Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑50/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/24/EG –Arzneispezialitäten – Traditionelle pflanzliche Arzneimittel – Gemeinschaftskodex – Humanarzneimittel – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. L 136, S. 85) nachzukommen |
Tenor
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1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |