Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2008 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑189/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 – Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 – Verordnungen (EG) Nrn. 2406/96 und 850/98 – Kontrollregelung für den Fischereisektor – Gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Erzeugnisse – Unzureichende Kontrollen und Inspektionen – Kein Erlass angemessener Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen – Vollstreckung von Sanktionen – Verstoß allgemeiner Art gegen die Vorschriften einer Verordnung – Vorlage ergänzender Beweismittel beim Gerichtshof, die den generellen und fortdauernden Charakter des Verstoßes untermauern sollen – Zulässigkeit“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Verstoß allgemeiner Art gegen die Vorschriften einer Verordnung (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 27-31)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage – Objektiver Charakter – Anlass der Vertragsverletzung – Keine Auswirkung (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 33-34)

3.                     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Kontrollmaßnahmen – Kontroll- und Verfolgungspflichten der Mitgliedstaaten – Umfang (Verordnung Nr. 2847/93 des Rates, Art. 1, 2 und 31 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 35-40)

4.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 82)

5.                     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Fangquotenregelung – Kontrollmaßnahmen (Verordnung Nr. 2847/93 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnr. 124)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) – Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nrn. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334, S. 1) und 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125, S. 1) – Unzureichende Kontrollen – Kein Erlass angemessener Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen,

–        dass es in seinem Hoheitsgebiet und in den seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Meeresgewässern für die Ausübung der Fischerei, insbesondere der Anlandung und Vermarktung von Arten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse Vorschriften über die Mindestgröße unterliegen, keine ausreichenden Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen durchgeführt und nicht das zur Kontrolle und Inspektion der Ausübung der Fischerei erforderliche Personal bereitgestellt hat;

–        dass es nicht mit hinreichendem Nachdruck dafür gesorgt hat, dass gegen die Verantwortlichen für Zuwiderhandlungen gegen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch die Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren und die Verhängung abschreckender Sanktionen gegen sie.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.