Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. April 2008 – Kommission/Luxemburg

(Rechtssache C‑286/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 28 EG – Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge – Erfordernis eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt – Entbindung von der Pflicht zur Vorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die vorangegangene Eigentumsübertragungen belegen“

Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG) (vgl. Randnrn. 26, 28, 32, 35, 38-39, 43, 46-48 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 28 EG – Nationale Regelung, nach der für die Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge ein Auszug der Eintragung des Fahrzeugverkäufers im Handelsregister vorzulegen ist, während bei zuvor in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen keine solche Verpflichtung besteht – Behinderung des freien Warenverkehrs – Fehlende Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es mit der streitigen Praxis für die Zulassung von Fahrzeugen in Luxemburg die Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt, wobei die im Register der Société Nationale de Contrôle Technique eingetragenen Händler davon ausgenommen sind.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.