Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337

(Richtlinie 85/337 des Rates, Art. 1 Abs. 2)

2. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337

(Richtlinie 85/337 des Rates, Anhänge I Nr. 7 und II Nr. 12)

3. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten– Richtlinie 85/337

(Richtlinie 85/337 des Rates, Anhang II Nr. 12)

Leitsätze

1. Eine von einer Behörde, einer Gesellschaft zur Entwicklung und Förderung eines Flughafens und einem Luftfrachtunternehmen unterzeichnete Vereinbarung, die eine Reihe von Bauarbeiten zur Änderung der Infrastruktur dieses Flughafens vorsieht, um dessen Benutzung rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zu ermöglichen, ist zwar kein Projekt im Sinne der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob eine solche Vereinbarung eine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Verfahrens mit einer Grundsatzentscheidung und Durchführungsentscheidungen ist und ob die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit insgesamt zu prüfen ist.

(vgl. Randnr. 28, Tenor 1)

2. Anhang II Nr. 12 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer ursprünglichen Fassung, der die „Änderung von Projekten des Anhangs I“ aufführt, in Verbindung mit Anhang I Nr. 7 dieser Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung, der den „Bau … von Flugplätzen … mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr“ betrifft, bezieht sich auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, ob die zuständigen Behörden ordnungsgemäß geprüft haben, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Bauarbeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 ist nämlich ausgedehnt, und ihr Zweck reicht sehr weit. Es würde aber dem Zweck dieser Richtlinie selbst zuwiderlaufen, wenn Arbeiten zur Verbesserung oder Erweiterung der Infrastruktur eines schon erbauten Flugplatzes dem Anwendungsbereich des Anhangs II dieser Richtlinie mit der Begründung entzogen werden könnten, dass sich ihr Anhang I auf den „Bau von Flugplätzen“ und nicht auf „Flugplätze“ als solche beziehe. Durch eine solche Auslegung könnten nämlich alle Arbeiten zur Änderung eines schon vorhandenen Flugplatzes unabhängig vom Umfang dieser Arbeiten den Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 entzogen werden, so dass deren Anhang II insoweit völlig leerliefe.

(vgl. Randnrn. 32-33, 40, Tenor 2)

3. Bei einem von Anhang II Nr. 12 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erfassten Projekt müssen die zuständigen Behörden die geplante Steigerung der Aktivitäten eines Flugplatzes berücksichtigen, wenn sie die Auswirkungen der Änderungen auf die Umwelt prüfen, die an der Infrastruktur dieses Flugplatzes vorgenommen werden sollen, damit der Zuwachs an Tätigkeit aufgenommen werden kann.

(vgl. Randnr. 46, Tenor 3)