Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Schweden

(Rechtssache C‑259/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/51/EG – Öffentliche Aufträge – Vergabeverfahren – Keine fristgerechte Umsetzung“

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Nicht bestrittene Vertragsverletzung (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 8-10 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge (ABl. L 257, S. 127) nachzukommen

Tenor

 

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

 

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.