestellt:

„30 … [D]er Generalsekretär durfte gemäß Art. 27 Abs. 4 der KV‑Regelung, wie er in den Randnrn. 86 bis 97 des Urteils Gorostiaga ausgelegt worden ist, durchaus die [streitige] Entscheidung … erlassen, nachdem das Präsidium ihn gemäß dieser Vorschrift zur Einziehung der fraglichen Beträge ermächtigt hatte ...

32. Der Einbehalt von 40 398,80 Euro … hat zwar nach dem Urteil Gorostiaga seine rechtliche Grundlage verloren. Jedoch konnte dies nicht zum Erlöschen der Forderung des Parlaments gegen den Rechtsmittelführer in Höhe von 118 360,18 Euro führen, da die Frage, ob dieser Betrag – teilweise – im Wege der Aufrechnung eingezogen werden kann, eine andere ist ...“

22. Folglich hat das Gericht den ersten Klagegrund des Rechtsmittelführers als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

23. Mit seinem dritten Klagegrund berief sich der Rechtsmittelführer auf einen Fall höherer Gewalt, um die Unmöglichkeit der Vorlage der Belege für bestimmte von ihm getätigte Ausgaben zu erklären.

24. Das Gericht hat diesen Klagegrund als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da er die Rechtskraft des Urteils Gorostiaga in Frage stelle (Randnrn. 49 bis 54 des angefochtenen Beschlusses). Nach diesem Urteil hatte der Generalsekretär zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Beträge dem Rechtsmittelführer zu Unrecht gezahlt worden und somit zurückzufordern seien.

25. Schließlich rügte der Rechtsmittelführer mit seinem siebten Klagegrund, dass ihm der Beschluss des Parlaments vom 1. Februar 2006 nicht mitgeteilt worden sei. Das Parlament habe dadurch Art. 20 des am 6. September 2001 erlassenen Kodex für gute Verwaltungspraxis verletzt, wonach Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen beeinträchtigen, schriftlich mitgeteilt werden müssten.

26. Das Gericht hat diesen Klagegrund in den Randnrn. 72 und 73 des angefochtenen Beschlusses wie folgt zurückgewiesen:

„72 In Bezug auf die Mitteilung der Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006 genügt der Hinweis, dass es sich dabei nicht um eine den Kläger beschwerende abschließende Entscheidung handelt. …

73 Zum Vorbringen betreffend den Kodex für gute Verwaltungspraxis ist festzustellen, dass es sich bei dem Dokument, auf das der Kläger Bezug nimmt, nur um eine Entschließung des Parlaments handelt, durch die ein dem Parlament vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegter Entwurf geändert und die Kommission aufgefordert wird, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag auf der Grundlage von Art. 308 EG zu unterbreiten. Unabhängig von der Frage, ob eine Vorschrift wie die des [Art. 20 des Kodex] auch andere, nicht beschwerende Entscheidungen erfasst, handelt es sich somit nicht um eine Rechtsvorschrift. Daher ist diese Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.“

Anträge der Verfahrensbeteiligten

27. Der Rechtsmittelführer beantragt,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie

– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

28. Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens

29. Mit Schriftsatz, der am 31. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer beantragt, die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen. Er hat diesen Antrag damit begründet, dass eine neue Tatsache in Form eines Schreibens des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2007 vorliege, mit dem ihm aufgegeben werde, nach der Abweisung seiner Klage durch den angefochtenen Beschluss des Gerichts 77 961 Euro zu zahlen.

30. Dazu ist zu bemerken, dass nach Art. 42 § 2 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

31. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit genügt die Feststellung, dass die vom Rechtsmittelführer angeführte, seiner Ansicht nach neue Tatsache mit keinem anderen neu oder früher von ihm im Rahmen seines Rechtsmittels vorgebrachten Angriffsmittel in Verbindung gebracht werden kann. Jedenfalls ist die geltend gemachte Tatsache ohne Bedeutung für das vorliegende Urteil. Das Parlament hat, als es in seinem Schreiben vom 17. Oktober 2007 die Zahlung der noch offenen Beträge verlangte, lediglich die Konsequenzen aus dem angefochtenen Beschluss gezogen, der im Übrigen nicht Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnungen oder auf Aussetzung des Vollzugs gewesen ist. Ferner hat das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf einen solchen Beschluss.

32. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Rechtsmittelführers auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens abzulehnen.

Zum Rechtsmittel

33. Der Rechtsmittelführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels sechs Gründe an. Mit ihnen rügt er erstens einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf ein faires Verfahren, zweitens eine Verletzung des Grundrechts auf ein unparteiisches Gericht, drittens die unzutreffende Beurteilung der Tragweite des Urteils Gorostiaga, viertens die systematische und automatische Weigerung des Gerichts, sein Vorbringen betreffend die Aufhebung der streitigen Entscheidung zu berücksichtigen, fünftens die Weigerung des Gerichts, den Klagegrund der höheren Gewalt zu prüfen, und sechstens und letztens die Weigerung des Gerichts, über die Einhaltung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung zu wachen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass ihm durch die Entscheidung des Gerichts, nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung über die Klage durch Beschluss zu entscheiden, die Möglichkeit genommen worden sei, auf das Vorbringen des Parlaments zu antworten und angehört zu werden. Ferner habe ihm das Gericht die Möglichkeit genommen, diese Entscheidung anzufechten, da es ihn nicht zuvor darüber unterrichtet habe, den Rechtsstreit durch Beschluss entscheiden zu wollen. Somit habe das Gericht die Verteidigungsrechte, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

35. Das Parlament erwidert, dass das Gericht Art. 111 seiner Verfahrensordnung ordnungsgemäß angewandt und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers nicht verletzt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

36. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung des in Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahrens als solche den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren nicht verletzt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen das Gericht für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wenn also ein Rechtsmittelführer der Ansicht ist, dass das Gericht erster Instanz Art. 111 nicht ordnungsgemäß angewandt habe, muss er dartun, dass es die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung falsch beurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, Slg. 2005, I‑4967, Randnr. 9).

37. Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsmittelführer jedoch auf die Rüge beschränkt, dass das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden habe, und ist weder auf die Anwendungsvoraussetzungen für Art. 111 eingegangen, noch hat er die Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht im angefochtenen Beschluss in Frage gestellt.

38. Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer eine Verletzung seines Rechts auf ein unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1). Eine solche Verletzung ergebe sich daraus, dass die Rechtssache, die zum angefochtenen Beschluss geführt habe, einem Spruchkörper zugewiesen worden sei, der mit denjenigen Richtern – einschließlich des Präsidenten und des Berichterstatters – besetzt gewesen sei, mit denen bereits der Spruchkörper besetzt gewesen sei, der das Urteil Gorostiaga erlassen habe. Nach dem Grundsatz der Unabhängigkeit dürfe jedoch derselbe Richter – auch in der gleichen Gerichtsinstanz – nicht über eine Sache entscheiden, die auf einem Sachverhalt beruhe, der mit demjenigen einer Sache, über die er zuvor entschieden habe, identisch sei oder in einem hinreichenden Zusammenhang stehe.

40. Das Parlament erwidert, dass dem Vorbringen des Rechtsmittelführers jede rechtliche Grundlage fehle und dass es nicht auf die Gemeinschaftsrechtsprechung gestützt werden könne. Außerdem betreffe die Rechtssache, die zu dem angefochtenen Beschluss geführt habe, im Wesentlich die Frage, ob das Parlament seinen Pflichten aus dem Urteil Gorostiaga nachgekommen sei. Daher sei nicht zu beanstanden, dass dieselben Richter über beide Rechtssachen entschieden hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

41. Das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, ist ein Grundrecht, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (Urteile vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 29, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 44).

42. Ein solches Recht setzt zwangsläufig voraus, dass jedermann Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht hat. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sind die Garantien, die die Zusammensetzung des Gerichts betreffen, der Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren, dessen Beachtung der Gemeinschaftsrichter u. a. prüfen muss, wenn eine Verletzung dieses Rechts geltend gemacht wird und die entsprechende Rüge nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a., Randnrn. 46 bis 48).

43. Jedoch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass der Umstand, dass Richter, die bereits einmal über eine Rechtssache zu entscheiden hatten, als Mitglieder eines anderen Spruchkörpers noch einmal über dieselbe Rechtssache zu entscheiden haben, für sich genommen nicht als mit den Erfordernissen eines fairen Verfahrens unvereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a., Randnrn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

44. Insbesondere ist der Umstand, dass ein oder mehrere Richter, die in beiden Spruchkörpern mitwirkten und in beiden dieselbe Aufgabe wahrnahmen, etwa die des Präsidenten oder des Berichterstatters, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob das Unparteilichkeitsgebot gewahrt wurde, unerheblich, weil diese Aufgabe in einem Spruchkörper mit mehreren Richtern wahrgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a., Randnrn. 53).

45. Dies gilt erst recht, wenn die beiden Spruchkörper nicht wie in der Rechtssache Chronopost und La Poste/UFEX u. a., in der es um die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den Gerichtshof ging, über dieselbe Rechtssache, sondern wie im vorliegenden Fall über zwei verschiedene Rechtssachen, die einen gewissen Zusammenhang aufweisen, zu entscheiden haben.

46. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Unparteilichkeitsgebot zwei Aspekte abdeckt. Erstens muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h., keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Zweitens muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a., Randnr. 54, und in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Fey/Österreich vom 24. Februar 1993, Serie A Nr. 255-A, S. 12, § 28; Findlay/Vereinigtes Königreich vom 25. Februar 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-I, S. 281, § 73, sowie Forum Maritime SA/Rumänien vom 4. Oktober 2007, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 116).

47. Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Rechtsmittelführer, wie er im Übrigen in der Sitzung selbst bestätigt hat, nichts vorbringt, was die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichts in Frage stellen könnte.

48. Darüber hinaus hat der Rechtsmittelführer kein Rechtsmittel gegen das Urteil Gorostiaga eingelegt, das im Übrigen der Klage teilweise stattgegeben hat.

49. Zum anderen führt der Rechtsmittelführer keinen objektiven Grund an, der Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts aufkommen lassen könnte. Er macht lediglich geltend, dass die beiden in Rede stehenden Spruchkörper mit denselben Richtern besetzt gewesen seien, was, wie aus den Randnrn. 43 bis 45 des vorliegenden Urteils hervorgeht, als solches mit den Erfordernissen des Rechts auf ein faires Verfahren nicht unvereinbar ist.

50. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten und vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51. Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe sein Vorbringen im ersten Rechtszug zur Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung zu Unrecht mit der Begründung, dass es gegen die Rechtskraft des Urteils Gorostiaga verstoße, für offensichtlich unzulässig gehalten. Da die Entscheidung vom 24. Februar 2004 durch das Urteil des Gerichts für nichtig erklärt worden sei, sei sie insgesamt als inexistent anzusehen gewesen, und die Mängel des Verfahrens zu ihrem Erlass hätten nicht behoben werden können. Unter diesen Umständen stelle die streitige Entscheidung eine neue Entscheidung dar, die sich von der vom 24. Februar 2004 unterscheide, so dass das Gericht alle vom Rechtsmittelführer gegen die streitige Entscheidung angeführten Klagegründe hätte prüfen müssen.

52. Das Parlament weist diese Ausführungen zurück und erinnert vor allem daran, dass es gemäß den Feststellungen des Gerichts im Urteil Gorostiaga ordnungsgemäß nachgewiesen habe, dass dem Rechtsmittelführer bestimmte Abgeordnetenvergütungen zu Unrecht gezahlt worden seien. Infolgedessen hätten die Mängel des Verfahrens zum Erlass der Entscheidung vom 24. Februar 2004 wirksam behoben werden können.

Würdigung durch den Gerichtshof

53. Die Entscheidung vom 24. Februar 2004 bestand, worauf in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Wesentlichen aus zwei Teilen: zum einen aus der Feststellung, dass die in dieser Entscheidung genannten Beträge dem Rechtsmittelführer zu Unrecht gezahlt worden und daher zurückzufordern seien, und zum anderen aus der Entscheidung, dass diese Beträge im Wege der Aufrechnung mit den dem Rechtsmittelführer zu zahlenden Vergütungen einzuziehen seien.

54. Wie aus Randnr. 169 und Nr. 1 des Tenors des Urteils Gorostiaga hervorgeht, hat das Gericht erster Instanz mit diesem Urteil nur den zweiten Teil für nichtig erklärt, da es den Generalsekretär nicht für befugt gehalten hat, die Einziehung der vom Kläger geschuldeten Beträge im Wege der Aufrechnung ohne eine entsprechende Ermächtigung durch das Präsidium gemäß Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung anzuordnen. Dagegen hat das Gericht alle Klagegründe, die die Rechtmäßigkeit des ersten Teils der Entscheidung vom 24. Februar 2004 betreffen, zurückgewiesen.

55. Das Gericht hat die Entscheidung vom 24. Februar 2004 folglich nur insoweit für nichtig erklärt, als darin die Einziehung der vom Rechtsmittelführer geschuldeten Beträge im Wege der Aufrechnung angeordnet worden ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

56. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelführers hinderte diese teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 24. Februar 2004 den Generalsekretär nicht daran, das Verfahren zur Einziehung der geschuldeten Beträge wieder aufzunehmen, nachdem er hierzu vom Präsidium gemäß Art. 27 Abs. 4 der KV-Regelung entsprechend der Auslegung im Urteil Gorostiaga ordnungsgemäß ermächtigt worden war. Wie das Gericht erster Instanz in Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden hat, kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten solchen Aktes genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, ohne dass davon zwangsläufig die vorbereitenden Handlungen berührt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C‑415/96, Slg. 1998, I‑6993, Randnrn. 31 und 32).

57. Gegen das Urteil Gorostiaga ist kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden, so dass sowohl der Tenor als auch die ihn tragenden Gründe endgültig sind (Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnrn. 44 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher konnte die Frage, ob die zurückgeforderten Beträge nicht geschuldet waren und ob der Rechtsmittelführer zu deren Rückzahlung verpflichtet ist, dem Gericht nicht erneut vorgelegt und von diesem geprüft werden, ohne gegen die Rechtskraft des Urteils Gorostiaga zu verstoßen.

58. Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass einer Maßnahme die Rechtskraft einer früheren Maßnahme insoweit zugute kommt, als sie eine bloße Wiederholung des nicht aufgehobenen Teils dieser früheren Maßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 1965, Barge/Hohe Behörde, 14/64, Slg. 1965, 74, Randnr. 11).

59. Soweit in der streitigen Entscheidung genau wortgleich mit der Entscheidung vom 24. Februar 2004 festgestellt wird, dass der Betrag von 118 360,18 Euro zu Unrecht an den Rechtsmittelführer gezahlt wurde und einzuziehen ist, hat das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses somit zutreffend entschieden, dass jede Rüge, mit der die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung in diesem Punkt in Frage gestellt wird, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei.

60. Folglich sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht den Klagegrund der höheren Gewalt zu Unrecht deshalb nicht geprüft habe, weil der Beschluss vom 24. Februar 2004 von der Rechtskraft des Urteils Gorostiaga erfasst werde.

62. Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen bereits im Urteil Gorostiaga geprüften Klagegrund handele, obwohl dieser auf nach dem Erlass dieses Urteils eingetretene Tatsachen gestützt worden sei, nämlich auf die fehlende Antwort des spanischen Justizministers auf ein Schreiben, das der Rechtsmittelführer am 15. April 2006 an diesen gerichtet habe, um die Kopien der mit der Ausübung seines Mandats als Abgeordneter des Europäischen Parlaments zusammenhängenden Buchungsbelege zu erhalten.

63. Das Parlament erwidert, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss den Grundsatz der Rechtskraft zutreffend ausgelegt habe, da der Rechtsmittelführer in der Rechtssache, in der das Urteil Gorostiaga ergangen sei, bereits einen im Wesentlichen identischen Klagegrund geltend gemacht und dabei dieselben Argumente angeführt habe.

64. Was insbesondere das Fehlen einer Antwort auf das Schreiben vom 15. April 2006 betrifft, führt das Parlament aus, dass dieses Vorbringen vor dem Gericht nicht im Rahmen des auf höhere Gewalt gestützten Klagegrundes, sondern zur Begründung eines anderen Klagegrundes geltend gemacht worden sei, der im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und dessen Zurückweisung vom Rechtsmittelführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet worden sei. Jedenfalls handele es sich um Tatsachen, die nach dem Erlass der streitigen Entscheidung eingetreten und damit für deren Nichtigerklärung unerheblich seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

65. Zum einen ist festzustellen, dass die Tatsachen, die der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug zur Begründung seines auf höhere Gewalt gestützten Klagegrundes vorgebracht hat, d. h. zum Beweis, dass es ihm unmöglich war, bestimmte buchhalterische Vorgänge zu belegen, die mit denen identisch sind, auf die ein Klagegrund in der Klage gegen die Entscheidung vom 24. Februar 2004 gestützt war, den das Gericht im Urteil Gorostiaga zurückgewiesen hat.

66. Somit durfte das Gericht aus den in den Randnrn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils genannten Gründen in den Randnrn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen, dass der auf höhere Gewalt gestützte Nichtigkeitsgrund offensichtlich unzulässig sei.

67. Zum anderen genügt in Bezug auf die fehlende Beantwortung des Schreibens des Rechtsmittelführers vom 15. April 2006 durch den spanischen Justizminister die Feststellung, dass es sich – wie die Generalanwältin in Nr. 87 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – um eine Tatsache handelt, die nach dem Erlass der streitigen Entscheidung eingetreten ist und jedenfalls keinen Einfluss auf deren Inhalt haben konnte, selbst wenn angenommen würde, dass darin ein Fall höherer Gewalt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegen könnte.

68. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund beruft sich der Rechtsmittelführer darauf, dass das Gericht zu Unrecht nicht geprüft habe, ob das Parlament nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen habe, indem es ihm die Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006 nicht mitgeteilt habe. Aber auch unabhängig von diesen Vorschriften gehöre das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die die Organe beachten müssten.

70. Das Parlament erwidert hierauf, das Gericht habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass es sich beim Kodex für gute Verwaltungspraxis um einen vorbereitenden Rechtsakt und nicht um eine Rechtsvorschrift handele.

Würdigung durch den Gerichtshof

71. Zunächst ist festzustellen, dass dem sechsten Rechtsmittelgrund ein falsches Verständnis des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegt.

72. Im ersten Rechtszug war der Klagegrund des Rechtsmittelführers ausschließlich auf einen Verstoß gegen Art. 20 des Kodex für gute Verwaltungspraxis gestützt, dem zufolge das Organ zum einen sicherstellt, dass Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen beeinträchtigen, den betreffenden Personen schriftlich mitgeteilt werden, sobald die Entscheidung gefasst worden ist, und zum anderen so lange davon absieht, die Entscheidung anderen Adressaten mitzuteilen, bis die betreffenden Personen unterrichtet worden sind.

73. Entgegen der Behauptung des Rechtsmittelführers hat das Gericht jedoch die Frage, ob die Rechte des Betroffenen verletzt wurden, weil ihm die Entscheidung des Präsidiums vom 1. Februar 2006 nicht mitgeteilt worden war, nicht ungeprüft gelassen. So hat das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Beschlusses, noch bevor es sich zur Natur des Kodex für gute Verwaltungspraxis geäußert hat, festgestellt, dass diese Entscheidung nicht die den Kläger beschwerende abschließende Entscheidung sei und dass seine Rechte folglich durch den Umstand, dass sie nicht mitgeteilt worden sei, nicht verletzt worden sein könnten. Diese Einschätzung wird im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht angegriffen.

74. Somit ist auch der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

75. Da keiner der sechs vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

76. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Gorostiaga Atxalandabaso trägt die Kosten.