1. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337
(Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2)
2. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337
(Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 sowie Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c und Anhang II Nr. 10 Buchst. e und Nr. 13 erster Gedankenstrich)
1. Ebenso wie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten räumt auch die entsprechende Bestimmung dieser Richtlinie in ihrer durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum ein, in dessen Rahmen sie bestimmen können, ob ein Projekt, das in eine der in Anhang II der geänderten Richtlinie aufgeführten Kategorien fällt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, doch wird dieser Spielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Im Rahmen der Wahrnehmung ihres Wertungsspielraums müssen die Mitgliedstaaten all diese Kriterien bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, ob bestimmte Projekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Genauso wie die Richtlinie 85/337 geht die geänderte Richtlinie von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt aus. Es stellte eine Vereinfachung dar und liefe diesem Ansatz zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst in Rechnung gestellt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der durch diese Arbeiten entstandenen Anlagen hervorgerufen werden können.
(vgl. Randnrn. 38-39)
2. Die Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen vorschreibt, wenn es sich um Projekte im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b oder c der Richtlinie oder um Projekte im Sinne von Anhang II Nr. 10 Buchst. e oder Nr. 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe oder ihres Standorts und gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Da sowohl der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 als auch derjenige der geänderten Richtlinie sehr weit ist, liefe es nämlich dem Zweck der geänderten Richtlinie geradezu zuwider, alle Projekte, die eine städtische Straße betreffen, dem Anwendungsbereich der Richtlinie allein deshalb zu entziehen, weil sie unter den Projekten in ihren Anhängen I und II die diese Art von Straßen betreffenden Projekte nicht ausdrücklich erwähnt. Außerdem handelt es sich bei den Begriffen in den betreffenden Anhängen um autonom auszulegende Begriffe des Gemeinschaftsrechts, und es ist nicht ausgeschlossen, dass die dort erwähnten Arten von Straßen innerorts wie außerorts verlaufen können.
Dass sich Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der geänderten Richtlinie auf Projekte bezieht, die den „Bau“ der dort erwähnten Arten von Straßen betreffen, bedeutet zudem nicht, dass Projekte zur Erneuerung und Verbesserung einer bestehenden Straße vom Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie ausgeschlossen sind. Denn ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Bau gleichkommt, kann als Projekt betrachtet werden, das sich auf einen Bau im Sinne des betreffenden Anhangs bezieht.
Schließlich darf das Ziel der geänderten Richtlinie nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden, und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte darf in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie haben können.
(vgl. Randnrn. 28-29, 36, 44, 46 und Tenor)