Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1. Dem Verfahren liegt eine Streitigkeit zwischen dem Ente per le Ville vesuviane (im Folgenden: Ente) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) an Projekten des Ente zugrunde.

2. Der Ente ist eine Körperschaft, die den italienischen Staat, die Region Kampanien, die Provinz Neapel sowie mehrere Gemeinden umfasst. Er wurde durch das italienische Gesetz Nr. 578 vom 29. Juli 1971 gegründet, um die Architekturensembles, welche aus den im 18. Jahrhundert errichteten Ville vesuviane mit ihren Außenanlagen bestehen, zu erhalten und aufzuwerten.

3. Mit Urteil vom 18. Juli 2007 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) hat das Gericht erster Instanz die Klage als unbegründet abgewiesen, mit der der Ente die Entscheidung der Kommission über die Beendigung der finanziellen Beteiligung aus dem EFRE angefochten hatte.

4. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt der Ente im Ergebnis weiterhin das Ziel der Aufhebung jener Entscheidung. Die Kommission hat ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie rügt, das Gericht erster Instanz habe die Klage bereits als unzulässig abweisen müssen, weil der Ente von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen und damit nicht klagebefugt sei.

5. Das vorliegende Verfahren bietet somit die Gelegenheit, die Frage der unmittelbaren Betroffenheit von Klägern im Rahmen von Beteiligungen des EFRE zu vertiefen.

II – Rechtlicher Rahmen

6. Das Gericht hat den rechtlichen Rahmen in den Randnrn. 1 bis 3 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

1. Der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. Mai 1975 gegründet, die mehrfach geändert und seit 1. Januar 1985 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 ersetzt wurde. Im Jahre 1988 wurde das Regime der Strukturfonds reformiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Intervention untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen Finanzinstrumente.

2. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2502/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Die Verordnung Nr. 4254/88 ersetzte die Verordnung Nr. 1787/84. Sie wurde geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993.

3. Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88, betitelt mit „Übergangsbestimmung“, lautet: „Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 1995 automatisch freigegeben.“

III – Sachverhalt und erstinstanzliches Verfahren

7. Auf Ersuchen des Ente beantragte der italienische Staat bei der Kommission eine finanzielle Beteiligung aus dem EFRE für eine Infrastrukturinvestition, mit der drei der Ville vesuviane wiederhergestellt werden sollten. Daraufhin gewährte die Kommission mit Entscheidung vom 18. Dezember 1986, die an die Italienische Republik gerichtet war (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung(3) ), eine finanzielle Beteiligung des EFRE für die Aufwertung dieser Villenensembles zu touristischen Zwecken.

8. Die Bewilligungsentscheidung nennt den Ente als Begünstigte des Zuschusses (3. Erwägungsgrund und Artikel 3 der Entscheidung) und als verantwortlich für den Antrag und die Realisierung des Projekts (Annex der Entscheidung).

9. Gemäß Art. 4 der Bewilligungsentscheidung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung reduzieren, annullieren und deren Rückzahlung verlangen, wenn die in der Entscheidung aufgestellten Bedingungen, insbesondere auch hinsichtlich des zeitlichen Rahmens für die Durchführung des Projekts, nicht eingehalten werden. Art. 4 bestimmt darüber hinaus, dass eine Annulation oder Rückforderung erst erfolgen darf, wenn der Begünstigte hierzu angehört wurde.

10. In Ausführung der Entscheidung hat die Kommission in den Jahren 1988 und 1990 zwei Abschlagszahlungen geleistet.

11. Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93 mussten die abschließenden Zahlungsanträge für die Zahlungen aus dem EFRE bis zum 31. März 1995 bei der Kommission eingereicht werden, es sei denn ein Vorhaben war aus rechtlichen Gründen ausgesetzt.

12. Mit Schreiben vom 29. März 1995 beantragte der italienische Staat bei der Kommission eine Verlängerung dieser Frist unter Berufung auf Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88, da die Vorhaben aus rechtlichen Gründen ausgesetzt seien und deshalb ein abschließender Zahlungsantrag nicht fristgerecht eingereicht werden könne.

13. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 unterrichtete die Kommission Italien davon, dass sie beabsichtige, die finanzielle Beteiligung zu beenden. Die Kommission ging davon aus, dass die Frist für die Vorlage von Abrechnungen gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 verstrichen sei und entgegen der Auffassung der italienischen Behörden auch kein Grund für eine Verlängerung der Frist gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 vorliege.

14. Mit Schreiben vom 13. März 2002 teilte die Kommission Italien die endgültige Entscheidung mit, dass sie den Abschluss der finanziellen Beteiligung aus dem EFRE auf der Grundlage der Zahlungsanträge, die vor dem 31. März 1995 eingereicht wurden, verfüge (im Folgenden: angefochtene Entscheidung(4) ).

15. Da Italien bis zu dieser Frist nur einen Zahlungsantrag über einen Teilbetrag eingereicht hatte, der hinter den bereits als Vorschuss erhaltenen Abschlagszahlungen zurückblieb, ist Italien nunmehr einerseits zur Rückzahlung der sich hieraus ergebenden Differenz verpflichtet und kann andererseits keine weitere Zahlungen für die fraglichen Vorhaben aus dem EFRE erhalten.

16. Die Kommission betonte in der angefochtenen Entscheidung, dass weder diese Entscheidung, noch eine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaat verpflichte, die bereits ausgezahlten Beträge von dem Ente als Begünstigtem zurückzufordern.

17. Gegen die Entscheidung der Kommission vom 13. März 2002 erhob der Ente vor dem Gericht erster Instanz Klage und beantragte, die Entscheidung für nichtig zu erklären.

IV – Das angefochtene Urteil

18. Das Gericht erster Instanz stellt im angefochtenen Urteil zunächst fest, dass die Klage entgegen der Auffassung der Kommission zulässig sei. Der Ente sei von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen und somit klagebefugt im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG.

19. In der Sache weist das Gericht die Anfechtungsklage des Ente als unbegründet zurück. Mit dem ersten Klagegrund hatte der Ente geltend gemacht, dass die Kommission fehlerhaft die Voraussetzungen einer Verzögerung aus rechtlichen Gründen gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 2083/93 verneint habe und deshalb von einem nicht fristgerechten Zahlungsantrag ausgegangen sei. Das Gericht bestätigte insofern die angefochtene Entscheidung der Kommission.

20. Mit dem zweiten Klagegrund hatte der Ente gerügt, dass er vor Erlass der angefochtenen Entscheidung von der Kommission nicht angehört worden war und hatte darin eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte gesehen. Das Gericht stellte hierzu fest, dass dem Ente zwar ein Anhörungsrecht zustand, dass die Nichtanhörung aber vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führe. Denn der Ente habe auf Nachfrage des Gerichts nichts vorgetragen, das, selbst wenn die Kommission den Ente angehört hätte, zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

21. Darüber hinaus hatte der Ente unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Kommission sowie einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung gerügt. Auch insofern sah das Gericht die Klage jedoch als unbegründet an.

V – Die Rechtsmittel

22. Das Rechtsmittel des Ente stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt er im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt er die Schlussfolgerung des Gerichts, nach der die Kommission das Anhörungsrecht des Ente bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht verletzt habe.

23. Die Kommission hat ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt. Mit diesem rügt sie, dass das Gericht die Klage nicht wegen fehlender Klagebefugnis des Ente als unzulässig abgewiesen hat.

24. Im Einzelnen stellen die Beteiligten folgende Anträge:

25. In der Rechtssache C-455/07 P, betreffend das Rechtsmittel des Ente,

beantragt der Ente,

– das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und demzufolge die Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 sowie – soweit es erforderlich und zweckmäßig ist – die Mitteilung der Generaldirektion für Regionalpolitik der Kommission vom 12. Oktober 2001 für nichtig zu erklären;

– hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es über den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Hinweise, die der Gerichtshof ihm geben wird, entscheidet;

– der Kommission die Kosten im vorliegenden Verfahren und im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt ihrerseits, das Rechtsmittel des Ente zurückzuweisen und dem Ente die Kosten aufzuerlegen.

26. In der Rechtssache C-445/07 P, betreffend das Rechtsmittel der Kommission,

beantragt die Kommission,

– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die von dem Ente per le Ville vesuviane erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wird;

– die von dem Ente per le Ville vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 für unzulässig zu erklären;

– dem Ente per le Ville vesuviane die Kosten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Der Ente beantragt seinerseits, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und dieser die Kosten aufzuerlegen.

VI – Würdigung

A – Das Rechtsmittel der Kommission

27. In ihrem Rechtsmittel vertritt die Kommission die Auffassung, das Gericht habe den Rechtsstreit nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern die Klage als unzulässig abweisen müssen.

1. Zulässigkeit des Rechtsmittels

28. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Kommission könnte fraglich sein, da das Gericht mit der Abweisung der Klage als unbegründet eine im Ergebnis für die Kommission günstige Entscheidung getroffen hat.

29. Der Ente hat zwar die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kommission nicht gerügt. Diese ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.(5) Auch die Kommission geht in ihrem Schriftsatz ausführlich auf die Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ein.

30. Nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung des Gerichts oder gegen Entscheidungen, die einen Zwischenstreit beenden, eingelegt werden.

31. Nach Ansicht der Kommission ist ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die einen Zwischenstreit beendet, zulässig.

32. Dem kann nicht gefolgt werden, da im vorliegenden Fall bereits kein Zwischenstreit vorlag. Gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz(6) ist es für das Vorliegen eines Zwischenstreites zwingend erforderlich, dass die Einrede der Unzulässigkeit in einem gesonderten Schriftsatz erhoben wird. In den Fällen, in denen der Gerichtshof vom Vorliegen einer den Zwischenstreit beendenden Entscheidung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Satzung ausging, war die Einrede der Unzulässigkeit auch soweit ersichtlich jeweils mit gesondertem Schriftsatz erhoben worden.(7)

33. Das Erfordernis eines separaten Schriftsatzes garantiert einen transparenten Verfahrensablauf. Denn es gewährleistet, dass der Antrag als solcher leicht identifiziert werden kann. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil der Zwischenstreit das Hauptverfahren unterbricht. Es ist daher erforderlich, dass dem Gericht durch einen gesonderten Schriftsatz verdeutlicht wird, ob eine Einrede zum Gegenstand eines Zwischenstreits gemacht werden soll oder nicht. Könnte ein Zwischenstreit im Rahmen der sonstigen Schriftsätze erhoben werden, würde nicht zweifelsfrei deutlich, ob es sich um einen Zwischenstreit handelt oder nicht.

34. Unstreitig hat die Kommission jedoch im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit der Klage nicht in einem gesonderten Schriftsatz gerügt. Somit lag kein Zwischenstreit vor und deshalb kann die Entscheidung des Gerichts auch nicht als eine einen Zwischenstreit beendende Entscheidung qualifiziert werden.

35. Gleichwohl ist das Rechtsmittel der Kommission als sich gegen eine Endentscheidung des Gerichts wendendes Rechtsmittel zulässig. Denn gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann eine Partei ein Rechtsmittel einlegen, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

36. Vorliegend hatte die Kommission im Verfahren vor dem Gericht den Hauptantrag gestellt, die Klage des Ente als unzulässig zurückzuweisen. Nur ihr Hilfsantrag ging dahin, die Klage als unbegründet abzuweisen.

37. Indem das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage feststellte und seine Abweisung lediglich auf die Unbegründetheit der Klage stützte, ist die Kommission mit ihrem Hauptantrag unterlegen, lediglich mit ihrem Hilfsantrag ist sie durchgedrungen. Dieses teilweise Unterliegen führt zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Kommission.

38. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Gerichtshof nämlich präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine erfolglose Unzulässigkeitsrüge ein teilweises Unterliegen darstellt, auf das ein Rechtsmittel gestützt werden kann.(8)

39. In diesem Verfahren hatte die Rechtsmittelführerin die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags in ihrer Stellungnahme vor dem Gericht gerügt, ohne dass jedoch „förmlich dessen Unzulässigkeit gerügt worden wäre“.(9) Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass in einer solchen Konstellation im Rechtsmittel nicht gerügt werden könne, dass der Antrag nur als unbegründet, nicht aber bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde.

40. Wurde – wie vorliegend – ein gesonderter Antrag auf Zurückweisung als unzulässig gestellt, ist hierin eine förmliche Rüge der Unzulässigkeit zu sehen, die bei diesbezüglichem Unterliegen durch ein Rechtsmittel angegriffen werden kann.

41. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass das Rechtsmittel der Kommission zulässig ist.

2. Begründetheit des Rechtsmittels

42. Die Kommission rügt mit ihrem Rechtsmittel, dass das Gericht den Ente als klagebefugt angesehen hat.

43. Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine Entscheidung Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft. Die angefochtene Entscheidung ist unstreitig nicht an den Ente, sondern an den italienischen Staat gerichtet. Der Ente ist von der angefochtenen Entscheidung zwar individuell betroffen, fraglich ist jedoch, ob die angefochtene Entscheidung den Ente auch unmittelbar betrifft.

44. Der Gerichtshof war bereits berufen, in zwei Urteilen, die ebenfalls die Beendigung von finanziellen Beteiligungen aus dem EFRE betrafen, zu dem Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit Stellung zu nehmen.(10) Dabei ging es jeweils um Klagen der Regione Siciliana gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen diese über die Beendigung der finanziellen Beteiligung aus dem EFRE entschieden hatte.

45. In diesen Entscheidungen hat sich der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung berufen. Danach ist die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten bei der Durchführung keinerlei Ermessensspielraum lässt, der Erlass der Durchführungsmaßnahmen vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden.(11)

46. Der Gerichtshof kam in seinen Entscheidungen „Regione Siciliana“ zu dem Ergebnis, dass die Kläger von der Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen waren. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die Bewilligungsentscheidung die dortigen Klägerinnen als „für die Durchführung des EFRE-Projekts zuständige Behörde“(12) bzw. „als für den Antrag auf finanzielle Beteiligung zuständige Behörde“(13) auswies und nicht als „Inhaberin des Anspruchs auf die Bewilligung“.(14) Die Stellung als für den Antrag verantwortliche Behörde habe nicht zur Herstellung einer unmittelbaren Beziehung zwischen der dortigen Klägerin und dem Gemeinschaftszuschuss geführt, der von der italienischen Regierung beantragt und der Italienischen Republik gewährt worden war.(15)

47. In der vorliegenden Rechtssache sah das Gericht Unterschiede zu den Sachverhalten, die den Entscheidungen in den Rechtssachen Regione Siciliana zugrunde lagen, die es dazu veranlassten, die unmittelbare Betroffenheit des Ente zu bejahen. Erstens sei der Ente in der Bewilligungsentscheidung nicht lediglich als für die Durchführung des Projekts Verantwortlicher, sondern namentlich als Begünstigter bezeichnet worden. Zweitens sei das Ermessen, das dem italienischen Staat zustünde, bei der Entscheidung, ob er den gezahlten Zuschuss zurückfordere, unerheblich, da der italienische Staat bereits vor der Entscheidung der Kommission seine Absicht kundgetan habe, das Geld zurückzufordern und nicht einzuspringen. Drittens sei ein Klagerecht erforderlich, damit der Ente den Schutz seiner Vertei­digungsrechte sicherstellen kann.

48. Die von dem Gericht in der angefochtenen Entscheidung betonten Unterschiede zu den Sachverhalten, die den Entscheidungen in den Rechtssachen Regione Siciliana zugrunde lagen, tragen jedoch im Ergebnis keine von den Rechtssachen Regione Siciliana abweichende Beurteilung.

49. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana, die Klagebefugnis der Regione Siciliana daran scheitern lassen, dass die Funktion als für die Durchführung des Projekts verantwortliche Behörde nicht bedeute, dass die Klägerin „selbst Inhaberin des Anspruchs auf die Beteiligung“ war.

50. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung als Begünstigte bezeichnet worden. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aber nicht, dass dem Ente ein gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf die Beteiligung eingeräumt wurde. Auch das Gericht ist in seinen Entscheidungsgründen nicht davon ausgegangen, dass der Ente Inhaber eines Anspruchs auf die Beteiligung ist. Vielmehr hat der italienische Staat für durch den Ente auszuführende Infrastrukturmaßnahmen bei der Kommission eine Beteiligung aus dem EFRE beantragt, die diesem Staat bewilligt wurde. Antragsteller, Anspruchsinhaber und Adressat der Kommissionsentscheidung ist vorliegend damit allein Italien. Zutreffend hat auch die Kommission demnach in ihrer Bewilligungsentscheidung den Ente lediglich als „Begünstigten“ und gerade nicht als Anspruchsinhaber bezeichnet.

51. Mit der Stellung als „Begünstigter“ erscheint der Ente im vorliegenden Fall allerdings enger mit dem Zuschuss aus dem EFRE verbunden als die Klägerinnen in den Rechtssachen Regione Siciliana als bloße „zuständige Behörden.“ Dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache Regione Siciliana ist nicht zu entnehmen, dass allein der Inhaber eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf die Beteiligung klagebefugt sein kann. Er hat lediglich festgestellt, dass der Projektverantwortliche, der keinen Anspruch auf die Beteiligung hat, nicht klagebefugt ist. In seinen früheren Urteilen hat der Gerichtshof darauf abgestellt, dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Rechtsstellung einer Person auswirkt.(16) Fraglich ist demnach, ob sich die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsstellung des Ente als Begünstigtem auswirkt, auch wenn er nicht Inhaber eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf die Beteiligung war.

52. Insofern könnte man argumentieren, dass der Ente in seiner Rechtsstellung betroffen ist, da er sich Rückforderungen Italiens ausgesetzt sehen könnte. Auch im Zusammenhang von Entscheidungen der Kommission, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, wird schließlich die Klagebefugnis der betroffenen Unternehmen bejaht obwohl diese keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf die Beihilfe haben. Der Ente müsste jedoch darüber hinaus von der Entscheidung der Kommission auch unmittelbar betroffen sein.

53. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung der Kommission ist, nur dann unmittelbar betroffen, wenn der Adressat zur Umsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsaktes verpflichtet ist und diese Umsetzung rein automatisch erfolgt, weil dem Adressaten diesbezüglich keinerlei Ermessensspielraum verbleibt.(17)

54. Keine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn zwischen die Gemeinschaftsentscheidung und ihre Auswirkungen auf den Kläger eine eigenständige Absicht des Adressaten tritt.(18) Ist die Entscheidung des Adressaten weder durch das Gemeinschaftsrecht noch die konkrete Entscheidung der Kommission rechtlich vorgegeben, sondern beruht sie auf einer eigenständigen Entscheidung des Mitgliedstaats, liegt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kommissionsentscheidung und dem Kläger vor.

55. Im vorliegenden Fall war die italienische Regierung unstreitig nicht verpflichtet, die Gemeinschaftszuschüsse von dem Ente zurückzufordern. Ihr stand es vielmehr frei, ob sie die Rückzahlung zugunsten des EFRE selbst übernimmt und den frei gewordenen Teil der Gemeinschaftsbeteiligung aus eigenen Mitteln trägt, um die Fertigstellung der Arbeiten zu finanzieren. Sie war durch Gemeinschaftsrecht gerade nicht zur Rückforderung der Gelder von dem Ente verpflichtet, was die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch explizit zum Ausdruck gebracht hat.

56. Dies entspricht, wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Regione Siciliana zu Recht ausgeführt hat, der komplexen Beziehungsstruktur bei der Verwaltung der Strukturfonds.(19) Diese räumt den Mitgliedstaaten eine entscheidende Position ein, so dass eine Förderung aus dem EFRE eine Beziehung zwischen Kommission und Mitgliedstaat begründet.(20) Die geförderten Projekte sind damit aus der Perspektive der Kommission Projekte der Mitgliedstaaten. Somit bleibt es dem betreffenden Mitgliedstaat überlassen, zu entscheiden, ob das Infrastrukturvorhaben fortgesetzt wird, wenn die Gemeinschaft ihre finanzielle Beteiligung beendet.

57. Das Gericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass diese dem Mitgliedstaat zustehende Freiheit bei der Umsetzung der Kommissionsentscheidung irrelevant sei, da die italienische Regierung vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, den zurückgeforderten Betrag nicht selbst zu übernehmen, sondern ihn von dem Ente einfordern zu wollen. Es sei daher rein theoretisch, dass Italien aus seinem Haushalt die entsprechenden Zahlungen leisten würde, die aus dem EFRE nicht mehr geleistet würden.

58. Das Gericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen dieser bei zwischengeschalteten Ermessensentscheidungen des Adressaten bereits eine Ausnahme in Fällen angenommen hat, in denen von vornherein feststand, dass auch nach der Entscheidung des Adressaten der Kläger belastet sein würde. Ist die Möglichkeit des Mitgliedstaats, den Gemeinschaftsrechtsakt in einer den Kläger nicht belastenden Weise umzusetzen, rein theoretisch, weil von vornherein kein Zweifel daran bestand, dass die nationalen Behörden einen Gemeinschaftsrechtsakt in einer ganz bestimmten anderen Weise umsetzen werden, ist der Kläger bereits durch den Gemeinschaftsrechtsakt unmittelbar betroffen.(21)

59. Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem EFRE übertragbar ist. Auch im vorliegenden Fall hatte Italien als Adressat der angefochtenen Entscheidung nach den Feststellungen des Gerichts vor deren Erlass keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Entscheidung in einer die Klägerin belastenden Weise umsetzen würde. Prima facie scheint sich somit eine Übertragung der Rechtsprechung anzubieten.(22)

60. Anzumerken ist allerdings, dass den Rechtssachen, in denen der Gerichtshof darauf abstellte, dass das Umsetzungsermessen des Adressaten einer Entscheidung rein theoretisch sei, weil kein Zweifel an der Art der Umsetzung bestanden habe, sehr spezifische Fallkonstellationen zu Grunde lagen. Ob die dort getroffenen Aussagen daher zwingend auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen sind, könnte fraglich sein.

61. In der Rechtssache Piraiki-Patraiki(23) hatte die Kommission Frankreich auf dessen Antrag die Ermächtigung erteilt, Einfuhren aus Griechenland zu beschränken, ohne Frankreich freilich hierzu zu verpflichten. Dass der Adressat einer seinem Antrag entsprechenden Entscheidung sein Umsetzungsermessen dahin gehend ausübt, das er von der von ihm erwirkten Entscheidung überhaupt keinen Gebrauch macht, erscheint in der Tat rein hypothetisch. In einer solchen Konstellation wäre es nicht billig, allein aufgrund des rechtlich bestehenden Ermessens des Entscheidungsadressaten die Unmittelbarkeit einer Belastung durch die Kommissionsentscheidung zu verneinen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof daher auch die Klagebefugnis bestimmter griechischer Exporteure bezüglich des Aspekts der unmittelbaren Betroffenheit bejaht.

62. In der Rechtssache Dreyfus(24) ging der Gerichtshof aufgrund einer Gesamtbewertung äußerst komplexer objektiver Umstände und nach Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts einer Kommissionsentscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Gemeinschaftsfinanzierung für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen in die Russische Föderation vom Vorliegen der unmittelbaren Betroffenheit eines Lieferanten aus, der faktisch von seinem russischen Vertragspartner allein Zahlungen im Umfang von durch die Gemeinschaft gewährten Mitteln erwarten konnte, obwohl der Vertragspartner privatrechtlich zu weitergehenden Zahlungen verpflichtet war. Auch hier sah der Gerichtshof die bloß hypothetische Möglichkeit, dass der Vertragspartner des Klägers seine vertraglichen Pflichten erfüllen würde, obwohl er hierdurch seine Gemeinschaftsfinanzierung verlieren würde, als so fern liegend an, dass er bereits die Kommissionsentscheidung hinsichtlich einzelner Bedingungen der Finanzierung als den klagenden Lieferanten unmittelbar belastend ansah.

63. In beiden Rechtssachen führten somit wertende Betrachtungen des konkreten Sachverhalts dazu, dass der Gerichtshof eng umrissene Ausnahmen von dem Grundsatz für angezeigt sah, dass im Fall eines verbleibenden Ermessens beim Entscheidungsadressaten ein Dritter von einer Kommissionsentscheidung nicht unmittelbar betroffen ist.

64. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Anders als in jenen Rechtssachen lassen sich hier aus dem gesamten objektiven Sachverhalt keine in gleicher Weise zwingenden Schlüsse auf das spätere Verhalten des Entscheidungsadressaten ziehen, zumal Italien an dem Ente selbst beteiligt ist. Zurückgegriffen werden kann allein auf die subjektive Ankündigung Italiens. Diese ist unverbindlich und Italien keineswegs daran gehindert, tatsächlich von einer Rückforderung abzusehen bzw. die Förderung des Ente nunmehr aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überzeugend, aus der bloßen Ankündigung Italiens, die Fördermittel von dem Ente zurückfordern zu wollen, die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit des Ente zu folgern.(25) Nicht zuletzt hätte es damit ein Mitgliedstaat in der Hand, durch eine rechtlich unverbindliche Ankündigung eines zukünftigen Verhaltens darüber zu entscheiden, ob der Betroffene eine Klagebefugnis vor den Gemeinschaftsgerichten erhält.

65. Im Ergebnis ist daher die Unmittelbarkeit der Betroffenheit des Ente zu verneinen, da Italien nicht verpflichtet war, die Gelder von dem Ente zurückzufordern.

66. Das Gericht sah seine Annahme der Klagebefugnis des Ente ergänzend darin bestätigt, dass die Bewilligungsentscheidung eine Anhörung des Ente vor einer Entscheidung über die Beendigung der Beteiligung aus dem EFRE vorsah. Dem Gericht ist darin zuzustimmen, dass diese zwingend vorgesehene Anhörung dem Ente eine stärkere Stellung innerhalb des Verfahrens beimaß, als sie in den Rechtssachen „Regione Siciliana“ die dortige Klägerinnen innehatten. Allein aus einer vorgesehenen Anhörung eines Dritten, die eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission gewährleisten soll, kann jedoch kein eigenes Klagerecht gegen die Sachentscheidung hergeleitet werden, wenn der anzuhörende Dritte – wie vorliegend – vom Inhalt der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist.

67. Abschließend bleibt noch darauf einzugehen, ob diese Verneinung der Klagebefugnis einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Insofern ist darauf zu verweisen, dass der Einzelne die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet.(26)

68. Der gerichtliche Schutz natürlicher oder juristischer Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 230 Abs. 4 EG eine Entscheidung wie die vorliegende nicht unmittelbar anfechten können, muss über Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten wirksam gewährleistet werden. Insofern hat der Gerichthof bereits betont, dass diese gemäß dem in Art. 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden haben, dass Betroffene die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftsmaßnahme wie die streitgegenständliche auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten können, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen und die nationalen Gerichte dadurch veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.(27)

69. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Klage des Ente mangels Klagebefugnis bereits in erster Instanz unzulässig war. Das Rechtsmittel der Kommission ist folglich begründet.

B – Das Rechtsmittel des Ente per le ville vesuviane

70. Da die von dem Ente beim Gericht erhobene Klage unzulässig ist, erweist sich ihr Rechtsmittel gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die Begründetheit dieser Klage als gegenstandslos und ist daher nicht zu prüfen.(28) Ihr Rechtsmittel hat sich folglich erledigt.

71. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu einer abweichenden Einschätzung der Zulässigkeit der Klage kommen sollte, werde ich im Folgenden noch hilfsweise auf die Begründetheit des Rechtsmittels des Ente eingehen.

1. Hilfsgutachtliche Prüfung der Rechtsmittelgründe

a) Erster Rechtsmittelgrund

72. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Ente einen Rechtsfehler, einen Aufklärungsfehler und einen Begründungsfehler im Hinblick auf Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88. Dieser bestimmt die Frist innerhalb derer Zahlungsanträge bei der Kommission eingereicht werden müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein. Art. 12 sieht eine Ausnahme von dieser Frist für Vorhaben vor, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind.

73. Nach Ansicht des Ente gilt die Fristverlängerung für das gesamte Projekt, wenn auch nur hinsichtlich eines Teils des bewilligten Projekts – also bereits einer der drei Villenensembles – die Ausnahmeregelung des Art. 12 greift.

74. Das Gericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausnahmeregelung, sofern ein Projekt teilbar ist, nur für die Teile eines Vorhabens gilt, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Zahlungsanträge binnen bestimmter Fristen bei der Kommission eingereicht sein müssen. Das Gericht hat deshalb zu Recht betont, dass die in Art. 12 vorgesehene Fristverlängerung eng auszulegen ist. Eine ordentliche und verlässliche Finanzplanung der EFRE-Mittel verlangt eine möglichst zeitnahe Abrechnung der Gelder. Sofern ein Projekt teilbar ist und die Ausnahmeregelung in Art. 12 nur für einen Teil des Projektes greift, gilt daher uneingeschränkt, dass die bereits abgeschlossenen Teile des Projekts fristgerecht abgerechnet werden müssen.

75. Sofern der Ente darüber hinaus rügt, das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das bewilligte Projekt aufteilbar sei, ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen. Denn hiermit rügt er eine Tatsachenfeststellung des Gerichts. Im Übrigen ist aber auch keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich, der gegen eine getrennte Einzelabrechnung der Arbeiten bezüglich jeder der drei Villenensembles sprechen würde.

76. Dem ersten Rechtsmittelgrund bliebe folglich der Erfolg versagt.

b) Zweiter Rechtsmittelgrund

77. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Ente, dass die Kommission vor Erlass der angefochtenen Entscheidung sie nicht angehört habe.

78. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass dem Ente in Art. 4 der Bewilligungsentscheidung ein Anhörungsrecht eingeräumt wird. Dieser Artikel bestimmt nämlich, dass die Kommission nicht über eine Beendigung oder Rückforderung des Zuschusses entscheiden darf, ohne zuvor den Begünstigten anzuhören.

79. Das Gericht führt weiter aus, dass die Kommission den Ente vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört und damit das Anhörungsrecht des Ente missachtet habe. Gleichwohl rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts diese Missachtung des Anhörungsrechts nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da sie sich auf deren Inhalt im Ergebnis nicht ausgewirkt habe.

80. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Ente nämlich keine relevanten Einwendungen vorgetragen, die die Kommission zu einer abweichenden Ent­scheidung gezwungen hätten.

81. Der Ente rügt insofern, dass das Gericht hierbei fälschlich unterstellt habe, dass die Arbeiten an der Villa Ruggero bereits im Jahr 1992 fertiggestellt gewesen seien. Der Ente habe dem Gericht umfassende Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Arbeiten an der Villa Ruggero aus rechtlichen Gründen von 1989 bis mindestens Ende 1996 ausgesetzt gewesen seien.

82. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Frage, wann die Arbeiten an der Villa Ruggero beendet wurden und welche Hinderungsgründe bestanden, um eine Tatsachenwürdigung handelt, die allein dem Gericht vorbehalten ist und grundsätzlich keinem Rechtsmittel unterliegt.

83. Nur in den Fällen, in denen das Gericht eine Tatsachwürdigung vorgenommen hat, die als Verfälschung von Beweisen zu werten ist, ist der Gerichtshof ausnahmsweise berufen, hierauf eine Aufhebung des Urteils zu stützen.

84. Vorliegend kann dahin stehen, ob die Tatsachenfeststellung des Gerichts hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts der Arbeiten an der Villa Ruggero als Verfälschung von Beweisen zu werten ist. Denn selbst unterstellt, dass sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergäbe, dass diese Arbeiten nicht bereits 1992 fertiggestellt waren, sondern die Arbeiten, wie der Ente behauptet, bis Ende 1996 aus rechtlichen Gründen suspendiert waren, hätte die Kommission im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Jahr 2002 die Beteiligung aus dem EFRE wegen nicht fristgerechter Abrechnung beenden können. Aus dem oben dargelegten engen Ausnahmecharakter der Fristbestimmung in Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 folgt nämlich, dass das Projekt jedenfalls unverzüglich nach Wegfall der rechtlichen Gründe für die Suspendierung durchgeführt und abgerechnet hätte werden müssen. Eine solche unverzügliche Durchführung und Abrechnung hat der Ente jedoch bereits nicht vorgetragen, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dargelegt, die für eine zwingende Dauer der Arbeiten über das Jahr 2000 hinaus sprächen.

85. Der vorgetragene Rechtsmittelgrund ist daher nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Fehlt diese Eignung, handelt es sich um einen Rechtsmittelgrund, der das Ziel des Rechtsmittels nicht erreichen kann und daher unbegründet ist.

86. Auch dem zweiten Rechtsmittelgrund des Ente bliebe somit der Erfolg versagt.

2. Zwischenergebnis zum Rechtsmittel des Ente

87. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel des Ente erledigt hat.

VII – Kosten

88. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 6 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

89. Da die Kommission die Verurteilung des Ente zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser im Hinblick auf das Rechtsmittel der Kommission unterlegen ist, sind ihm die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

90. Das Rechtsmittel des Ente ist infolge der Begründetheit des Rechtsmittels der Kommission gegenstandslos geworden; daher sind dem Ente auch die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen

91. Da die Kommission außerdem die Verurteilung des Ente zur Tragung der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug beantragt hat und die beim Gericht erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist, sind dem Ente die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

VIII – Ergebnis

92. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville vesuviane/Kommission (T-189/02), wird aufgehoben.

2) Die Klage des Ente per le Ville vesuviane auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002, mit der die Kommission den Abschluss der finanziellen Beteiligung aus dem EFRE beschlossen hat, wird als unzulässig abgewiesen.

3) Das von dem Ente per le Ville vesuviane gegen das in der Nr. 1 dieses Tenors genannte Urteil eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

4) Der Ente per le Ville vesuviane trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

(1) .

(2) – Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville vesuviane (T-189/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2007, II-89*).

(3) – Entscheidung C(86) 2029/120 der Generaldirektion „Regionalpolitik“ der Kommission.

(4) – Entscheidung D(2002) 8101111 prot. 102504 der Generaldirektion „Regionalpolitik“ der Kommission.

(5) – Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 46).

(6) – Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Partei, die vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen will, dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen hat. Die korrespondierende Bestimmung in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet in Art. 91: „Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichtshofes über eine prozesshindernde Einrede oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Der Schriftsatz muss außer dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; […].“

(7) – Siehe für Rechtssachen, in denen ein Zwischenstreit vorlag, die Urteile vom 21. Januar 1999, Frankreich/Comafrica u. a. (C‑73/97 P, Slg. 1999, I‑185), vom 22. Februar 2005, Kommission/T-Mobile Austria (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnrn. 50 und 51), und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333).

(8) – Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Rat (C-363/98 P (R), Slg. 1998, I-8787, Randnrn. 43 ff.).

(9) – Beschluss des Präsidenten (zitiert in Fn. 8, Randnr. 44).

(10) – Urteile vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881), und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591).

(11) – Vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission (C‑404/96 P, Slg. 1998, I‑2435, Randnr. 41), vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43), vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament (C‑486/01 P, Slg. 2004, I‑6289, Randnr. 34), vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881, Randnr. 28), und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C-125/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 47).

(12) – Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Komission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 29).

(13) – Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 36).

(14) – Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 30).

(15) – Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 36).

(16) – Urteil Glencore Grain/Kommission (zitiert in Fn. 11, Randnr. 41 und dort zitierte Rechtsprechung).

(17) – Siehe nur Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 28 und dort angeführte Rechtsprechung).

(18) – Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache Regione Siciliana/Kommission (C-417/04 P, Slg. 2006, I-3881, Nr. 76).

(19) – Siehe Schlussanträge Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 18, Nr. 80).

(20) – Schlussanträge Regione Siciliana/Kommission (C-417/04 P, zitiert in Fn. 18, Nr. 84)

(21) – Urteile vom 17. Januar 1985, S.A. Piraiki-Patraiki u.a./Kommission (11/82, Slg. 1985, S. 207, Randnrn. 8 bis 10), Dreyfus/Kommission (zitiert in Fn. 11, Randnrn. 43 ff.).

(22) – Auch die Ausführungen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Regione Siciliana legen nahe, dass er eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung in Erwägung zog. Denn er thematisierte dort, dass der Kommission keine entsprechenden Absichten der italienischen Behörden bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Im Ergebnis kam es aber für die Entscheidung der Rechtssache Regione Siciliana auf diesen Aspekt nicht an. Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 12. Januar 2006, Regione Siciliana/Kommission (C-417/04 P, zitiert in Fn. 18, Nrn. 77 ff.).

(23) – Urteil Piraiki-Patraiki (zitiert in Fn. 21).

(24) – Urteil Dreyfus/Kommission (zitiert in Fn. 11).

(25) – Vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2002, SLIM Sicilia/Kommission (T‑105/01, Slg. 2002, II‑2697, Randnr. 52), der eine zum Ausdruck gebrachte Absicht des Mitgliedstaats nicht ausreichen lassen will.

(26) – Siehe Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré (C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

(27) – Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 39 unter Verweis auf das Urteil Kommission/Jégo-Quéré, zitiert in Fn. 26, Randnrn. 30 bis 32).

(28) – Vgl. Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (zitiert in Fn. 10, Randnr. 44).