Schlußanträge des Generalanwalts
1. Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel, das Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (im Folgenden: DSD oder Rechtsmittelführerin) gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission(2), eingelegt hat. In jener Rechtssache ging es um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Bereich der Rückgewinnung von Verpackungsabfällen.
2. Aufgrund einer deutschen Verordnung sind die Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung der Verpackungen verpflichtet, die sie in Deutschland in den Verkehr bringen(3) . Die Rechtsmittelführerin ist ein Unternehmen, das den Herstellern und Vertreibern die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verkaufsverpackungen anbietet. Zu diesem Zweck müssen die Letzteren ihre Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen. Als Gegenleistung haben sie an DSD ein Entgelt zu zahlen, das die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der am Dualen System teilnehmenden Verpackungen sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand umfasst.
3. Dieses durch DSD eingerichtete System liegt der Entscheidung 2001/463/EG der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag(4) zugrunde.
4. Die Frage, die im vorliegenden Rechtsmittel eine zentrale Stellung einnimmt, ist, ob die Rechtsmittelführerin sich auf das Zeichen „Der Grüne Punkt“ berufen kann, um zu rechtfertigen, dass die Hersteller und Vertreiber ein Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der mit diesem Zeichen versehenen Verpackungen zahlen müssen, obwohl ein Teil der Verpackungen nicht am System der Rechtsmittelführerin, sondern an einem konkurrierenden System teilnimmt.
5. Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels darüber zu entscheiden, welche Folgen es hat, wenn das Gericht seine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht einhält. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das Verfahren, das ungefähr fünf Jahre und neun Monate gedauert habe, gegen den genannten Grundsatz verstoße.
6. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die Gründe darlegen, weshalb meiner Ansicht nach das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
7. Ich werde sodann ausführen, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem die überlange Dauer des Verfahrens keine Auswirkungen auf den Inhalt der Sachentscheidung des Gerichts hatte, die geeignete Sanktion für die Nichtbeachtung des Rechts jedes Bürgers auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist meines Erachtens nicht darin zu sehen ist, dass die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird, sondern dass der Rechtsmittelführerin ein Schadensersatzanspruch nach Art. 288 Abs. 2 EG zugesprochen wird.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
8. Art. 82 EG lautet:
„Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
… “
9. Im Fall eines Verstoßes gegen Art. 82 Abs. 1 und 2 Buchst. a EG kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962(5) „die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen“.
B – Deutsches Recht: Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen
10. Am 12. Juni 1991 wurde die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen(6) erlassen, deren – in der vorliegenden Rechtssache anwendbare – Neufassung am 28. August 1998 in Kraft trat (im Folgenden: Verpackungsverordnung oder VerpackV). Die Verpackungsverordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden und zu verringern. Zu diesem Zweck verpflichtet sie Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen.
11. Nach § 3 Abs. 1 VerpackV sind Verkaufsverpackungen Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Ferner handelt es sich um Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sowie Einweggeschirr und Einwegbestecke.
12. Gemäß § 3 Abs. 7 VerpackV ist Hersteller, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen nach Deutschland einführt. Vertreiber ist nach § 3 Abs. 8 VerpackV, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Verkehr bringt. Gemäß § 3 Abs. 10 VerpackV schließlich ist Endverbraucher derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.
13. Um ihren Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung der Verkaufsverpackungen nachzukommen, müssen Vertreiber und Hersteller nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV vom Endverbraucher gebrauchte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Dieses System wird „Selbstentsorgerlösung“ genannt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV muss der Vertreiber im Rahmen des genannten Systems den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
14. Hersteller und Vertreiber können sich nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV auch für die Beteiligung an einem System entscheiden, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet, um sie einer Verwertung zuzuführen. Dieses System wird „Befreiungssystem“ genannt. Nach Anhang I (zu § 6) Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 VerpackV haben Hersteller und Vertreiber ihre Beteiligung an einem Befreiungssystem durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Sie können die Beteiligung auf den Verpackungen erwähnen oder sich anderer Maßnahmen bedienen, wie z. B. Kundeninformationen in der Verkaufsstelle oder Beipackzettel. Für Hersteller und Vertreiber, die sich an einem Befreiungssystem beteiligen, entfallen die Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle von diesem System erfassten Verpackungen.
15. Nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV bedürfen Befreiungssysteme der Zulassung durch die zuständigen Landesbehörden. Dafür müssen sie u. a. zumindest in dem Gebiet eines Bundeslandes flächendeckend aufgebaut werden, regelmäßige Sammlungen verbrauchernah durchführen und mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgestimmt sein. Jedes Unternehmen, das diese Voraussetzungen in einem Bundesland erfüllt, kann dort ein zugelassenes Befreiungssystem einrichten.
16. Um ihren Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen vollständig nachzukommen, müssen Hersteller und Vertreiber unabhängig von dem System, für das sie sich entscheiden, Verwertungsquoten erfüllen, die in Anhang I (zu § 6) der Verpackungsverordnung festgelegt sind und die je nach dem Material, aus dem die Verpackung besteht, variieren. Bei der Selbstentsorgerlösung ist der Nachweis über die Erfüllung der Quoten durch Bescheinigungen unabhängiger Sachverständiger und beim Befreiungssystem durch nachprüfbare Angaben über die erfassten und einer Verwertung zugeführten Mengen zu führen.
17. Ferner sieht § 6 Abs. 1 Satz 9 VerpackV vor, dass ein Vertreiber seine Pflicht zur Rücknahme und Verwertung, soweit er sie nicht durch eine Selbstentsorgerlösung erfüllt, durch ein Befreiungssystem sicherzustellen hat.
C – Befreiungssystem von DSD, Zeichennutzungsvertrag und Leistungsvertrag
18. DSD ist eine Gesellschaft, die seit 1991 ein bundesweites Befreiungssystem (im Folgenden: Duales System) betreibt. DSD erhielt hierzu 1993 die Zulassung von den zuständigen Behörden aller Bundesländer.
19. Die Beziehungen zwischen DSD und den dem Dualen System angeschlossenen Herstellern und Vertreibern werden in einem Standardvertrag über die Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ (im Folgenden: Zeichennutzungsvertrag) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrags erwirbt das angeschlossene Unternehmen gegen Zahlung eines Entgelts das Recht, die in das Duale System einbezogenen Verkaufsverpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ zu versehen.
20. DSD sichert den dem Dualen System angeschlossenen Unternehmen die Sammlung, Sortierung und Verwertung derjenigen gebrauchten Verkaufsverpackungen zu, für deren Einbeziehung in das Duale System sie sich entschieden haben, und befreit sie damit von ihrer Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen. Die angeschlossenen Unternehmen sind verpflichtet, die Verpackungsarten, die sie über das Duale System entsorgen wollen, anzumelden und auf jeder zu diesen Verpackungsarten gehörenden, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung das Zeichen „Der Grüne Punkt“ aufzubringen.
21. Die Hersteller und Vertreiber entrichten für alle von ihnen mit dem genannten Zeichen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an DSD ein Lizenzentgelt. Die Höhe des Lizenzentgelts bestimmt sich nach zwei Faktoren: zum einen nach dem Gewicht der Verpackung und der Art des verwendeten Materials und zum anderen nach dem Volumen bzw. der Größe der Oberfläche der Verpackung. Die Lizenzentgelte dienen ausschließlich der Deckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwands.
22. Das Zeichen „Der Grüne Punkt“ wurde 1991 vom Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eingetragen. DSD ist die Inhaberin dieser Marke. Für die Nutzung des Zeichens außerhalb Deutschlands, insbesondere im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, hat DSD die Nutzungsrechte in Form einer Generallizenz an ProEurope (Packaging Recovery Organisation Europe SPRL) mit Sitz in Brüssel übertragen.
23. Die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehenen Verpackungen können im Rahmen des Dualen Systems in für Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe unterschiedlichen speziellen Müllsäcken oder -tonnen oder in haushaltsnah aufgestellten Behältern (insbesondere für Papier und Glas) gesammelt werden, während Restmüll in die Müllbehälter der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung zu werfen ist.
24. DSD sammelt und verwertet die gebrauchten Verpackungen nicht selbst, sondern setzt dafür lokale Unternehmen als Subunternehmer ein. Die Beziehungen zwischen DSD und diesen Entsorgungsunternehmen werden in einem Standardvertrag (im Folgenden: Leistungsvertrag) geregelt. DSD hat mit mehr als 500 Unternehmen einen solchen Vertrag geschlossen.
25. Der Leistungsvertrag ist Gegenstand der Entscheidung 2001/837/EG der Kommission vom 17. September 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen(7) . Mit Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission (T‑289/01, Slg. 2007, II‑1691), wurde die Klage der DSD auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung abgewiesen.
II – Sachverhalt
26. Die Tatsachen, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, können wie folgt zusammengefasst werden.
27. Am 2. September 1992 meldete DSD bei der Kommission neben ihrer Satzung eine Reihe von Vereinbarungen, darunter den Zeichennutzungsvertrag und den Leistungsvertrag, mit dem Ziel an, ein Negativattest oder, hilfsweise, eine Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot zu erhalten.
28. Nachdem die Kommission am 23. Juli 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 100, S. 4) die Mitteilung gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht hatte, in der sie ihre Absicht bekundete, die angemeldeten Vereinbarungen positiv zu beurteilen, gingen Stellungnahmen betroffener Dritter bei ihr ein, die u. a. verschiedene Aspekte der Durchführung des Zeichennutzungsvertrags betrafen. Die betroffenen Dritten rügten insbesondere, dass die Entrichtung eines doppelten Entgelts bei einer Beteiligung am Dualen System und am System eines anderen Dienstleistungserbringers zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führe.
29. Am 15. Oktober 1998 reichte DSD bei der Kommission eine Reihe von Zusagen zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Fall der Beteiligung der dem Dualen System angeschlossenen Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an einem anderen, regional tätigen Befreiungssystem ein.
30. Diese Zusage hatte folgenden Wortlaut(8) :
„Unter der Voraussetzung, dass regional tätige Alternativsysteme zum … Dualen System eingerichtet werden, die von den zuständigen obersten Landesbehörden formell nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung anerkannt sind, ist [DSD] bereit, den Zeichennutzungsvertrag so zu praktizieren, dass den Zeichennehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich für Teilmengen ihrer Verpackungen an einem solchen System zu beteiligen. Für die nachweislich in ein solches Alternativsystem eingebrachten Verpackungen wird dann von [DSD] kein Lizenzentgelt auf der Basis des Zeichennutzungsvertrages erhoben. Weitere Voraussetzung für eine Befreiung von der Lizenzentgeltpflicht für mit dem [Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘] gekennzeichnete Verpackungen ist es, dass der Schutz der Marke [‚Der Grüne Punkt‘] nicht beeinträchtigt wird.“
31. In einem Schreiben vom 3. November 1999 vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die von DSD am 15. Oktober 1998 eingereichten Zusagen nicht auf Befreiungssysteme beschränken dürften, sondern auch für Selbstentsorgerlösungen in Bezug auf Teilmengen von Verkaufsverpackungen gelten müssten.
32. Am 15. November 1999 richteten verschiedene Hersteller eine Beschwerde an die Kommission, in der sie geltend machten, dass der Zeichennutzungsvertrag die Errichtung von Selbstentsorgerlösungen behindere. Soweit keine tatsächliche Entsorgungsdienstleistung von DSD vorliege, liege in der Zeichennutzung der Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch DSD.
33. Mit Schreiben vom 13. März 2000 übermittelte DSD der Kommission zwei weitere Zusagen. Eine davon betraf den Fall, dass sich Hersteller und Vertreiber von Verpackungen in Bezug auf Teilmengen ihrer Verkaufsverpackungen für eine Selbstentsorgerlösung entscheiden und für die verbleibenden Teilmengen am Dualen System beteiligen. DSD sagte für diesen Fall zu, dass sie für die im Rahmen der Selbstentsorgerlösung zurückgenommenen Teilmengen von Verpackungen kein Lizenzentgelt auf der Basis des Zeichennutzungsvertrags erheben werde, sofern ihr der Nachweis für diesen zweiten Typ der Abfallsammlung erbracht werde. Dieser Nachweis sei gemäß den in Anhang I (zu § 6) Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung genannten Anforderungen zu führen. In diesem Schreiben erklärte DSD außerdem, dass sie keinen Anlass für eine Änderung der am 15. Oktober 1998 übermittelten Zusagen sehe(9) .
34. Am 3. August 2000 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an DSD, auf die diese mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 antwortete.
35. Am 20. April 2001 erließ die Kommission die streitige Entscheidung.
III – Streitige Entscheidung
36. Die Kommission geht bei ihren Überlegungen von der Prämisse aus, dass ein Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen die verschiedenen Systeme miteinander kombinieren kann, um seine Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung zu erfüllen(10), und dass DSD eine beherrschende Stellung innehat, was von dieser nicht bestritten wird. Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung nämlich war DSD das einzige Unternehmen, das im gesamten deutschen Hoheitsgebiet ein Befreiungssystem betreibt. Es sammelte rund 70 % der in Deutschland anfallenden Verkaufsverpackungen ein.
37. Die Kommission gliedert ihre rechtliche Beurteilung in zwei Teile: Der erste Teil befasst sich mit der Prüfung des Verhaltens der DSD im Hinblick auf Art. 82 EG und der zweite mit der Prüfung der Maßnahmen, durch die die Kommission aufgrund des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 den festgestellten Missbrauch abstellen kann.
38. Nach der streitigen Entscheidung ist der Missbrauch der beherrschenden Stellung dadurch gekennzeichnet, dass das Lizenzentgelt, das DSD bei den dem Dualen System angeschlossenen Herstellern und Vertreibern von Verpackungen erhebt, nicht von der tatsächlichen Nutzung dieses Systems abhängt, sondern anhand der Zahl der Verpackungen berechnet wird, die von den betreffenden Herstellern und Vertreibern mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ in Deutschland vertrieben werden, gleichgültig, ob die Verpackungen von DSD verwertet werden oder nicht. Die dem Dualen System angeschlossenen Hersteller und Vertreiber müssen nach dem Zeichennutzungsvertrag auf jeder bei DSD angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung das Zeichen „Der Grüne Punkt“ aufbringen.
39. Die Kommission weist daher darauf hin, dass DSD die Entgeltregelung in Wirklichkeit ausschließlich an die Anbringung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ auf den Verpackungen knüpfe, unabhängig von der Frage, ob die so gekennzeichneten Verpackungen über das Duale System zurückgenommen würden, obwohl in dem Zeichennutzungsvertrag vereinbart sei, dass das Lizenzentgelt ausschließlich der Deckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung der gebrauchten Verpackungen entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwands dienten.
40. Die Kommission verdeutlicht ihre Auffassung durch drei in der streitigen Entscheidung dargelegte Fallgruppen.
41. Die erste Fallgruppe betrifft den Fall, dass ein Hersteller oder ein Vertreiber sich für eine Beteiligung sowohl am Dualen System als auch an einem anderen Befreiungssystem entscheidet. So ist es z. B. möglich, dass ein Unternehmen im Gebiet eines Bundeslands nur einen Wettbewerber von DSD in Anspruch nimmt, da dessen Preise günstiger sind, und DSD für das übrige Bundesgebiet, in dem nur diese tätig ist, behalten will. In diesem Fall ist er nach dem mit DSD geschlossenen Vertrag gleichwohl zur Zahlung eines Lizenzentgelts an DSD verpflichtet, soweit die in dem betreffenden Bundesland in den Verkehr gebrachten Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen sind.
42. Die zweite Fallgruppe betrifft den Fall, dass ein Unternehmen beschließt, eine Selbstentsorgerlösung mit dem Dualen System zu kombinieren, wie z. B. im Rahmen des Betriebs einer Schnellrestaurantkette. Bei dieser Art von Restaurant wird dem Kunden meist der Verzehr an Ort und Stelle oder die Mitnahme der Ware und somit der Verpackung angeboten. In diesem Fall ist es durchaus verständlich, dass der Vertreiber im Rahmen einer Selbstentsorgerlösung die gebrauchten Verpackungen, die der Verbraucher an Ort und Stelle, an der Verkaufsstelle oder in unmittelbarer Nähe zurückgibt (z. B. in spezielle außerhalb angebrachte Müllbehälter wirft), zurücknimmt. Für die Verpackungen, die vom Verbraucher mitgenommen und folglich fern von der Verkaufsstelle fortgeworfen werden, nimmt der Vertreiber das Duale System in Anspruch.
43. In der dritten Fallgruppe bringt ein Hersteller oder ein Vertreiber von Verpackungen diese in Deutschland, aber auch in den anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr. Für die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vertriebenen Verpackungen beteiligt sich der Hersteller oder Vertreiber an einem Befreiungssystem, das das Zeichen „Der Grüne Punkt“ verwendet. Dies kann z. B. der Fall sein bei Verpackungen, die in Luxemburg in den Verkehr gebracht werden und die auf Wunsch des Unternehmens, das diese Verpackungen in den Verkehr bringt, durch das System Valorlux zurückgenommen werden. Aus unterschiedlichen Gründen jedoch möchte dieses Unternehmen sich für die Rücknahme und Verwertung der genannten Verpackungen, die auf dem deutschen Gebiet vertrieben werden, nicht am Dualen System beteiligen. Ich kann mir vorstellen, dass dieses Unternehmen Plastikflaschen herstellt, die es im luxemburgischen Hoheitsgebiet und in einem deutschen Bundesland vertreibt. Es beteiligt sich in Luxemburg an dem System Valorlux und errichtet im deutschen Bundesland z. B. eine Selbstentsorgerlösung.
44. In den drei Fallgruppen ist das Verhalten von DSD nach Auffassung der Kommission eindeutig missbräuchlich, da es darauf abziele, den angeschlossenen Unternehmen unangemessene Preise aufzunötigen und den Zugang von Mitbewerbern zum relevanten deutschen Markt zu verhindern.
45. In allen oben genannten Fällen sei der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen mit demselben Problem konfrontiert, nämlich dass er für dieselbe in Deutschland in den Verkehr gebrachte Art von Verpackung zwei Lizenzentgelte entrichten müsse, selbst wenn er an dem Dualen System nur im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und überhaupt nicht oder nur für einen Teil seiner Verpackungen im deutschen Gebiet beteiligt sei. Der Hersteller oder Vertreiber müsse nämlich alle seine Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen und somit das Lizenzentgelt für jede Anbringung des Zeichens auf einer Verpackung entrichten.
46. Die selektive Kennzeichnung, die die Kommission für diesen Fall in Betracht zog, jedoch zurückwies, würde darauf hinauslaufen, mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ nur die Verpackungen zu versehen, die vom Dualen System zurückgenommen werden. Sie würde den Hersteller oder Vertreiber dazu zwingen, für dieselbe Verpackung zwei verschiedene Produktionslinien zu nutzen, von denen eine den Verpackungen vorbehalten bliebe, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen sind. Hieraus würden sich nach Auffassung der Kommission für den Hersteller oder Vertreiber dieser Verpackungen nicht unerhebliche Mehrkosten ergeben.
47. Die Kommission führt weiter aus, es verlange vom Hersteller oder Vertreiber einen zusätzlichen Organisationsaufwand, wenn das Zeichen auf allen Verpackungen angebracht werde, es dann aber auf den Verpackungen für Nachbarschaftssupermärkte oder SB-Warenhäuser mit Selbstentsorgerlösungen oder einem Befreiungssystem abgedeckt werde, um sie von den am Dualen System teilnehmenden Verpackungen zu unterscheiden.
48. Da das Verbraucherverhalten nicht vorhersehbar sei und der Verbraucher die Verpackung an der Verkaufsstelle zurückgeben oder in einem Behälter deponieren könne, sei der Verpackungsverlauf im Voraus nicht bestimmbar. Eine Plastikflasche, auf der das Zeichen „Der Grüne Punkt“ angebracht sei, könne daher in einen Behälter gelangen, der nicht der DSD gehöre. Der Hersteller oder Vertreiber verfüge nicht über die logistischen und materiellen Mittel, um den Verlauf der Abfälle zu verfolgen und sich ihrer ordnungsgemäßen Ablagerung zu vergewissern.
49. Die Kommission kommt zum Ergebnis, dass die Bindung des Entgelts daran, dass die Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen seien, die für Teilmengen ihrer Verpackungen an das Duale System gekoppelten Unternehmen entweder zu getrennten Verpackungs- und Distributionslinien mit zusätzlichen Kosten zwinge oder zu der Entrichtung eines Entgelts für Dienstleistungen, die DSD nicht erbringe. DSD erzwinge somit unangemessene Geschäftsbedingungen.
50. Die Art, wie das durch DSD eingerichtete System funktioniere, könne die an das Duale System gekoppelten Unternehmen wegen der Mehrkosten, die damit automatisch verbunden seien, davon abhalten, konkurrierende Unternehmen einzuschalten. Hier liege somit eine Behinderung der konkurrierenden Unternehmen am Zutritt zum relevanten Markt vor. Diese Unternehmen müssten nämlich, wenn sie beschließen würden, DSD und ein anderes Entsorgungssystem in Anspruch zu nehmen, für den Teil der Verpackungen, der dem Wettbewerber von DSD überlassen werde, zwei Entgelte entrichten, nämlich das Entgelt an DSD für die Anbringung des Zeichens und das Entgelt an den Wettbewerber für die tatsächliche Sammlung, Sortierung und Verwertung der genannten Verpackungen.
51. Nach alledem kam die Kommission zum Ergebnis, dass DSD ihre beherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 EG sowohl gegenüber ihren Abnehmern als auch gegenüber ihren Wettbewerbern missbrauche.
52. Die Kommission führt in den Randnrn. 136 bis 153 der streitigen Entscheidung weiter aus, die Feststellung des Missbrauchs werde nicht dadurch entkräftet, dass die Kennzeichnungskraft des Zeichens „Der Grüne Punkt“ erhalten werde müsse. Sie legt in Randnr. 145 der streitigen Entscheidung dar, dass die wesentliche Funktion dieses Zeichens erfüllt sei, wenn es dem Verbraucher signalisiere, dass er die Option habe, die Verpackung durch DSD entsorgen zu lassen.
53. Als Ergebnis ihrer Prüfung erließ die Kommission die streitige Entscheidung mit folgendem Inhalt:
„ Artikel 1
Das Verhalten der [DSD], … die Zahlung von Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu verlangen, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn die nach der Verpackungsverordnung verpflichteten Unternehmen:
a) die Befreiungsdienstleistung von DSD nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages nur für eine Teilmenge in Anspruch nehmen oder nicht in Anspruch nehmen, jedoch eine einheitlich gestaltete Verpackung in Deutschland in Verkehr bringen, die auch in einem anderen Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr ist und an einem das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ nutzenden Rücknahmesystem teilnimmt, und
b) nachweisen, dass sie für die Menge oder Teilmenge, für welche sie die Befreiungsdienstleistung nicht in Anspruch nehmen, ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfüllen.
… “
54. Die streitige Entscheidung stellt den Missbrauch fest und bestimmt sodann nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17, wie DSD diese Zuwiderhandlung abzustellen hat. Die wichtigste Maßnahme wird in Art. 3 der streitigen Entscheidung festgelegt:
„DSD muss sich gegenüber allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrages verpflichten, für mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ in Deutschland in den Verkehr gebrachte Teilmengen von Verkaufsverpackungen, für die die Befreiungsdienstleistung nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages nicht in Anspruch genommen wird und für die die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich anderweitig erfüllt werden, kein Lizenzentgelt zu erheben. …“
IV – Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
55. DSD erhob mit Klageschrift, die am 5. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
56. DSD beantragte zugleich, den Vollzug der streitigen Entscheidung auszusetzen. Mit Beschluss vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission (T‑151/01 R, Slg. 2001, II‑3295), hat der Präsident des Gerichts den Antrag zurückgewiesen.
57. Mit Beschluss vom 5. November 2001 hat das Gericht den Streitbeitritt der Vfw AG (im Folgenden: Vfw), der Landbell AG für Rückhol-Systeme (im Folgenden: Landbell) und der BellandVision GmbH (im Folgenden: BellandVision) zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
58. Das schriftliche Verfahren ist am 9. September 2002 abgeschlossen worden.
59. Am 19. Juni 2006 hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Wege prozessleitender Maßnahmen an die Beteiligten eine Reihe von Fragen gerichtet. Die Beteiligten sind in der Sitzung vom 11. und 12. Juli 2006 gehört worden.
60. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
61. DSD machte im Wesentlichen drei Klagegründe geltend: Verstoß gegen Art. 82 EG, Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG.
62. Das Gericht hat den ersten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen.
63. Mit ihrem ersten Klagegrund machte DSD im Wesentlichen geltend, eine Zwangslizenz für ihre Marke „Der Grüne Punkt“ sei entgegen dem, was sich aus der streitigen Entscheidung ergebe, für eine Beteiligung der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen an einem konkurrierenden System keinesfalls erforderlich. Eine selektive Kennzeichnung der Verpackungen, aufgrund deren die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehenen Verpackungen nur in den Anlagen des Dualen Systems anfielen, sei möglich.
64. Auch seien die streitigen Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrags notwendig, um die Erreichung der Ziele der Verpackungsverordnung zu gewährleisten, die verschiedenen Funktionen der Marke „Der Grüne Punkt“ zu wahren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Dualen Systems zu ermöglichen.
65. Das Gericht hat in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen gleichzeitig eine Selbstentsorgerlösung und ein Befreiungssystem in Anspruch nehmen könne, um die Verwertungsquoten zu erfüllen, und hat sodann in den Randnrn. 142 bis 163 des angefochtenen Urteils dargelegt, weshalb DSD ihre beherrschende Stellung missbrauche. Es hat festgestellt, dass die Lösung der selektiven Kennzeichnung weder in der Verpackungsverordnung vorgeschrieben werde noch es erlaube, den in der streitigen Entscheidung festgestellten Missbrauch abzustellen. In Randnr. 150 des angefochtenen Urteils schließlich hat das Gericht ausgeführt, dass die Verpackungsverordnung die von DSD beanspruchte Ausschließlichkeit im Fall der Inanspruchnahme von Kombinationslösungen nicht vorschreibe und dass das Zeichen „Der Grüne Punkt“ nicht die Bedeutung habe, die ihm DSD beimesse.
66. Das Gericht hat ferner in Randnr. 156 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „der Umstand, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme zweier Befreiungssysteme das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ und ein mittels ‚geeigneter Maßnahmen‘ erfolgter Hinweis auf ein anderes Befreiungssystem … auf derselben Verpackung angebracht sind und dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Dualen Systems und einer Selbstentsorgerlösung auf derselben Verpackung das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ und ein Hinweis auf eine Rückgabemöglichkeit am Laden stehen, die wesentliche Funktion der Marke … nicht beeinträchtigt“.
67. Das Gericht hat hieraus in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass DSD „weder nach der deutschen Verpackungsverordnung noch nach dem Markenrecht, noch aufgrund der Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Dualen Systems von den Unternehmen, die ihr System in Anspruch nehmen, die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ in den Verkehr gebrachten Verpackungen verlangen [darf], wenn diese Unternehmen nachweisen, dass sie das Duale System für eine Teilmenge dieser Verpackungen nicht nutzen bzw. gar nicht nutzen“.
68. Mit ihrem zweiten Klagegrund vertrat DSD die Auffassung, die von der Kommission in der streiten Entscheidung angeordneten Maßnahmen genügten nicht den Anforderungen nach Art. 3 der Verordnung Nr. 17.
69. DSD war insbesondere der Ansicht, dass die selektive Kennzeichnung der Verpackungen je nach genutztem System geeigneter sei als die durch die streitige Entscheidung auferlegte Verpflichtung. Auch seien die Art. 3 und 4 Abs. 2 der streitigen Entscheidung unverhältnismäßig, weil sie danach verpflichtet sei, Dritten eine Lizenz zur Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ zu erteilen. Die streitige Entscheidung verpflichte sie außerdem dazu, kein Lizenzentgelt für die bloße Nutzung des Zeichens zu erheben, wenn die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich anderweitig erfüllt würden.
70. Das Gericht hat diesen Klagegrund zurückgewiesen. Es hat in Randnr. 173 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Umstand, „[d]ass theoretisch die Möglichkeit besteht, das Zeichen selektiv auf den Verpackungen anzubringen, … nicht zur Nichtigerklärung der [im Rahmen der streitigen Entscheidung getroffenen] Maßnahmen führen [kann], da diese Lösung für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen teurer und schwieriger umzusetzen wäre als die in den Art. 3 bis 5 der [streitigen] Entscheidung festgelegten Maßnahmen, die nur darauf gerichtet sind, die Vergütung der von DSD angebotenen Leistung auf die von ihrem System tatsächlich erbrachte Leistung zu beschränken“.
71. Das Gericht hat in Randnr. 181 des angefochtenen Urteils ferner ausgeführt, dass mit den Verpflichtungen in der streitigen Entscheidung DSD nicht aufgegeben werde, eine zeitlich unbegrenzte Lizenz für die Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ zu erteilen, sondern lediglich, kein Entgelt für die Gesamtmenge der mit diesem Zeichen versehenen Verpackungen zu erheben, wenn nachgewiesen werde, dass die Gesamtmenge oder eine Teilmenge dieser Verpackungen über ein anderes System zurückgenommen und verwertet worden sei.
72. Zu dem Vorbringen von DSD, dass sie ein angemessenes Lizenzentgelt für die bloße Nutzung der Marke erheben dürfe, hat das Gericht in Randnr. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die streitige Entscheidung so auszulegen sei, dass sie DSD nicht die Möglichkeit nehme, ein angemessenes Lizenzentgelt für die bloße Nutzung der Marke zu erheben, wenn bewiesen werde, dass die Verpackung mit dem genannten Zeichen von einem anderen System zurückgenommen und verwertet worden sei.
73. Mit ihrem dritten Klagegrund machte DSD geltend, ein Verstoß gegen Art. 82 EG scheide aus, da sie mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG betraut sei, nämlich mit der Abfallbewirtschaftung zu Zwecken des Umweltschutzes.
74. Das Gericht hat in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, selbst wenn DSD mit einer solchen Dienstleistung betraut wäre, nicht bewiesen wäre, dass die streitige Entscheidung diese Aufgabe gefährden könne. Da sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren zudem nicht auf Art. 86 Abs. 2 EG berufen habe, könne der Kommission auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Entscheidung insoweit nicht begründet habe.
75. Das Gericht ist daher in Randnr. 213 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei.
V – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
76. Gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs hat DSD mit Rechtsmittelschrift, die am 8. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.
77. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH (im Folgenden: Interseroh), die seit 2006 ein bundesweites Befreiungssystem betreibt, hat mit am 16. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 hat der Präsident des Gerichtshofs Interseroh als Streithelferin zugelassen.
78. DSD beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;
– in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
79. Die Kommission, Vfw, Landbell, BellandVision und Interseroh beantragen,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– DSD die Kosten aufzuerlegen.
VI – Rechtsmittelgründe und rechtliche Untersuchung
80. Nunmehr sind die Rechtsmittelgründe unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu prüfen.
81. Die Rechtsmittelführerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels acht Gründe an.
82. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht vor, es habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es widersprüchliche Feststellungen zu dem ihr vorgeworfenen Missbrauch getroffen habe.
83. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund vertritt DSD die Ansicht, das Gericht habe den Zeichennutzungsvertrag verfälscht, indem es der Auffassung sei, die Rechtsmittelführerin erteile aufgrund des genannten Vertrags eine Lizenz zur Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ für Verpackungen, die an konkurrierenden Systemen teilnähmen.
84. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, das Gericht habe mit der Feststellung, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukommen könne, seine Begründungspflicht verletzt und die Verpackungsverordnung verfälscht.
85. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen das gemeinschaftliche Markenrecht geltend.
86. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zum einen durch die unzulänglich begründete und im Widerspruch zu den Akten stehende Feststellung, dass DSD sich missbräuchlich verhalte, indem sie Lizenzen zur Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ für die nicht an ihrem System teilnehmenden Verpackungen erteile, und zum anderen durch die Nichtberücksichtigung der für die Erteilung einer Zwangslizenz erforderlichen Voraussetzungen gegen Art. 82 EG verstoßen.
87. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund vertritt sie die Auffassung, das Gericht habe Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem es ihr die Verpflichtung auferlegt habe, den Unternehmen, deren Verpackungen nicht an ihrem System teilnähmen, eine Lizenz zu erteilen, und ihr das Recht abgesprochen habe, die Verpackungen, die das Zeichen „Der Grüne Punkt“ trügen, aber nicht am Dualen System teilnähmen, mit einem ausdrücklichen Hinweis zu versehen.
88. Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verfahrensfehler geltend, da das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe.
89. Mit dem achten Rechtsmittelgrund schließlich vertritt sie die Auffassung, das Gericht habe ihr Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt.
A – Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht wegen widersprüchlicher Begründung
90. Mit diesem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe widersprüchliche Feststellungen zum vermeintlichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung getroffen und damit gegen seine Begründungspflicht verstoßen.
1. Vorbringen der Beteiligten
91. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin besteht der Widerspruch darin, dass einerseits aus den Ausführungen des Gerichts, insbesondere in den Randnrn. 48, 50, 58, 60, 119, 163 und 164 des angefochtenen Urteils, hervorgehe, dass DSD von den ihrem Entsorgungssystem angeschlossenen Unternehmen die Zahlung eines Lizenzentgelts für die Verkaufsverpackungen verlange, die nicht über das genannte System zurückgenommen würden, und dass andererseits das Gericht in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „nicht ausgeschlossen werden [kann], dass die auf der konkreten Verpackung angebrachte Marke ‚Der Grüne Punkt‘ als solche einen wirtschaftlichen Wert hat“ und dass, „[a]uch wenn … die Verpackung nicht tatsächlich dem Dualen System zugeführt wird und wenn bewiesen wird, dass ihr stoffliches Äquivalent von einem konkurrierenden System gesammelt oder verwertet wurde, … die Marke dem Verbraucher die Möglichkeit [lässt], diese Verpackung über das Duale System zu entsorgen. Eine solche Möglichkeit, die dem Verbraucher für alle mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ in den Verkehr gebrachten Verpackungen geboten wird, … kann einen Preis haben …, dessen Zahlung an DSD als Gegenleistung für die im konkreten Fall angebotene Leistung, nämlich die Bereitstellung ihres Systems, möglich sein sollte.“
92. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Sie erinnert daran, dass das Lizenzentgelt der Deckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des Verwaltungsaufwands diene. Demgegenüber stelle das Entgelt keine Gegenleistung für die Nutzung der Marke dar. Die streitige Entscheidung und das angefochtene Urteil beträfen daher nicht die Frage eines Entgelts für die Nutzung der Marke. Das Gericht habe in den Randnrn. 194 bis 196 des angefochtenen Urteils folgerichtig einerseits zwischen dem durch die Rechtsmittelführerin begangenen Missbrauch und andererseits der Möglichkeit unterschieden, ein angemessenes Entgelt für die bloße Nutzung der Marke zu erheben.
93. Vfw, Landbell und BellandVision sind wie die Kommission der Ansicht, dass keine Widersprüche bestünden. Die Randnr. 194 des angefochtenen Urteils habe mit den Feststellungen des Gerichts zum Missbrauch nichts zu tun. Sie betreffe nur die Frage, ob das bloße Anbringen des Zeichens „Der Grüne Punkt“ auf den Verpackungen einen Preis haben könne, selbst wenn DSD keine Entsorgungsleistung erbringe.
2. Würdigung
94. Im Rahmen des ersten Klagegrundes bezüglich des Verstoßes gegen Art. 82 EG hat das Gericht in den Randnrn. 86 bis 163 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Rechtsmittelführerin ihre beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt in Deutschland missbraucht. Es ist in den Randnrn. 164 und 165 des angefochtenen Urteils zum Ergebnis gelangt, dass „die Klägerin … weder nach der deutschen Verpackungsverordnung noch nach dem Markenrecht, noch aufgrund der Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Dualen Systems von den Unternehmen, die ihr System in Anspruch nehmen, die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ in den Verkehr gebrachten Verpackungen verlangen [darf], wenn diese Unternehmen nachweisen, dass sie das Duale System für eine Teilmenge dieser Verpackungen nicht nutzen bzw. gar nicht nutzen“. Das Gericht hat daher den ersten Klagegrund zurückgewiesen.
95. Aus Randnr. 191 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass sich das Gericht im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der auf die Verletzung des Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützt war, zu dem Vorbringen der DSD geäußert hat, wonach die Art. 3 und 4 der streitigen Entscheidung der Erhebung eines Entgelts für die bloße Nutzung der Marke entgegenstünden. Das Gericht hat in den Randnrn. 194 bis 196 des angefochtenen Urteils dargelegt, weshalb DSD ein angemessenes Entgelt für die bloße Nutzung der Marke erheben könne, wenn bewiesen werde, dass die Verpackung mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ von einem anderen System zurückgenommen und verwertet worden sei.
96. Das Gericht hat daher in den Randnrn. 194 bis 196 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Zeichen „Der Grüne Punkt“ einen wirtschaftlichen Wert haben könne und dass die bloße Anbringung des Zeichens auf der Verpackung „einen Preis haben [kann]“.
97. Das Gericht hat keine widersprüchlichen Feststellungen getroffen. Es unterschied zwischen einem Entgelt, das lediglich die Kosten für die tatsächliche Nutzung des Systems deckt und um das es hier allein geht, und einem angemessenen Entgelt für die bloße Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“, ein Entgelt, das anderer Art ist und nur auf einer völlig anderen Ebene ausgehandelt werden kann, die in keinem Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichts steht.
98. Nach alledem ist daher der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Zeichennutzungsvertrags
99. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft DSD dem Gericht vor, es habe den Zeichennutzungsvertrag verfälscht.
1. Vorbringen der Beteiligten
100. Zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes beruft sich die Rechtsmittelführerin auf mehrere Argumente.
101. Erstens habe das Gericht festgestellt, dass DSD nach dem Zeichennutzungsvertrag isolierte Lizenzen zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ einräume, nämlich Lizenzen für die Kennzeichnung von Verkaufsverpackungen, für die das Duale System nicht in Anspruch genommen werde. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es den Zeichennutzungsvertrag verfälscht habe.
102. Das Gericht habe den Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt, wonach sie keine isolierten Lizenzen einräume und sich der Zeichennutzungsvertrag darauf beschränke, den angeschlossenen Unternehmen ein Zeichennutzungsrecht zu gewähren, damit DSD die Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verpackungsverordnung übernehme. Wenn daher der Zeichennutzungsvertrag lediglich ein Recht auf Anbringung des Zeichens auf den genannten Verpackungen gewähre und damit die Teilnahme der Verpackungen an ihrem Verwertungssystem ermögliche, so fielen die von DSD angebotenen Leistungen einerseits und das Entgelt andererseits nicht auseinander. Ein Missbrauch sei ausgeschlossen.
103. Zweitens stehe die Auslegung des Zeichennutzungsvertrags durch das Gericht im Widerspruch zu den Akten. Aus dem Schriftwechsel zwischen DSD und der Kommission im Verwaltungsverfahren ergebe sich nämlich, dass DSD keine isolierte Lizenz erteile, sondern lediglich die Zusage verweigere, dass Verpackungen, die für konkurrierende Systeme bestimmt seien, mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ gekennzeichnet werden könnten.
104. Drittens habe das Gericht Beweismittel verfälscht, auf die es sich gestützt habe und anhand deren es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin isolierte Lizenzen anbiete. Insbesondere habe es einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. August 1998, Hetzel, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2001, Bäko, den bei der Kommission eingereichten Beschwerden sowie der im Rahmen ihrer ursprünglich vertretenen These entnommen habe, dass DSD isolierte Lizenzen angeboten habe.
105. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich auf Randnr. 163 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass „die Voraussetzungen für das Funktionieren des Dualen Systems das Verhalten der Klägerin nicht rechtfertigen [können], das in den von der Kommission angeführten Urteilen Bäko … und Hetzel …, den bei der Kommission eingelegten Beschwerden … und im Rahmen der ursprünglich von DSD in der Klageschrift vertretenen These … beschrieben wird und das darin besteht, die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ in den Verkehr gebrachten Verpackungen zu verlangen, obwohl der Nachweis erbracht wird, dass einige dieser Verpackungen von einem anderen Befreiungssystem oder von einer Selbstentsorgerlösung zurückgenommen und verwertet wurden“.
106. Die Kommission weist darauf hin, dass sie sich für die Feststellung des Missbrauchs allein auf die Entgeltregelung im Zeichennutzungsvertrag stütze. Das Missverhältnis zwischen dem geforderten Entgelt und der von DSD tatsächlich erbrachten Leistung habe mit der Verwendung des Zeichens nur insofern etwas zu tun, als sich DSD des Zeichens „Der Grüne Punkt“ bediene, um auf die ihrem System angeschlossenen Unternehmen wirtschaftlichen Druck auszuüben.
107. Vfw, Landbell und BellandVision halten den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da DSD ihr Rechtsmittel nur auf Rechtsverstöße des Gerichts, nicht aber auf angeblich fehlerhafte Tatsachenwürdigungen stützen könne.
2. Würdigung
108. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe den Akteninhalt und die Beweise dahin gewürdigt, dass DSD den angeschlossenen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ für die Verpackungen erteile, die von ihrem System weder zurückgenommen noch verwertet würden. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht den Zeichennutzungsvertrag dahin auslegen müssen, dass das Entgelt ausschließlich an die erbrachte Leistung gebunden sei.
109. Die Rechtsmittelführerin verkennt meines Erachtens die Feststellungen des Gerichts.
110. Das Gericht hat zunächst das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben und hat dann in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils einleitend daran erinnert, dass „nur die Lizenzentgeltbestimmungen des Zeichennutzungsvertrags (und zwar § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Vertrags) in der [streitigen] Entscheidung als missbräuchlich eingestuft werden“. Es hat weiter festgestellt, dass „[d]ie [streitige] Entscheidung … somit nicht [beanstandet], dass § 3 Abs. 1 des Vertrags den Hersteller oder Vertreiber, der das Duale System nutzen möc hte, verpflichtet, das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ auf jeder angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung aufzubringen“.
111. In der Darstellung des rechtlichen Rahmens hat das Gericht in Randnr. 17 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Lizenzentgelte, die die dem Dualen System angeschlossenen Unternehmen entrichteten, gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Zeichennutzungsvertrags ausschließlich der Deckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwands dienten.
112. Nach alledem halte ich fest, dass das Gericht die Verpflichtungen von DSD sowie die Gegenleistung, die Hersteller oder Vertreiber in Form eines Lizenzentgelts zu erbringen haben, anhand des genannten Vertrags eindeutig identifiziert hat. Was DSD zur Last gelegt wird, ist das unausgewogene Verhältnis zwischen dem Lizenzentgelt, das von den angeschlossenen Unternehmen verlangt wird, und der tatsächlich erbrachten Leistung, da DSD auch dann, wenn bestimmte Verpackungen über ein konkurrierendes System zurückgenommen werden, aufgrund des Zeichennutzungsvertrags für diese Verpackungen die Zahlung eines Lizenzentgelts verlangt, das, wie erinnerlich, ausschließlich der Deckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des Verwaltungsaufwands dient.
113. Das Gericht hat somit den Zeichennutzungsvertrag nicht dahin ausgelegt, dass mit ihm den angeschlossenen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ für die Verpackungen erteilt wird, die vom Dualen System weder zurückgenommen noch verwertet werden.
114. Wie die Kommission ausführt, hat das Zeichen „Der Grüne Punkt“ mit dem Vertrag nur insofern zu tun, als dem Zeichen die Aufgabe der Identifizierung zukommt. Die Rechtsmittelführerin hat dies vor dem Gericht selbst dargelegt. In Randnr. 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht an die Ausführungen der Rechtsmittelführerin erinnert, wonach „[d]ie Marke ‚Der Grüne Punkt‘ … somit [ermögliche], sowohl darauf hinzuweisen, welche Verpackungen DSD überlassen würden …, als auch den Verbraucher darüber zu informieren, was er mit der Verpackung tun müsse“.
115. Das Gericht ist daher zu Recht von folgender Annahme ausgegangen. Der Zeichennutzungsvertrag soll den angeschlossenen Unternehmen die Möglichkeit geben, sich von ihrer Pflicht zur Rücknahme und Verwertung der Verpackungen zu befreien. Als Gegenleistung für diese Leistungen haben die Unternehmen an DSD für alle angemeldeten Verpackungen ein Entgelt zu entrichten, gleichgültig, ob diese Verpackungen tatsächlich über das Duale System zurückgenommen werden oder nicht, wobei das Zeichen dazu dient, die angemeldeten Verpackungen zu kennzeichnen.
116. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
C – Dritter Rechtsmittelgrund: Unzulängliche Begründung und Verfälschung der Verpackungsverordnung, weil für das Zeichen „Der Grüne Punkt“ keine Ausschließlichkeit beansprucht werden kann
117. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Feststellung, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukommen könne, unzulänglich begründet und durch diese Feststellung die Verpackungsverordnung verfälscht und gegen das Markenrecht verstoßen.
118. Zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes beruft sie sich auf mehrere Argumente.
119. Mit ihrem ersten Argument vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, das Gericht habe sich mit seiner Feststellung, dass sie für die Marke „Der Grüne Punkt“ keine Ausschließlichkeit beanspruchen könne, ausschließlich auf die kontradiktorische Darlegung in der mündlichen Verhandlung gestützt und diese Feststellung damit unzulänglich begründet.
120. Mit dem zweiten Argument macht sie geltend, die Feststellung des Gerichts, dass Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen ihr Stoffmengen überließen, widerspreche den Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrags, der Verpackungsverordnung sowie der markenrechtlichen Bedingung, wonach die Verpackungen, die in das Duale System einbezogen seien, identifizierbar sein müssten.
121. Mit ihrem dritten, dem vierten und dem fünften Argument wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Verpackungsverordnung mit der Feststellung verfälscht, dass erstens eine Verpackung in das Duale System und zugleich in ein anderes Befreiungssystem einbezogen sein könne, dass zweitens ein Vertreiber, der ein Befreiungssystem in Anspruch genommen habe, nachträglich seine Rücknahme- und Verwertungspflichten über eine Selbstentsorgerlösung selbst erfüllen könne und dass drittens ein Vertreiber, der diese Pflichten über eine Selbstentsorgerlösung erfülle, sich nachträglich an einem Befreiungssystem beteiligen könne.
122. Mit ihrem sechsten Argument vertritt DSD die Auffassung, die Feststellung des Gerichts, dass nicht über das Duale System entsorgte Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ gekennzeichnet werden könnten, nehme dem Zeichen die Kennzeichnungskraft und verstoße offensichtlich gegen den in der Verpackungsverordnung niedergelegten Grundsatz der Transparenz.
123. Mit ihrem siebten Argument schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Ablehnung der Ausschließlichkeit des Zeichens „Der Grüne Punkt“ durch das Gericht sei mit dem Markenrecht unvereinbar.
1. Erstes Argument des dritten Rechtsmittelgrundes: unzureichende Begründung
a) Vorbringen der Beteiligten
124. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, die Feststellung in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukomme, sei unzulänglich begründet. Insbesondere wirft sie dem Gericht vor, sich auf die kontradiktorische Darlegung in der mündlichen Verhandlung zu stützen, ohne dass es möglich sei, anhand des angefochtenen Urteils oder des Sitzungsprotokolls den Gegenstand der genannten Darlegung zu bestimmen.
125. Die Kommission führt aus, die Ausführungen zu den markenrechtlichen Rechtfertigungsgründen beruhten keineswegs im Wesentlichen auf dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
b) Würdigung
126. Ebenso wie die Kommission bin ich der Meinung, dass das Argument als unbegründet zurückzuweisen ist.
127. Das Gericht hat in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die kontradiktorische Darlegung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht folgende Feststellungen erlaube: „[D]er Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen [überlässt] DSD nicht eine bestimmte Zahl von Verpackungen …, die mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ versehen werden sollen, sondern vielmehr eine Stoffmenge, die er in Deutschland in den Verkehr bringen wird und deren Rücknahme und Verwertung er dem Dualen System übertragen will. Ein Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen kann daher eine Kombinationslösung in Anspruch nehmen, um die in der Verpackungsverordnung festgesetzten Verwertungsquoten zu erfüllen.“
128. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Gericht die Kritik der DSD an der in der streitigen Entscheidung dargelegten Analyse geprüft, insbesondere die Rechtfertigungsgründe, die DSD im Hinblick auf das Markenrecht vorbrachte.
129. In den Randnrn. 103 bis 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumente angeführt, die die Beteiligten im schriftlichen Verfahren vorgebracht hatten und die sich auf die Rechtfertigung der streitigen Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrags durch das Markenrecht bezogen.
130. In Randnr. 156 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann darauf hingewiesen, dass sich aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 1994 ergebe, dass „[die Marke ‚Der Grüne Punkt‘] ‚für den angesprochenen Verkehr nicht mehr [aussagt], als dass das so gekennzeichnete Produkt über das Duale System entsorgt werden kann‘, ohne einen Hinweis auf die Güte der angebotenen Leistung zu geben“. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass, wenn „eine Teilmenge von Verpackungen einem Wettbewerber von DSD zugewiesen [wird], … der Verbraucher entscheiden [kann], ob er die Verpackung durch das Duale System oder durch das konkurrierende System verwerten lässt“.
131. Das Gericht hat hieraus in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass, „[d]a das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ die Funktion hat, auf die Möglichkeit einer Entsorgung der konkreten Verpackung durch das Duale System hinzuweisen, und zusammen mit anderen Zeichen oder anderen Mechanismen angebracht werden kann, die eine andere Möglichkeit der Entsorgung über eine Selbstentsorgerlösung oder ein konkurrierendes Befreiungssystem kenntlich machen, … nicht behauptet werden [kann], dass die [streitige] Entscheidung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Markenrechts oder jedenfalls eine Beeinträchtigung darstelle, die nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG zu verhindern“.
132. Das Gericht hat überdies in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils zu dem Argument Stellung genommen, mit dem sich DSD gegen die Äußerung in der streitigen Entscheidung gewandt hatte, wonach sich aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin ergebe, dass die wesentliche Funktion des Zeichens „Der Grüne Punkt“ erfüllt sei, wenn es dem Verbraucher signalisiere, dass er die Option habe, die Verpackung durch DSD entsorgen zu lassen. Das Gericht hält das Argument für unerheblich, da „lediglich dargelegt [wird], in welchem besonderen Zusammenhang das Urteil ergangen ist, … ohne dass die Schlussfolgerung der Kommission in Frage gestellt wird, dass auf derselben Verpackung mehrere Hinweise angebracht sein können, die den Verbraucher darüber informieren, wie er sich hinsichtlich der verschiedenen Systeme, die die Verpackung zurücknehmen und verwerten können, zu verhalten hat“.
133. Das Gericht hat in Randnr. 159 des angefochtenen Urteils ferner dargelegt, dass die Ergebnisse der Verkehrsbefragungen, auf die sich DSD berufe und die nach Ansicht der DSD die Unterscheidungskraft der Marke bestätigten, die Erwägungen in der streitigen Entscheidung nicht in Frage stellten. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass „[l]ogischerweise … die Verbraucher das auf der Verpackung angebrachte Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ als Hinweis darauf [verstehen], dass die Verpackung in den haushaltsnah aufgestellten Sammeleinrichtungen entsorgt werden kann. Damit ist jedoch nicht bekannt, wie die Verbraucher angesichts einer Verpackung reagieren, auf der mehrere Zeichen angebracht sind, die Befreiungssysteme kennzeichnen. Wie die Kommission und die Streithelferinnen erklärt haben und wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, verwenden diese Systeme im Allgemeinen die gleichen Sammeleinrichtungen, und der Verbraucher richtet sich bei der Entsorgung der Verpackungen in den Sammeleinrichtungen zumeist nach dem verwendeten Stoff und nicht nach dem auf der Verpackung angebrachten Zeichen.“
134. DSD führte vor dem Gericht auch aus, dass die Unterscheidungsfunktion der Marke „Der Grüne Punkt“ beeinträchtigt werde, wenn diese auf einer an einem konkurrierenden System teilnehmenden Verpackung angebracht werde, denn in allen in der streitigen Entscheidung bezeichneten Fallgruppen würden die Verbraucher getäuscht. Im Fall der gleichzeitigen Nutzung einer Befreiungslösung und des Dualen Systems hätten fast 48,4 % der Verbraucher die widersprüchlichen Informationen – einerseits Hinweis auf eine Rücknahme am Laden, andererseits durch das Zeichen „Der Grüne Punkt“ erteilter Hinweis auf eine haushaltsnahe Rücknahme über das Duale System – nicht verstanden(11) .
135. Das Gericht geht auf dieses Argument in Randnr. 160 des angefochtenen Urteils ein und vertritt die Auffassung, dass „das Vorbringen, die von der Marke angesprochenen Verkehrskreise würden getäuscht …, … fehl[geht], da der Zeichennutzungsvertrag nur die Zeichennehmer, d. h. die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die das Duale System in Anspruch nehmen, betrifft, und nicht die Verbraucher“.
136. Das Gericht schließt seine Analyse mit der Feststellung in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils ab: „Würde die von der Klägerin beanspruchte Ausschließlichkeit akzeptiert, würde dies letztlich nur die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an der Inanspruchnahme einer Kombinationslösung hindern und die Möglichkeit legitimieren, dass sich die Klägerin eine Leistung vergüten lässt, obwohl die Betroffenen entsprechend den Voraussetzungen in Art. 1 der [streitigen] Entscheidung nachgewiesen haben, dass die Leistung nicht konkret erbracht wurde, da sie einem anderen Befreiungssystem oder einer Selbstentsorgerlösung übertragen wurde.“
137. Aufgrund aller dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die Begründung des Gerichts für die Feststellung, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ nicht die von DSD beanspruchte Ausschließlichkeit zukomme, entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin nicht im Wesentlichen auf der kontradiktorischen Darlegung in der mündlichen Verhandlung beruht und nicht unzulänglich ist.
138. Das erste Argument des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zweites Argument des dritten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Akteninhalt und das gemeinschaftliche Markenrecht
a) Vorbringen der Beteiligten
139. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, die Feststellung in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils, dass „der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen DSD nicht eine bestimmte Zahl von Verpackungen überlässt, die mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ versehen werden sollen, sondern vielmehr eine Stoffmenge, die er in Deutschland in den Verkehr bringen wird und deren Rücknahme und Verwertung er dem Dualen System übertragen will“, widerspreche offensichtlich den Anmelde- und Lizenzierungsregeln des Zeichennutzungsvertrags, den Bestimmungen der Verpackungsverordnung zur Befreiung von der Rücknahmepflicht, dem Transparenzgebot der Verpackungsverordnung sowie der markenrechtlichen Bedingung, wonach die Verpackungen, die in das Duale System einbezogen seien, identifizierbar sein müssten.
b) Würdigung
140. Wie die Kommission ausgeführt hat, bezieht sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Arguments des dritten Rechtsmittelgrundes nur auf ihre Erklärungen zum nationalen Recht, ohne dabei einen Zusammenhang zwischen dem nationalen Recht und ihrer Kritik an den in diesem Argument genannten Feststellungen des Gerichts herzustellen. Das genannte Argument beinhaltet keine rechtlichen Argumente, aus denen sich ergeben würde, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll.
141. Nach Art. 225 EG, Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen(12) .
142. Das zweite Argument des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig anzusehen.
3. Drittes, viertes und fünftes Argument des dritten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Verpackungsverordnung
143. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe die Verpackungsverordnung mit der Feststellung verfälscht, dass erstens eine Verpackung in das Duale System und zugleich in ein anderes Befreiungssystem einbezogen sein könne, dass zweitens ein Vertreiber, der ein Befreiungssystem in Anspruch genommen habe, nachträglich seine Pflichten über eine Selbstentsorgerlösung erfüllen könne und dass drittens ein Vertreiber, der diese Pflichten über eine Selbstentsorgerlösung erfülle, sich nachträglich an einem Befreiungssystem beteiligen könne.
a) Drittes Argument des dritten Rechtsmittelgrundes
i) Vorbringen der Beteiligten
144. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Feststellungen in den Randnrn. 129 und 154 des angefochtenen Urteils, dass eine dem Dualen System zugewiesene Verpackung zugleich in ein anderes Rücknahme- und Verwertungssystem als das Duale System einbezogen sein könne, stellten eine Verfälschung der Verpackungsverordnung dar.
145. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, die genannten Feststellungen widersprächen offensichtlich dem für die Verpackungen maßgebenden Rechtsgrundsatz, dem zufolge eine konkrete Verpackung entweder der Rücknahmepflicht unterliege oder von ihr befreit sei. Eine Verpackung könne daher entgegen der in dem genannten Argument angeführten Feststellung des Gerichts nicht in zwei oder mehrere Entsorgungssysteme einbezogen sein.
146. In diesem Zusammenhang greift die Rechtsmittelführerin das vom Gericht in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils angeführte Beispiel auf. Das Gericht führt dort aus, dass im Rahmen einer Schnellrestaurantkette „der Endverbraucher, wenn er ein Sandwich in einer Warmhalteverpackung kauft, frei darüber entscheiden kann, ob er das Erzeugnis an Ort und Stelle verzehrt und die Verpackung in die von der Schnellrestaurantkette im Rahmen ihrer Selbstentsorgerlösung aufgestellten Müllbehälter wirft oder ob er das Erzeugnis mit nach Hause nimmt und die Verpackung anschließend in den haushaltsnah aufgestellten Sammeleinrichtungen von DSD entsorgt“. Das Gericht kommt zum Schluss, dass „[d]ie Verpackung … also beiden Sammel- und Verwertungssystemen zugeführt werden [kann], die die Schnellrestaurantkette zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung anbietet“.
147. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts selbst im Bereich der Schnellrestaurants eine Verpackung nicht in zwei Sammelsysteme einbezogen sein könne. Wenngleich es vorkommen möge, dass die Verpackung an Ort und Stelle im Rahmen einer Selbstentsorgerlösung entsorgt werde oder über ein Befreiungssystem zurückgenommen werde, könne es sich doch nur um einen Irrtum auf Seiten des Verbrauchers handeln. Die Rechtsmittelführerin unterstreicht die Bedeutung, die ein deutlicher Hinweis auf die für jede Verpackung vorgesehene Art der Entsorgung habe.
148. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei einer Kombinationslösung unter Einschaltung zweier Befreiungssysteme der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zur Transparenz hinsichtlich beider Systeme verpflichtet sei. Auf den Verpackungen seien daher zwei verschiedene Zeichen angebracht, die zur Kennzeichnung dieser Systeme dienten. Diese Lösung sei möglich, da die genannten Befreiungssysteme nur für Verpackungsmengen verantwortlich seien. Auch weist die Kommission darauf hin, dass bei einem Wettbewerb von Befreiungssystemen Verpackungen in denselben Sammeleinrichtungen erfasst würden.
ii) Würdigung
149. Die Feststellung des Gerichts in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils, dass eine dem Dualen System zugewiesene Verpackung in mehrere Entsorgungssysteme einbezogen sein könne, verfälscht meines Erachtens nicht die Verpackungsverordnung.
150. Ich möchte sogleich darauf hinweisen, dass das Gericht in Randnr. 10 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 24. Mai 2000, die sie im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission abgegeben hat …, ausgeführt [hat], dass die Verpackungsverordnung es dem Vertreiber erlaube, eine geschäftsnahe Rücknahme im Rahmen der Selbstentsorgerlösung und eine endverbrauchernahe Erfassung im Rahmen eines Befreiungssystems zu kombinieren, indem er sich nur hinsichtlich eines Teils der von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackungen am Befreiungssystem beteilige“.
151. Auch hat das Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass „[i]n der [streitigen] Entscheidung … außerdem betont [wird], dass § 6 Abs. 3 VerpackV nach einer früheren Antwort der deutschen Stellen nicht so auszulegen sei, dass nur die Errichtung eines einzigen Systems möglich sei. Es sei demnach nicht die Intention der deutschen Stellen, dass bundesweit oder in jedem Bundesland nur ein einziges Befreiungssystem ermöglicht werden solle.“
152. Aufgrund dieser Feststellungen konnte das Gericht in Randnr. 131 des angefochtenen Urteils zu Recht ausführen, dass nach Anhang I (zu § 6) der Verpackungsverordnung die Verwertungsquoten als Prozentsatz der in den Verkehr gebrachten Menge, die tatsächlich zurückgenommen und verwertet werde, berechnet würden und dass Nr. 1 Abs. 2 dieses Anhangs klarstelle, dass die relevanten Verpackungsmengen in Masseprozent bestimmt würden.
153. Das Gericht hat daher in den Randnrn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils erläutert, dass, da die Verwertungsquoten als Prozentsatz der Masse berechnet würden, eine Aufteilung zwischen verschiedenen Systemen möglich sei, ohne dass auf im Voraus festgelegte Verpackungsmengen Bezug genommen werden müsste. Das Gericht hat seine Ausführungen am Beispiel einer Schnellrestaurantkette verdeutlicht. Es hat auf diese Weise dargetan, dass bei einer solchen Restaurantkette die Kombination einer Selbstentsorgerlösung mit dem Dualen System erforderlich sei, da das Erzeugnis an Ort und Stelle verzehrt werden oder mitgenommen werden könne. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass „[es] im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen … darauf [ankommt], dass gewährleistet ist, dass die in den Verkehr gebrachten und zu verwertenden Stoffmengen tatsächlich zurückgenommen und verwertet werden, damit die in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Quoten erreicht werden“.
154. In den Randnrn. 136 bis 138 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass es Korrekturmechanismen gebe, die es ermöglichten, den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen. Es hat insbesondere dargelegt, dass, wenn die Selbstentsorgerlösung nicht genüge, um die Verwertungsquoten zu erreichen, der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen ein Befreiungssystem in Anspruch nehmen könne, um die fehlenden Mengen zu erwerben.
155. Im Übrigen sieht die Verpackungsverordnung in § 6 Abs. 1 diese Lösung selbst vor, indem sie bestimmt, dass ein Vertreiber seine Pflicht zur Rücknahme und Verwertung, soweit er sie nicht durch Rücknahme am Ort der Übergabe erfüllt, durch ein Befreiungssystem sicherzustellen hat(13) .
156. Nach alledem bin ich der Meinung, dass auch das dritte Argument als unbegründet zurückzuweisen ist.
b) Viertes und fünftes Argument des dritten Rechtsmittelgrundes
i) Vorbringen der Beteiligten
157. Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, die Feststellung in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils, wonach ein Vertreiber, der ein Befreiungssystem in Anspruch genommen habe, die Rücknahme- und Verwertungspflichten nachträglich selbst erfüllen könne, stelle eine Verfälschung des Akteninhalts dar. Diese Feststellung widerspreche insbesondere dem Grundprinzip der Verpackungsverordnung, wonach mit Beteiligung an einem Befreiungssystem die Entsorgungspflicht entfalle. Eine nachträgliche Selbstentsorgung für die an einem Befreiungssystem beteiligten Verpackungen sei nicht möglich.
158. Auch stelle die Feststellung, dass ein Vertreiber für Verpackungen, für die er eine Selbstentsorgerlösung in Anspruch genommen habe, seine Pflichten aus der Verpackungsverordnung nachträglich durch Zukauf von Verpackungsmengen bei Befreiungssystemen erfüllen könne, eine Verfälschung der Verpackungsverordnung dar.
159. Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht unterstelle nicht eine nachträgliche Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten, sondern eine Reduzierung des an das Befreiungssystem zu zahlenden Entgelts bei nicht quotengerechter Erfassung.
ii) Würdigung
160. Meines Erachtens hat das Gericht den Akteninhalt nicht verfälscht, als es in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass eine Schnellrestaurantkette vom Befreiungssystem die Senkung des von ihr zu zahlenden Entgelts verlangen könne, wenn sie über die Selbstentsorgerlösung nachweise, dass sie die ihr zugewiesenen Verpackungsmengen zurückgenommen habe.
161. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin geht es in diesem Beispiel nicht darum, nachträglich für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen eine Selbstentsorgerlösung in Anspruch zu nehmen. Ich erinnere daran, dass das Gericht in dem genannten Beispiel von der Annahme ausgegangen ist, dass die Schnellrestaurantkette von Anfang an eine Selbstentsorgerlösung mit einem Befreiungssystem kombinierte.
162. Ausgehend von dieser Annahme hat das Gericht ausgeführt, es könnten Korrekturmechanismen eingesetzt werden, wenn über die Selbstentsorgerlösung die Verpflichtungen des Vertreibers nicht erfüllt oder im Gegenteil die festgelegten Mengen gesammelt werden konnten. In Bezug auf den letztgenannten Fall hat das Gericht ausgeführt, dass „die Schnellrestaurantkette … vom betreffenden Befreiungssystem die Senkung des von ihr zu zahlenden Entgelts verlangen können [wird], soweit sie nachgewiesen hat, dass sie [die] diesem System zugewiesenen [Mengen] zurückgenommen und verwertet hat“.
163. Im Übrigen hatte die Rechtsmittelführerin diese Möglichkeit selbst in Betracht gezogen. In den Randnrn. 60 und 61 der streitigen Entscheidung wird nämlich festgestellt, dass DSD vor Erlass der genannten Entscheidung die Zusage abgegeben hatte, dass sie für die im Rahmen der Selbstentsorgerlösung zurückgenommenen Teilmengen von Verpackungen kein Entgelt erheben werde, wenn sich Hersteller und Vertreiber von Verpackungen für eine Kombination des Dualen Systems mit einer Selbstentsorgerlösung entschieden hätten.
164. Das Argument der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Verpackungsverordnung mit der Feststellung verfälscht, dass ein Vertreiber, der eine Selbstentsorgerlösung in Anspruch genommen habe, seine Pflichten nachträglich durch Zukauf von Verpackungsmengen bei Befreiungssystemen erfüllen könne, ist ebenfalls zurückzuweisen.
165. Das Gericht hat in Randnr. 9 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „§ 6 Abs. 1 Satz 9 VerpackV [vorsieht], dass ein Vertreiber seine Pflicht zur Rücknahme und Verwertung, soweit er sie nicht durch eine Selbstentsorgerlösung erfüllt, durch ein Befreiungssystem sicherzustellen hat“.
166. Das vierte und das fünfte Argument des dritten Rechtsmittelgrundes sind somit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Sechstes Argument des dritten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Verpackungsverordnung
a) Vorbringen der Beteiligten
167. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, Randnr. 154 des angefochtenen Urteils sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht dort festgestellt habe, dass Verpackungen, die nicht vom Dualen System entsorgt würden, mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ gekennzeichnet werden könnten. Eine derartige Möglichkeit nehme dem Zeichen seine Unterscheidungskraft und widerspreche offensichtlich dem Grundsatz der Verpackungsverordnung, wonach für Verbraucher und Behörden eindeutig erkennbar sein müsse, ob eine Verpackung der Rücknahmepflicht am Abgabeort unterliege oder nicht.
168. Die Kommission führt aus, die Rechtsmittelführerin unterstelle der Verpackungsverordnung fälschlicherweise eine einzelverpackungsbezogene Sichtweise. Eine solche Sichtweise werde den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den – im Interesse des Wettbewerbs gerade geförderten – Teilmengenlösungen nicht gerecht.
b) Würdigung
169. Dieses Argument ist ebenfalls zurückzuweisen.
170. Das Gericht führt in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils aus, dass das Zeichen „Der Grüne Punkt“ nach Auffassung der DSD die Möglichkeit gebe, darauf hinzuweisen, welche Verpackungen DSD überlassen würden, und den Verbraucher darüber zu informieren, was er mit der Verpackung tun müsse, wodurch gewährleistet werden könne, dass die Aufgabe, mit der das angeschlossene Unternehmen DSD beauftragt habe, erfüllt werde.
171. In Randnr. 153 des angefochtenen Urteils weist das Gericht darauf hin, dass „die verschiedenen Bekanntmachungsarten, die in der Verpackungsverordnung vorgesehen sind – Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen für Befreiungssysteme (Anhang I [zu § 6] Nr. 4 Abs. 2 VerpackV) und Hinweis auf die Möglichkeit, die Verpackung am Ort der tatsächlichen Übergabe zurückzugeben, für Selbstentsorgerlösungen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV) –, es ermöglichen, den Endverbraucher über die verschiedenen Rückgabemöglichkeiten zu informieren, die für die konkrete Verpackung angeboten werden, ohne dass deswegen die Argumentation der Klägerin bestätigt würde, dass die Anbringung des Zeichens ‚Der Grüne Punkt‘ auf einer Packung die Rücknahme und Verwertung durch ein anderes System als das Duale System verhindere“.
172. Das Gericht führt in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils weiter aus, dass „[i]n der Verpackungsverordnung … nicht festgelegt [ist], dass das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ nicht auf Verpackungen angebracht sein darf, die im Rahmen eines konkurrierenden Befreiungssystems oder einer Selbstentsorgerlösung gesammelt werden, sofern die Verpackungen im Übrigen die in der Verpackungsverordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Kennzeichnung des zusammen mit dem Dualen System genutzten Systems erfüllen. Es können mehrere solcher Hinweise angebracht sein, und dieselbe Verpackung kann folglich in mehrere Systeme gleichzeitig einbezogen werden. In diesem Sinne hat die Kommission zutreffend den Inhalt des von der Bundesregierung in ihrer Mitteilung beschriebenen Transparenzgebots ausgelegt, wonach für Verbraucher und Behörden Transparenz dahin gehend hergestellt sein müsse, welche Verpackung der Rücknahmepflicht am Laden oder in dessen unmittelbarer Nähe unterliege und welche Verpackung nicht.“
173. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin handelt es sich nicht darum, konkurrierenden Systemen die Möglichkeit zu bieten, das Zeichen „Der Grüne Punkt“ auf den nicht am Dualen System teilnehmenden Verpackungen anzubringen. Das Gericht stützt sich auf den Fall, dass Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen sich am Dualen System und an einem anderen System – einer Selbstentsorgerlösung oder einem Befreiungssystem – beteiligen. Um der in der Verpackungsverordnung geregelten Pflicht zur Information über die Rücknahme gebrauchter Verpackungen nachzukommen, muss daher darauf hingewiesen werden können, von welchem System die Verpackung zurückgenommen wird, damit der Verbraucher nach Gebrauch der Verpackung über die ihm offenstehenden Möglichkeiten informiert werden kann. Das kann sich z. B. darin ausdrücken, dass auf einer Plastikflasche das Zeichen „Der Grüne Punkt“ und ein anderes Zeichen mit der Bedeutung angebracht wird, dass auch ein anderes System die Flasche zurücknehmen kann, oder dass am Ort der Übergabe darauf hingewiesen wird, dass die Flasche dort entsorgt werden kann.
174. Angesichts der Vorgaben in der Verpackungsverordnung sehe ich nicht, inwiefern das Gericht die Verordnung mit der Feststellung verfälscht haben könnte, dass auf ein- und derselben Verpackung das Zeichen „Der Grüne Punkt“ neben einem anderen Hinweis angebracht sein kann. Ich erinnere daran, dass die Verpackungsverordnung einerseits einem Hersteller oder Vertreiber die Möglichkeit bietet, sich an mehreren Systemen zu beteiligen, und andererseits den Hinweis verlangt, welche Rückgabemöglichkeit für die Verpackung besteht.
175. Das sechste Argument des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
5. Siebtes Argument des dritten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen das Markenrecht
176. Die Rechtsmittelführerin wendet sich auch gegen Randnr. 161 des angefochtenen Urteils und führt aus, die Feststellung, dass die von ihr beanspruchte Ausschließlichkeit nicht bestehen könne, da Hersteller und Vertreiber von Verpackungen dann an der Inanspruchnahme einer Kombinationslösung gehindert würden, sei mit dem Markenrecht nicht vereinbar. Das Zeichen „Der Grüne Punkt“ weise als eingetragene Marke, wie auch durch die deutsche Rechtsprechung und Verkehrsbefragungen belegt, in ausschließender Weise auf DSD und ihre Dienstleistung hin. Das Markenrecht werde nicht beachtet, wenn dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ die Ausschließlichkeitsfunktion abgesprochen werde, nur um eine Kombinationslösung zu ermöglichen.
177. Da sich die Rechtsmittelführerin in ihrem vierten Rechtsmittelgrund auch auf eine Verletzung des gemeinschaftlichen Markenrechts durch das Gericht beruft, ist das Argument im Rahmen des genannten Rechtsmittelgrundes zu behandeln.
D – Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung des gemeinschaftlichen Markenrechts
1. Vorbringen der Beteiligten
178. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beruft sich die Rechtsmittelführerin wegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukomme, auf eine Verletzung des gemeinschaftlichen Markenrechts. Sie führt aus, nach Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(14) gewähre die eingetragene Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es gestatte, die Marke für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der Marke erfasst würden, identisch oder ihnen ähnlich seien.
179. Die Kommission ist der Auffassung, die in Art. 5 der Richtlinie 89/104 beschriebene Ausschließlichkeit habe mit der in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils beschriebenen nichts zu tun. Das Gericht ziehe lediglich die Folgerungen aus den Erwägungen in den Randnrn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils, wonach die Marke „Der Grüne Punkt“ für den angesprochenen Verkehr nicht mehr aussage, als dass das so gekennzeichnete Produkt über das Duale System entsorgt werden könne, ohne einen Hinweis auf die Güte der angebotenen Leistung zu geben.
180. Eine unbefugte Markennutzung, d. h. eine Nutzung durch Personen, mit denen DSD keinen Vertrag eingegangen sei, sei mit der streitigen Entscheidung nicht verbunden.
181. Vfw trägt vor, dass es sich bei dem Zeichen nicht um eine Marke im klassischen Sinne handele. Mit einer Marke würden Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet, die identisch oder ähnlich mit denjenigen seien, für die die Marke einget ragen worden sei. Im Fall des Zeichens „Der Grüne Punkt“ nutze aber jeder Hersteller seine eigenen individuellen Marken, um die Waren zu kennzeichnen. Das Zeichen diene lediglich dazu, die Teilnahme an einem Befreiungssystem zu kennzeichnen, nicht aber dazu, identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren.
182. Nach Auffassung von Landbell und BellandVision ist der Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls jedoch unbegründet.
2. Würdigung
183. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukomme. Es habe damit das gemeinschaftliche Markenrecht verletzt.
184. Wie das Gericht in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, ist DSD der Ansicht, dass die Marke „Der Grüne Punkt“ es ermögliche, sowohl darauf hinzuweisen, welche Verpackungen DSD überlassen würden, als auch den Verbraucher darüber zu informieren, was er mit der Verpackung tun müsse, wodurch gewährleistet werden könne, dass die Aufgabe, mit der der dem Dualen System angeschlossene Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen DSD beauftragt habe, erfüllt werde. Nur die Verpackungen, für die das Duale System in Anspruch genommen werde, seien deshalb mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ zu versehen.
185. Das Gericht hat jedoch in den Randnrn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Umstand, dass das genannte Zeichen und ein mittels geeigneter Maßnahmen erfolgter Hinweis auf ein anderes Befreiungssystem oder ein Hinweis auf eine Rückgabemöglichkeit am Laden auf einer Verpackung nebeneinander stehen, die wesentliche Funktion der Marke von DSD, nämlich die Kenntlichmachung der Möglichkeit, die betreffende Verpackung über das Duale System zu entsorgen, nicht beeinträchtige. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass, da die Anbringung des genannten Zeichens zusammen mit anderen Zeichen oder anderen Mechanismen, die eine andere Möglichkeit der Entsorgung über eine Selbstentsorgerlösung oder ein konkurrierendes Befreiungssystem kenntlich machten, die wesentliche Funktion der Marke nicht beeinträchtige, DSD eine Verletzung des Markenrechts nicht geltend machen könne.
186. Ferner stellt das Gericht in Randnr. 160 des angefochtenen Urteils klar, dass „der Zeichennutzungsvertrag nur die Zeichennehmer, d. h. die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die das Duale System in Anspruch nehmen, betrifft und nicht die Verbraucher“.
187. Mit der Feststellung in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils, dass DSD die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukommen könne, weil andernfalls die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an der Inanspruchnahme einer Kombinationslösung gehindert würden und die Möglichkeit legitimiert würde, dass sich DSD eine von ihr nicht erbrachte Leistung vergüten ließe, hat das Gericht meines Erachtens das gemeinschaftliche Markenrecht nicht verletzt.
188. Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin besteht, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen und ihn so vor Konkurrenten zu schützen, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern(15) .
189. Aus diesem Grund sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 vor, dass die eingetragene Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewährt und dass dieses Recht es dem Inhaber gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
190. Im vorliegenden Fall können die Unternehmen, die sich nur hinsichtlich eines Teils ihrer Verpackungen (erste und zweite Fallgruppe) oder hinsichtlich der in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Verpackungen (dritte Fallgruppe) am Dualen System beteiligen, nicht als Wettbewerber von DSD oder als Dritte angesehen werden, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehene Waren widerrechtlich veräußern.
191. Denn in der ersten und zweiten Fallgruppe haben die Hersteller und Vertreiber einen Vertrag über die Rücknahme und Verwertung bestimmter Verpackungen geschlossen. In der dritten Fallgruppe sind die Hersteller und Vertreiber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Inhaber einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“.
192. DSD hat aber selbst dieses System geschaffen, das dazu zwingt, das genannte Zeichen auf allen Verpackungen anzubringen, selbst wenn einige Verpackungen über dieses System nicht zurückgenommen werden. Die genannten Hersteller und Vertreiber benutzen somit die Marke „Der Grüne Punkt“ nicht widerrechtlich, sondern kommen nur ihrer Pflicht nach, das Zeichen auf allen Verpackungen anzubringen, gleichgültig, ob sie über das Duale System zurückgenommen werden oder nicht.
193. Zudem hat das Gericht zu Recht in Randnr. 156 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die wesentliche Funktion der Marke „Der Grüne Punkt“ in dem Hinweis besteht, dass die Verpackung, auf der die Marke angebracht ist, über das Duale System zurückgenommen werden kann.
194. Sobald die Verpackung mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen ist, ist die wesentliche Funktion der Marke erfüllt, da der Verbraucher auf die Möglichkeit einer Entsorgung der Verpackung in den Behältern der DSD hingewiesen wird. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung findet daher keine „Zerstörung der Marke“ statt.
195. Im Übrigen passt die Marke „Der Grüne Punkt“ meines Erachtens nicht in das klassische Schema des Markenrechts.
196. Eine Marke hilft dem Verbraucher dabei, in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über die unter dieser Marke angepriesene Ware oder Leistung zu treffen. Hat z. B. der Verbraucher bereits eine Ware oder Leistung bezogen und war er damit zufrieden, insbesondere weil die Ware oder Leistung qualitativ hochwertig war, so wird ihm die Marke bei einem zukünftigen Erwerb gleicher Waren oder Leistungen als Orientierungspunkt dienen. Die Marke beeinflusst somit die Entscheidung des Verbrauchers.
197. Im Rahmen des Dualen Systems hat jedoch die Marke „Der Grüne Punkt“ nicht die Funktion, den Verbraucher bei seiner Entscheidung über die erworbene Ware zu beeinflussen. Wie das Gericht in Randnr. 156 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, soll die Marke die Verpackungen kenntlich machen, die über das Duale System behandelt werden können.
198. Erwirbt der Verbraucher eine Ware, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen ist, so hat der Verbraucher sich für diese Ware z. B. wegen der durch sie garantierten Qualität entschieden, nicht aber weil er weiß, dass die Ware über das Duale System entsorgt werden kann. Wir können z. B. ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Verbraucher sich für Eier aus biologischem Anbau entscheidet, weil die Art der Erzeugung den Gebrauch von Pestiziden und synthetischen Düngemitteln ausschließt und damit die vom Verbraucher gewünschte Qualität sicherstellt, nicht aber, weil auf der Verpackung das Zeichen „Der Grüne Punkt“ angebracht ist, das darauf hinweist, dass die Verpackung über das Duale System zurückgenommen werden kann.
199. Etwas anderes hätte zu gelten, wenn das Zeichen „Der Grüne Punkt“ ein Hinweis dafür wäre, dass die mit ihm versehene Ware wieder verwertbar ist oder bereits wieder verwertet wurde. Es ist davon auszugehen, dass bestimmte Verbraucher im Interesse der Umweltfreundlichkeit Waren vorziehen, deren Verpackung wieder verwertbar ist oder bereits wieder verwertet wurde. In diesem Fall hat ein Zeichen, das darauf hinweist, dass die Verpackung der erworbenen Ware wieder verwertet wurde, unbestreitbar Auswirkungen auf die Verbraucherentscheidung. Dies gilt etwa, wenn Büropapier mit einem Zeichen versehen ist, das den Verbraucher auf die erfolgte Wiederverwertung des Papiers hinweist. Der Verbraucher trifft dann eine bewusste Entscheidung.
200. Im vorliegenden Fall jedoch bedeutet das Zeichen „Der Grüne Punkt“ nicht, dass die Verpackung wieder verwertbar ist. Das Zeichen weist lediglich darauf hin, dass die Verpackung über das Duale System zurückgenommen werden kann, das die Verpackung sortieren und verwerten wird, falls eine solche Möglichkeit besteht(16) .
201. Das Gericht hat daher zu Recht in den Randnrn. 156 und 160 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zum einen „[die] Marke … ‚für den angesprochenen Verkehr nicht mehr [aussagt], als dass das so gekennzeichnete Produkt über das Duale System entsorgt werden kann‘, ohne einen Hinweis auf die Güte der angebotenen Leistung zu geben“, und dass zum anderen „der Zeichennutzungsvertrag nur die Zeichennehmer, d. h. die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die das Duale System in Anspruch nehmen, betrifft, und nicht die Verbraucher“.
202. Das Gericht hat daher mit der Feststellung in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils, dass der Marke „Der Grüne Punkt“ die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukomme, das gemeinschaftliche Markenrecht nicht verletzt.
203. Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
E – Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 82 EG
1. Vorbringen der Beteiligten
204. Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 82 EG verstoßen.
205. Das Gericht habe seine Auffassung unzulänglich begründet und überdies den Akteninhalt verfälscht, als es festgestellt habe, dass DSD sich missbräuchlich verhalte, indem sie unabhängig von der Inanspruchnahme des Dualen Systems eine Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ erteile und Lizenzentgelt auch dann verlange, wenn Lizenznehmer nachwiesen, dass sie das Duale System nicht in Anspruch nähmen.
206. Die streitige Entscheidung laufe darauf hinaus, DSD zu verpflichten, den angeschlossenen Unternehmen eine Lizenz für die Verpackungen zu gewähren, die vom Dualen System weder zurückgenommen noch verwertet würden. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zwangslizenz, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden seien, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Gericht habe daher dadurch, dass es nicht erläutert habe, inwiefern die Verweigerung einer Zwangslizenz rechtsmissbräuchlich sei, einen Rechtsfehler begangen.
207. Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, selbst wenn sie den angeschlossenen Unternehmen eine Lizenz nur für die Nutzung des Zeichens erteilen würde, lasse das angefochtene Urteil die Teilnahme am Dualen System für sehr geringe Verpackungsmengen zu, ohne dass DSD als Gegenleistung ein angemessenes Entgelt verlangen und ohne dass sie die Legitimität dieses Verfahrens überprüfen könnte. Insbesondere könnte sie nicht überprüfen, ob die Gründe vorlägen, die nach der streitigen Entscheidung die Anbringung der Marke „Der Grüne Punkt“ auf allen Verpackungen notwendig machten (insbesondere angesichts der zusätzlichen Kosten, die durch eine unterschiedliche Kennzeichnung entstünden).
208. Hinsichtlich des ersten Arguments ist die Kommission der Ansicht, die Rechtsmittelführerin habe nicht erläutert, inwiefern die Feststellungen des Gerichts unzureichend begründet seien, im Widerspruch zum Akteninhalt stünden und das nationale Recht verfälschten.
209. Hinsichtlich des zweiten Arguments ist die Kommission der Auffassung, das Gericht habe das Argument von DSD betreffend eine Zwangslizenz behandelt und festgestellt, dass DSD die Vergabe einer solchen Lizenz nicht auferlegt worden sei.
210. Zu dem hilfsweise vorgebrachten Argument der Rechtsmittelführerin macht die Kommission geltend, es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine Zwangslizenz. Wie das Gericht festgestellt habe, sehe die streitige Entscheidung vor, dass bei Beteiligung eines Unternehmens am Dualen System für geringfügige Verpackungsmengen ein Entgelt nur im Umfang dieser geringfügigen Beteiligung gerechtfertigt sei.
211. Landbell und BellandVision weisen darauf hin, dass weder die streitige Entscheidung noch das angefochtene Urteil auf der Hypothese einer von der Inanspruchnahme des Dualen Systems unabhängigen Lizenz für die Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ beruhten, sondern dass es in beiden um die Höhe des Entgelts für erbrachte Leistungen gehe.
212. Nach Ansicht von Vfw beruht der fünfte Rechtsmittelgrund auf dem falschen Verständnis vom Verfahrensgegenstand; die Kommission wolle DSD keine Verpflichtung zur Lizenzerteilung auferlegen, sondern lediglich verhindern, dass diese ihre marktbeherrschende Stellung dazu ausnutze, den Wettbewerb von anderen Systemen auszuschließen.
213. Interseroh trägt vor, dass das Gericht an keiner Stelle des angefochtenen Urteils die Behauptung aufstelle, dass DSD von der Inanspruchnahme des Dualen Systems unabhängige Lizenzen für die Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ anbiete. Auch werde durch das angefochtene Urteil keine Verpflichtung von DSD begründet, Lizenzen zu vergeben. Der vom Gericht festgestellte Missbrauch liege gerade darin, dass DSD Lizenzen zur Nutzung des Zeichens nur in Verbindung mit der Entgeltpflichtigkeit für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistung anbiete, selbst wenn das angeschlossene Unternehmen das Duale System für bestimmte mit dem genannten Zeichen versehene Verpackungen nicht in Anspruch nehme.
2. Würdigung
a) Erstes Argument des fünften Rechtsmittelgrundes
214. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist das erste Argument des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
215. Die Rechtsmittelführerin begnügt sich nämlich mit dem Vortrag, das Gericht habe durch die unzulänglich begründete, im Widerspruch zu den Akten stehende und das nationale Recht verfälschende Feststellung, dass DSD sich missbräuchlich verhalte, Art. 82 EG verletzt. Die Rechtsmittelführerin führt zur Begründung dieses Arguments kein rechtliches Argument an und bezieht sich in einer Fußnote nur auf Randnr. 20 der Rechtsmittelschrift, wo es heißt, dass „damit ein offenkundiger Widerspruch bezüglich der das [angefochtene] Urteil tragenden rechtlichen Feststellung [besteht]. Das Gericht lässt es letztlich offen, ob überhaupt ein missbrauchsbegründendes Verhalten vorliegt“.
216. Nach der in Nr. 141 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung muss aber ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.
217. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das erste Argument des fünften Rechtsmittelgrundes ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
b) Zweites Argument des fünften Rechtsmittelgrundes
218. Mit ihrem zweiten Argument vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, die streitige Entscheidung und das angefochtene Urteil verpflichteten DSD, den angeschlossenen Unternehmen eine Lizenz für die Verpackungen zu gewähren, die vom Dualen System weder zurückgenommen noch verwertet würden. Das Gericht habe daher dadurch, dass es nicht erläutert habe, inwiefern die Verweigerung einer Zwangslizenz rechtsmissbräuchlich sei, einen Rechtsfehler begangen.
219. Die Rechtsmittelführerin verkennt meines Erachtens die Qualifizierung des Missbrauchs, der ihr vorgeworfen wird. Angesichts seines Prüfungsschemas hat das Gericht nämlich entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin den Missbrauch nicht dahin verstanden, dass er auf der Verweigerung einer Zwangslizenz durch DSD beruht. Es hat auch die Gründe, weshalb DSD der Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen wird, zutreffend dargelegt.
220. Das Gericht ist in den Randnrn. 176 bis 183 des angefochtenen Urteils auf das Argument eingegangen, das DSD im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragen hatte, wonach die Art. 3 und 4 Abs. 1 der streitigen Entscheidung unverhältnismäßig seien, weil sie DSD verpflichteten, Dritten die Lizenz zur Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ auch bei Nichtteilnahme am Dualen System zu erteilen.
221. Das Gericht hat ausgeführt, warum es der Ansicht ist, dass die Art. 3 und 4 Abs. 1 der streitigen Entscheidung DSD nicht verpflichteten, den am Dualen System teilnehmenden Unternehmen für Verpackungen Lizenzen zu erteilen, die von diesem System nicht zurückgenommen werden, sondern den Missbrauch dadurch beenden sollten, dass sie von DSD verlangten, kein Entgelt für eine Leistung zu fordern, die sie nicht erbracht hat.
222. In Randnr. 178 des angefochtenen Urteils nämlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach der streitigen Entscheidung der DSD zur Last gelegte Missbrauch darin liege, die Entrichtung von Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ in den Verkehr gebrachten Verpackungen zu verlangen. Das Gericht stellt weiter fest, dass „[d]er Entscheidung zufolge … dieses Entgelt nicht verlangt werden [kann], wenn Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die das Duale System nur für eine Teilmenge der in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen in Anspruch nehmen, nachweisen, dass sie ihre Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfüllen ([erste und zweite Fallgruppe]). Ebenso wenig kann das Lizenzentgelt verlangt werden, wenn Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die nicht das Duale System in Deutschland in Anspruch nehmen, in diesem Land aber eine einheitlich gestaltete Verpackung in den Verkehr bringen, die sie auch in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr bringen, für den sie an einem das Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ nutzenden Rücknahmesystem teilnehmen, nachweisen, dass sie ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfüllen ([dritte Fallgruppe]).“
223. Bei dieser Sachlage hat das Gericht in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 Abs. 1 der streitigen Entscheidung somit nicht Dritte beträfen, sondern Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, die mit DSD einen Vertrag geschlossen hätten oder die in einem anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Lizenz für die Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ im Rahmen des Rücknahme- oder Verwertungssystems seien, das dieses Zeichen nutze.
224. In Randnr. 181 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „[m]it diesen Verpflichtungen … DSD … nicht aufgegeben [wird], eine zeitlich unbegrenzte Lizenz für die Nutzung der Marke ‚Der Grüne Punkt‘ zu erteilen, sondern lediglich, kein Entgelt für die Gesamtmenge der mit [diesem] Zeichen … versehenen Verpackungen zu erheben, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesamtmenge oder eine Teilmenge dieser Verpackungen über ein anderes System zurückgenommen und verwertet wurde“.
225. Das Gericht hat hieraus in Randnr. 182 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass, „[s]olange die Nutzer des Zeichens ‚Der Grüne Punkt‘ den Nachweis erbringen, dass die Verpackungsmengen, für die sie das Duale System nicht in Anspruch nehmen, tatsächlich von dem oder den Systemen (Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen), die sie in Anspruch nehmen, zurückgenommen und verwertet wurden, … die Klägerin … nicht geltend machen [kann], dass es unverhältnismäßig sei, von ihr zu verlangen, sich nicht für eine von ihr nicht erbrachte Leistung bezahlen zu lassen“.
226. Nach dieser Analyse hat das Gericht den DSD zur Last gelegten Missbrauch der beherrschenden Stellung fehlerfrei bestimmt und zu Recht ausgeführt, dass die streitige Entscheidung nicht darauf hinauslaufe, den angeschlossenen Unternehmen eine Zwangslizenz aufzunötigen, sondern den Missbrauch abzustellen, wenn nachgewiesen sei, dass die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehenen Verpackungen von einem anderen als dem Dualen System zurückgenommen worden seien.
227. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet und ebenfalls zurückzuweisen.
F – Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
1. Vorbringen der Beteiligten
228. Zur Begründung des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht eine unzulänglich begründete und im Widerspruch zu den Akten stehende Analyse sowie eine Verletzung von Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Sie führt erstens aus, dass die Verpackungsverordnung und das Markenrecht ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ entgegenstünden. Die in Art. 3 ff. der streitigen Entscheidung auferlegten Maßnahmen, die nicht berücksichtigten, dass DSD keine isolierten Lizenzen für die Nutzung des Zeichens erteile, liefen genau auf eine derartige Verpflichtung der DSD hinaus.
229. Zweitens sei es weder mit der Verpackungsverordnung noch mit dem Markenrecht vereinbar, wenn DSD das Recht abgesprochen werde, von ihren Kunden zu verlangen, auf den Verpackungen, die das Zeichen „Der Grüne Punkt“ trügen, aber nicht über das Duale System entsorgt würden, einen die Kennzeichnungskraft des Zeichens neutralisierenden Hinweis anzubringen. Indem das Gericht in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils das Argument der DSD, wonach mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehene Verpackungen, die in das Duale System einbezogen seien, von den Verpackungen, auf denen dieses Zeichen angebracht sei, die aber nicht am Dualen System teilnähmen, zu unterscheiden seien, zurückgewiesen habe, habe es verkannt, dass Art. 3 der streitigen Entscheidung Art. 3 der Verordnung Nr. 17 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze.
230. Die Kommission ist der Auffassung, das erste Argument der Rechtsmittelführerin, wonach die Verpackungsverordnung und das Markenrecht ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ entgegenstünden, beruhe auf einer unrichtigen Prämisse, nämlich darauf, dass das Gericht auf die Hypothese einer isolierten Lizenz für die Benutzung des Zeichens abgestellt habe.
231. Bezüglich des zweiten Arguments ist die Kommission im Übrigen der Meinung, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass weder die Verpackungsverordnung noch das Markenrecht eine Identifizierung einzelner Verpackungen verlangten, um sie DSD bzw. einem anderen System zuzuschreiben.
232. Vfw ist der Ansicht, dass DSD ihre Argumente im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes nicht ausreichend begründet habe.
233. Nach Auffassung von Landbell und BellandVision ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt werde, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützten, genau bezeichnen müsse.
2. Würdigung
234. Was das erste Argument des sechsten Rechtsmittelgrundes angeht, dem zufolge die streitige Entscheidung die Rechtsmittelführerin zur Erteilung einer Lizenz zur Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ verpflichte und das dem Argument entspricht, das im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes geprüft worden ist, so verweise ich auf meine Würdigung im Rahmen des genannten Rechtsmittelgrundes.
235. Das erste Argument des sechsten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
236. Mit dem zweiten Argument wirft DSD dem Gericht vor, es habe ihr Argument zurückgewiesen, wonach die Verpackungen, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen seien und über das Duale System entsorgt würden, von den Verpackungen unterscheidbar sein müssten, auf denen dasselbe Zeichen angebracht sei, die aber nicht am Dualen System teilnähmen. Das Gericht habe damit eine unzulängliche und im Widerspruch zu den Akten stehende Analyse vorgenommen sowie Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
237. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das einfache Verlangen eines erläuternden, die Kennzeichnungskraft der Marke „Der Grüne Punkt“ neutralisierenden Hinweises auf den Verpackungen, die nicht am Dualen System teilnähmen, eine besser geeignete Maßnahme sei, die verhältnismäßig sei und im Einklang mit Art. 3 der Verordnung Nr. 17 stehe.
238. Meines Erachtens hat das Gericht die Rüge, dass Art. 3 Abs. 1 der streitigen Entscheidung unverhältnismäßig sei, da er nicht die Möglichkeit der Anbringung erläuternder Hinweise vorsehe, zu Recht zurückgewiesen.
239. In Randnr. 200 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass „[d]erartigen erläuternden Hinweisen … die Idee zugrunde [läge], dass es möglich sei, die mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ versehenen Verpackungen, die in das Duale System einbezogen sind, von den Verpackungen zu unterscheiden, auf denen das [genannte] Zeichen angebracht ist, die aber nicht am Dualen System teilnehmen und die folglich einen Hinweis für den Verbraucher erhalten müssten. Wie jedoch dargelegt (siehe … Randnrn. 131 bis 138 [des angefochtenen Urteils]), funktionieren Kombinationslösungen nicht auf der Grundlage einer Identifizierung der Verpackungen durch die Verbraucher, da diese die Wahl behalten, welchem System sie die Verpackung zuführen, sondern auf der Zuweisung von zu verwertenden Stoffmengen.“
240. Diese Analyse des Gerichts stimmt mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil überein. Wie wir in Nr. 48 dieser Schlussanträge gesehen haben, ist im Voraus nicht bestimmbar, welchen Weg eine Verpackung nehmen wird. Eine Plastikflasche kann auf dem deutschen Markt erworben werden, um anschließend in Frankreich in einen Behälter geworfen zu werden, der einem Wettbewerber von DSD gehört. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist das Verbraucherverhalten nicht im Voraus bestimmbar. Ein erläuternder Hinweis auf den Verpackungen, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen sind und von einem mit DSD konkurrierenden System zurückgenommen werden, könnte daher nicht die gewünschte Wirkung haben, da eine Trennung der Waren, die mit dem genannten Zeichen versehen sind und vom Dualen System zurückgenommen werden, von den Waren, die mit demselben Zeichen versehen sind und von einem konkurrierenden System zurückgenommen werden, nicht unmöglich wäre.
241. Ich weise im Übrigen darauf hin, dass Landbell in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Sammlung, Sortierung und Verwertung in der Praxis unabhängig davon erfolge, ob die Verpackung eine Marke trage, die darauf hinweise, in welches System die Verpackung einbezogen sei. Es seien die Mengen der Stoffmasse, die sich auf die verschiedenen Systeme verteilten. DSD hat diese Praxis nicht bestritten.
242. Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
G – Siebter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler
1. Vorbringen der Beteiligten
243. Im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen Verfahrensfehler. Sie ist der Auffassung, das Gericht habe die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt. Auch sei jegliche Einführung neuer Feststellungen durch das Gericht eine Verletzung des Rechts auf Gehör.
244. Zur Begründung des Rechtsmittelgrundes wirft sie dem Gericht vor, aufgrund der Erklärungen der Beteiligten während der mündlichen Verhandlung neue Feststellungen eingeführt zu haben. Dabei handele es sich um Antworten auf detaillierte Fragen, die das Gericht knapp drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung bzw. während der mündlichen Verhandlung gestellt habe, ohne darauf hinzuweisen, welche Folgerungen es aus den Antworten auf diese Fragen zu ziehen beabsichtige und in welcher Weise diese Fragen im Zusammenhang mit den Feststellungen in der streitigen Entscheidung stünden. Auf der Grundlage der genannten Fragen und Antworten habe das Gericht dann neue grundlegende Feststellungen zur Funktionsweise von Kombinationslösungen eingeführt, die nicht in der streitigen Entscheidung enthalten gewesen seien und weder von der Kommission noch von der Rechtsmittelführerin erwähnt worden seien.
245. Die Rechtsmittelführerin weist insbesondere auf zwei Feststellungen hin, nämlich zum einen darauf, dass die DSD überlassenen Verpackungen zugleich einem Befreiungssystem und einer Selbstentsorgerlösung zugewiesen sein könnten, und zum anderen darauf, dass die Verpackungsverordnung zahlreiche Korrekturmechanismen vorsehe, die es Herstellern und Vertreibern ermöglichten, ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung durch eine nachträgliche Zuweisung von Verpackungen an eine Selbstentsorgerlösung oder ein Befreiungssystem zu erfüllen.
246. Die Kommission, unterstützt durch Vfw, Landbell und BellandVision, ist der Auffassung, dass die mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund angesprochenen Punkte des angefochtenen Urteils nichts Neues gegenüber dem enthielten, was bereits im Verwaltungs- und dann im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht diskutiert worden sei.
2. Würdigung
247. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dass es neue Feststellungen eingeführt habe, die nicht in der streitigen Entscheidung enthalten seien, und damit die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe. Es handele sich um die Feststellung, dass ein Befreiungssystem und eine Selbstentsorgerlösung in Anspruch genommen werden könnten, sowie um die Feststellung, dass die Verpackungsverordnung zahlreiche Korrekturmechanismen vorsehe, die es Herstellern und Vertreibern ermöglichten, ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung durch eine nachträgliche Zuweisung von Verpackungen an eine Selbstentsorgerlösung oder ein Befreiungssystem zu erfüllen.
248. Dieser Rechtsmittelgrund ist ebenfalls zurückzuweisen.
249. Das Gericht hat nämlich in den Randnrn. 44 bis 46 des angefochtenen Urteils den Inhalt der streitigen Entscheidung bezüglich der Möglichkeit erläutert, mehrere Rücknahme- und Verwertungssysteme miteinander zu kombinieren.
250. Insbesondere hat das Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „[d]ie [streitige] Entscheidung … mehrere Umstände zum Beleg dafür [nennt], dass die Inanspruchnahme von Kombinationslösungen möglich ist. So wird in [dieser] Entscheidung festgestellt, aus der Mitteilung der Bundesregierung gehe hervor (Randnr. 20 der [streitigen] Entscheidung), dass die Verpackungsverordnung erlaube, eine Selbstentsorgerlösung und ein Befreiungssystem zu kombinieren, indem nur für die Rücknahme einer Teilmenge der in den Verkehr gebrachten Verpackungen eine Beteiligung an einem Befreiungssystem erfolge. … In der [streitigen] Entscheidung wird außerdem betont, dass § 6 Abs. 3 VerpackV nach einer früheren Antwort der deutschen Stellen nicht so auszulegen sei, dass nur die Errichtung eines einzigen Systems möglich sei. Es sei demnach nicht die Intention der deutschen Stellen, dass bundesweit oder in jedem Bundesland nur ein einziges Befreiungssystem ermöglicht werden solle (Randnr. 23 der [streitigen] Entscheidung).“
251. Das Gericht hat außerdem in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „[d]ie Klägerin … in der vorliegenden Rechtssache … nicht [bestreitet], dass sich ein Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen einer Kombinationslösung bedienen kann“.
252. Was die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 137 bis 139 des angefochtenen Urteils angeht, wonach die Verpackungsverordnung die Inanspruchnahme von Korrekturmechanismen erlaube, so hat das Gericht die Randnummern der streitigen Entscheidung, auf die es sich bezieht, zwar nicht ausdrücklich angeführt. Es hat jedoch zum einen in Randnr. 9 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „§ 6 Abs. 1 Satz 9 VerpackV [vorsieht], dass ein Vertreiber seine Pflicht zur Rücknahme und Verwertung, soweit er sie nicht durch eine Selbstentsorgerlösung erfüllt, durch ein Befreiungssystem sicherzustellen hat“. Zum anderen findet sich dieser Hinweis auch in Randnr. 21 der streitigen Entscheidung.
253. Mit der Feststellung in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils, dass, wenn die Verwertungsquote durch die Selbstentsorgerlösung nicht erreicht werde, der Hersteller oder Vertreiber eine Verpackungsmasse erwerben könne, die ausreiche, um die Quote zu erreichen, hat das Gericht daher die Begründung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzt, was aus der streitigen Entscheidung deutlich zu ersehen ist.
254. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zudem vor, es habe mit der Entscheidung, dass die Hersteller oder Vertreiber ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung durch eine nachträgliche Zuweisung von Verpackungen an eine Selbstentsorgerlösung erfüllen könnten, eine neue Feststellung eingeführt.
255. Wie in den Nrn. 160 bis 163 dieser Schlussanträge ausgeführt, verkennt die Rechtsmittelführerin die Bedeutung der Randnr. 137 des angefochtenen Urteils. Das Gericht geht nämlich bei ihrer Prüfung in den Randnrn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils von der Prämisse aus, dass ein Vertreiber sich an zwei Systemen beteiligt, an einer Selbstentsorgerlösung und einem Befreiungssystem. Es geht daher nicht darum, nachträglich eine Selbstentsorgerlösung in Anspruch zu nehmen, sondern darum, die den unterschiedlichen Systemen zugewiesene Stoffmenge dadurch zu korrigieren, dass der Vertreiber, der eine Selbstentsorgerlösung und ein Befreiungssystem kombiniert, vom Befreiungssystem die Erstattung des zu Unrecht empfangenen Entgelts für die Verpackungen verlangen kann, die über die Selbstentsorgerlösung zurückgenommen wurden.
256. Im Übrigen hat das Gericht in Randnr. 138 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „diese Korrekturmöglichkeiten in einer in der mündlichen Verhandlung angeführten Ausgleichsvereinbarung konkretisiert worden [sind], wonach sich die jeweiligen Systembetreiber die Stoffmengen, die von den von ihnen beauftragten Entsorgern verwertet werden, je nach den Stoffmengen teilen können, für die sie aufgrund der mit den Herstellern und Vertreibern von Verpackungen unterzeichneten Verträge verantwortlich sind“.
257. Bei dieser Sachlage ist daher der siebte Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
H – Achter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer
1. Vorbringen der Beteiligten
258. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen ihre Interessen beeinträchtigenden Verfahrensfehler begangen, indem es gegen das Grundrecht auf Verhandlung einer Rechtssache innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 47 der in Nizza am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verstoßen habe.
259. Die Dauer des Verfahrens von fünf Jahren und neun Monaten sei schon auf den ersten Blick ein beträchtlicher Zeitraum. Die Rechtsmittelführerin führt insoweit das Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission(17), an. Sie ist der Auffassung, dass eine solche Da uer nur durch außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission(18), gerechtfertigt sein könne, was vorliegend nicht der Fall sei.
260. Die Rechtsmittelführerin beantragt daher, das angefochtene Urteil nach den Art. 58 Abs. 2 Satz 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs aufzuheben.
261. Wir werden im Rahmen der Würdigung sehen, welche Argumente die Rechtsmittelführerin zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes vorbringt.
262. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst eine überlange Verfahrensdauer nicht zur Aufhebung eines Urteils führen könne, wenn sich diese auf den Ausgang des Rechtsstreits nicht ausgewirkt habe(19) . Es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Dauer des Verfahrens und dem Ausgang des Rechtsstreits, und die Aufhebung des Urteils verlängere das Verfahren nur noch weiter.
263. Vfw trägt vor, dass DSD aus der Verfahrensdauer keine Nachteile erfahren habe, da sie ihr Geschäft habe weiterführen können und auch ihre Marktstellung nicht erheblich vermindert worden sei. Im Übrigen sei selbst bei Annahme der Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils unverhältnismäßig.
264. Landbell und BellandVision erinnern daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall habe DSD durch umfangreiche, inhaltlich verzerrende und in den entscheidenden Punkten sogar falsche Ausführungen zu den markenrechtlichen Rahmenbedingungen eine erhebliche Komplexität konstruiert.
2. Würdigung
265. Nach ständiger Rechtsprechung ist, was die etwaigen Verfahrensfehler angeht, das Rechtsmittel gemäß Art. 225 EG und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden(20) .
266. Der Gerichtshof kann somit nachprüfen, ob es vor dem Gericht zu Verfahrensfehlern gekommen ist, durch die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt werden, und er muss sich vergewissern, dass die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind(21) .
267. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat(22) .
268. Der aus den Grundrechten der EMRK entwickelte allgemeine gemeinschaftliche Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess, insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt(23) . Der Gerichtshof hat daher im Rechtsmittelverfahren solche das Verfahren vor dem Gericht betreffenden Rechtsmittelgründe zu prüfen(24) .
269. Das Verfahren vor dem Gericht hat am 5. Juli 2001, dem Tag des Eingangs der Nichtigkeitsklage bei der Kanzlei des Gerichts, begonnen und am 24. Mai 2007, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, geendet. Das Verfahren hat somit ungefähr fünf Jahre und neun Monate gedauert.
270. In Anlehnung an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien hat der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission entschieden, dass die Angemessenheit einer Verfahrensdauer nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere nach den Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität der Rechtssache sowie nach dem Verhalten des Klägers vor dem Gericht und dem der zuständigen Behörden, zu beurteilen ist(25) .
271. Ich werde diese drei Kriterien nacheinander unter Berücksichtigung des Urteils Baustahlgewebe/Kommission prüfen.
a) Die in dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehenden Interessen
272. Der Gerichtshof hat entschieden, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für die Rechtsmittelführerin und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind(26) .
273. Bedeutende Interessen, insbesondere finanzielle Interessen, die für das betreffende Unternehmen auf dem Spiel stehen, verlangen daher nach einer zügigen Behandlung der Rechtssache. Wenn wir als Beispiel den Fall eines Unternehmens nehmen, das aufgrund einer Entscheidung der Kommission zur Offenlegung von Informationen über eines seiner Erzeugnisse verpflichtet ist, damit konkurrierende Unternehmen ihre Erzeugnisse entwickeln können, dann werden diese Entscheidung und das vom Unternehmen eingeleitete Verfahren zweifellos Auswirkungen auf seine Tätigkeit haben, da die Klage gegen die Entscheidungen der Kommission keine aufschiebende Wirkung hat.
274. Das Gleiche gilt, wenn die Kommission beschließt, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen zu verhängen, das sie für die Zuwiderhandlung für verantwortlich hält.
275. Damit stellt sich hier die Frage, ob die Interessen, die für DSD auf dem Spiel standen, wirklich so ein Gewicht hatten, dass der Fortbestand ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht war. Der Ansicht bin ich nicht.
276. Im Unterschied zu dem in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission betroffenen Unternehmen hat die Kommission gegen DSD keine Geldbuße verhängt. Die Kommission weist in ihrer Rechtsmittelbeantwortung darauf hin, dass sie sich bereits in Randnr. 148 der mit Gründen versehenen Stellungnahme(27) ausführlich erklärt habe und dass sie auch nicht beabsichtige, eine Geldbuße zu verhängen.
277. Die streitige Entscheidung war zudem nicht geeignet, die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin in Frage zu stellen. Die Entscheidung sollte einen Missbrauch beenden, der darin besteht, dass die Zahlung eines Entgelts für alle vom angeschlossenen Unternehmen in den Verkehr gebrachten Verpackungen verlangt wird, selbst für den Teil der Verpackungen, die tatsächlich nicht vom Dualen System zurückgenommen werden. Dementsprechend sieht die Entscheidung vor, dass, wenn nachgewiesen ist, dass die Verpackungen vom Dualen System nicht zurückgenommen werden, das Entgelt für diesen Teil der Verpackungen nicht zu entrichten ist.
278. Die Verträge, die DSD mit den angeschlossenen Unternehmen geschlossen hat, werden somit nicht in Frage gestellt, und DSD kann ihre Tätigkeit in der üblichen Weise ausüben. Von ihr wird lediglich verlangt, dass sie ein Entgelt nicht für eine Leistung fordert, die sie nicht erbracht hat.
279. Die Interessen, die in dem Rechtsstreit für die Rechtsmittelführerin auf dem Spiel stehen, sind meines Erachtens real, denn sie haben zwangsläufig Auswirkungen auf die Rechtsmittelführerin; sie sind jedoch nicht von grundlegender Bedeutung, denn sie stellen den Fortbestand ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht in Frage.
280. Dieser Umstand darf indessen nicht dazu führen, dass der Rechtsmittelführerin ihr Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist abgesprochen wird, vor allem, wenn, wie wir sehen werden, die Komplexität der Rechtssache eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten nicht erfordert.
b) Komplexität der Rechtssache
281. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und derjenigen des Gerichtshofs bestimmt sich die Komplexität einer Rechtssache anhand eines Bündels von Gesichtspunkten.
282. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass allein durch die wirtschaftliche Natur der Zuwiderhandlungen eine besondere Komplexität des Verfahrens nicht begründet werde. Zudem habe eine Änderung des im Ausgangsverfahren streitigen Gesetzes die Aufgabe des Untersuchungsrichters erleichtert. Ferner habe das Ausgangsverfahren vier Personen im Rahmen von Gesellschaften derselben Branche betroffen, und es seien keine rechtlichen Gestaltungen zu erkennen, die so anspruchsvoll wären, dass sie Untersuchungsbeamte in ihrer Arbeit erheblich behindert hätten. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Komplexität der Rechtssache die Verfahrensdauer nicht rechtfertige(28) .
283. Der Gerichtshof hat im Urteil Baustahlgewebe/Kommission zur Beurteilung der Komplexität der Rechtssache vor allem die Zahl der von der Entscheidung der Kommission betroffenen Personen sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Klage der Rechtsmittelführerin eine der elf – in drei verschiedenen Verfahrenssprachen eingereichten – Klagen war, die zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden wurden(29) . Der Gerichtshof wies ferner darauf hin, dass das die Rechtsmittelführerin betreffende Verfahren eine eingehende Prüfung von verhältnismäßig umfangreichen Dokumenten sowie von Tatsachen- und Rechtsfragen von einiger Komplexität erforderte(30) .
284. Im Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission(31), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht weitgehend durch das Zusammentreffen objektiver Umstände wie der Zahl der nacheinander beim Gericht eingereichten parallelen Rechtssachen und der Bedeutung der durch diese aufgeworfenen Rechtsfragen zu erklären ist(32) .
285. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist DSD – das Unternehmen, gegen das die streitige Entscheidung gerichtet ist – die einzige Klägerin. Das Verfahren wurde zudem in einer einzigen Sprache – Deutsch – geführt.
286. Zwar hat das Gericht in den ihm vorgelegten Rechtssachen komplexe Sach- und Rechtsfragen zu behandeln.
287. Meines Erachtens wies jedoch die vorliegende Rechtssache keine rechtliche Komplexität auf, die eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten rechtfertigen könnte.
288. Das von der Verpackungsverordnung vorgesehene System und das System, das von DSD eingerichtet wurde, mag zunächst schwer zu verstehen sein, doch ist der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache nicht so komplex wie z. B. der Sachverhalt, mit dem sich das Gericht gegebenenfalls in Kartellsachen zu befassen hat.
289. Ferner ist die Rechtsfrage im vorliegenden Fall darauf beschränkt, ob ein Fall von Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt, während das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst nicht bestritten wird. Die Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung erweist sich aber oftmals als schwierig und komplex, insbesondere weil wirtschaftliche Daten zu untersuchen sind, die für sich genommen komplex sind.
290. Meines Erachtens rechtfertigte daher die Komplexität der vorliegenden Rechtssache nicht die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten vor dem Gericht.
c) Verhalten der Klägerin und der zuständigen Behörden
291. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens kann das Verhalten der Klägerin Auswirkungen auf die Verfahrensdauer haben. Der Gerichtshof prüft daher dieses Verhalten, um die Verantwortlichkeit des jeweiligen Verhaltens für die Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
292. Zur Beurteilung des Verhaltens der Klägerin hat der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission geprüft, ob Baustahlgewebe GmbH eine Verlängerung der ursprünglich festgesetzten Frist für die Einreichung der Erwiderung beantragt hatte, um festzustellen, ob sie wesentlich zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen hatte.
293. In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass DSD die Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Erwiderung beantragte und dass dem Antrag mit Beschluss vom 21. November 2001 stattgegeben wurde.
294. Dieser Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erwiderung hat jedoch nicht wesentlich zur Verlängerung der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht beigetragen.
295. Was nämlich das Verhalten der zuständigen Behörde, d. h. des Gerichts, betrifft, ist festzustellen, dass zwischen der den Verfahrensbeteiligten am 9. September 2002 zugestellten Entscheidung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der den Verfahrensbeteiligten am 8. Juni 2006 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung drei Jahre und neun Monate liegen. Dieser Zeitraum ist angesichts der relativen Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens von DSD nicht gerechtfertigt.
296. Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission festgestellt, dass es zum Teil schon der Aufbau der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit rechtfertigt, dass das Gericht, das die Tatsachen festzustellen und den Rechtsstreit in der Sache zu prüfen hat, vergleichsweise mehr Zeit auf die Durchführung von Verfahren verwenden kann, die eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordern. Diese Aufgabe entbindet das speziell zu diesem Zweck errichtete Gemeinschaftsgericht jedoch nicht davon, die bei ihm anhängigen Rechtssachen in angemessener Frist zu behandeln(33) .
297. Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Entscheidung, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, eine prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfolgte(34) .
298. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass vom Abschluss des schriftlichen Verfahrens bis zur Entscheidung, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, 32 Monate und vom Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts 22 Monate vergangen waren. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass eine derartige Dauer nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt sein kann. Da das Verfahren vor dem Gericht nicht – insbesondere gemäß den Art. 77 und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts – ausgesetzt worden war, waren solche außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben(35) .
299. In der vorliegenden Rechtssache sind vom Abschluss des schriftlichen Verfahrens bis zur Entscheidung, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, 45 Monate vergangen. Während dieses Zeitraums erfolgte keine besondere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme.
300. Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass, auch wenn die in dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehenden Interessen den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz der DSD nicht in Frage stellten, die Komplexität der Rechtssache und das Verhalten der DSD eine Dauer des Verfahrens vor dem Gericht von fünf Jahren und neun Monaten nicht rechtfertigten. Die Verfahrensdauer ist somit als unangemessen anzusehen.
3. Folgen der Überschreitung einer angemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht
301. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, durch die Überschreitung einer angemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht seien ihre Interessen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs beeinträchtigt worden. Dieser Verfahrensfehler rechtfertige unabhängig von den etwaigen Folgen für den Ausgang des Rechtsstreits die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs.
302. Der achte Rechtsmittelgrund ist als ins Leere gehend zurückzuweisen.
303. Zwar entspricht die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht nicht der Definition einer angemessenen Frist, doch kann diese Feststellung nicht tatsächlich die Aufhebung zur Folge haben.
304. Das Urteil Baustahlgewebe/Kommission hatte insoweit nur einen Ausgleich des durch die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer entstandenen Schadens vorgesehen.
305. Ließe man in der vorliegenden Rechtssache die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu, würde man DSD die Wiederaufnahme einer Zuwiderhandlung gestatten, die mit der streitigen Entscheidung aus – wie vorstehend dargelegt – stichhaltigen Gründen geahndet wird.
306. Die Sanktion einer Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer darf nämlich auf keinen Fall zur Folge haben, dass ein Unternehmen ein Verhalten fortsetzen oder wiederaufnehmen kann, das für mit den gemeinschaftlichen Vorschriften unvereinbar erklärt wurde.
307. Die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer kann somit gegebenenfalls nur zu einem Antrag auf Ersatz des entstandenen Schadens führen.
308. Was die Art des Schadens anbelangt, besteht im vorliegenden Fall keine Lage, die derjenigen eines Unternehmens, dem aufgrund der überlangen Verfahrensdauer wirtschaftliche Verluste entstanden sind, ähnlich ist. Es liegt somit kein wirtschaftlicher Schaden vor.
309. Der Schaden, der der Rechtsmittelführerin entstanden ist, besteht hier in der Verletzung des allgemeinen gemeinschaftlichen Rechtsgrundsatzes als solcher, d. h. des Anspruchs auf einen fairen Prozess, zu dem die Einhaltung einer angemessenen Frist gehört(36) .
310. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass nach Art. 6 Abs. 2 EU „[d]ie Union … die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind, [achtet]“.
311. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören die Grundrechte überdies zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind(37) .
312. Der EMRK kommt hierbei besondere Bedeutung zu(38) .
313. Dem Recht eines jeden, innerhalb angemessener Frist zur Sache gehört zu werden, kommt eine solche Bedeutung zu, dass allein der Umstand, dass einer natürlichen oder juristischen Person dieses Recht vorenthalten wird, als solcher einen eigenen Schaden darstellt.
314. Was die möglichen Formen des Ersatzes angeht, können die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangezogenen Formen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Feststellung der Verletzung des hier fraglichen Grundsatzes scheint mir ein „angemessener Ausgleich“ zu sein, der für sich genommen in Ermangelung eines materiellen Schadens geeignet ist, den der Rechtsmittelführerin entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits anerkannt, dass „die Feststellung [dass ein Staat Art. 6 Abs. 1 der EMRK verletzt hat] … als solche … einen angemessenen Ausgleich [darstellt], der unter den Gegebenheiten des Rechtsstreits ausreichend ist“(39) .
315. Sollte jedoch DSD der Auffassung sein, dass die bloße Feststellung der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer kein angemessener Ausgleich ist, kann sie vor den Gemeinschaftsgerichten Klage auf Schadensersatz nach den Verfahrensvorschriften des Gemeinschaftsrechts erheben. Nach Art. 288 Abs. 2 EG nämlich „[ersetzt] [i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.
316. Welches Gericht wäre nun aber für die Entscheidung über eine solche Klage zuständig?
317. Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten keine besonderen Bestimmungen für Klagen auf Ersatz des durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsgerichte entstandenen Schadens.
318. In der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission hatte Generalanwalt Léger ausgeführt, dass der Gerichtshof für diese Streitsachen zuständig bleibe, wenn sie gegen richterliche Amtshandlungen gerichtet seien, die das Gericht selbst vorgenommen habe.
319. Die vorgeschlagene Lösung war Folgende. Da es nicht in Frage kommen könne, dass einer gerichtlichen Instanz die Aufgabe anvertraut werde, über die Pflichtwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres eigenen Verhaltens zu befinden, sei davon auszugehen, dass die Schadensersatzklagen, die gegen richterliche Amtshandlungen gerichtet seien, die das Gericht selbst vorgenommen habe, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fielen. Der Gerichtshof sei daher für diese Klagen zuständig.
320. Zum Zeitpunkt des Urteils Baustahlgewebe/Kommission begegnete die vorgeschlagene Lösung keinen Schwierigkeiten; die im EG‑Vertrag nicht festgeschriebene Zuständigkeit des Gerichts wurde durch Beschluss des Rates der Europäischen Union in einem angepassten Verfahren festgelegt(40) .
321. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza jedoch wurde das Gericht aufgrund primärrechtlicher Entscheidung fortan ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über den Ersatz des durch die Organe oder Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadens.
322. Beim gegenwärtigen Stand des primären Gemeinschaftsrechts sehe ich daher nicht, auf welcher Rechtsgrundlage der Gerichtshof über diese Art von Klagen entscheiden könnte, es sei denn, man schüfe einen neuen Rechtsbehelf.
323. Das Gericht bleibt daher zuständig für eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die Überschreitung einer angemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter entstanden ist.
324. Diese Lösung würde im Übrigen dem Grundsatz genügen, dass ein unparteiisches Gericht zu entscheiden hat. Das Verständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der Unparteilichkeit erscheint nämlich mit der hier vorgeschlagenen Lösung vereinbar.
325. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwei Aspekte der Unparteilichkeit, einen subjektiven und einen objektiven(41) .
326. Das subjektive Kriterium besteht darin, die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters unter bestimmten Umständen zu ermitteln, und richtet sein Interesse somit auf die Person des Richters selbst. Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet(42) . Sie ist damit schwer in Frage zu stellen.
327. Aus diesem Grund ist die objektive Unparteilichkeit des Gerichts ausschlaggebend. Das objektive Kriterium besteht in der Prüfung, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten eines Richters bestimmte nachprüfbare Tatsachen Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters erlauben(43) . Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt hierzu klar, dass sogar das Erscheinungsbild von einer gewissen Bedeutung sein kann(44) .
328. Die Erörterung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeigt, dass dieser das Kriterium der objektiven Unparteilichkeit im Einzelfall prüft. Er hat zudem in der Rechtssache Morel/Frankreich festgestellt, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Gericht objektiv unparteiisch sei, je nach den Umständen des Falles unterschiedlich ausfalle(45) .
329. Gleichwohl zieht sich durch alle ihm vorgelegten Fälle als roter Faden, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Sorge des Betroffenen um die Wahrung der Unparteilichkeit objektiv gerechtfertigt ist(46) .
330. Im Hinblick auf dieses Kriterium hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mal entschieden, dass die Kumulierung der Rechtsprechungsaufgaben sowie die Kumulierung der gerichtlichen und außergerichtlichen Aufgaben nicht gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit verstoße, mal hat er diese Kumulierungen geahndet.
331. So wurde z. B. in der Rechtssache Gubler/Frankreich(47) die objektive Unparteilichkeit der Disziplinarkammer des Conseil national de l’Ordre des médecins von Herrn Gubler in Frage gestellt. Die genannte Stelle hatte gegen Herrn Gubler eine Beschwerde eingereicht und auch über diese Beschwerde entschieden. Herr Gubler war der Ansicht, die genannte Stelle sei zugleich Richter und Partei.
332. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Auffassung vertreten, dass die Zweifel des Beschwerdeführers an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder der Disziplinarkammer objektiv nicht gerechtfertigt seien, da die Mitglieder der Disziplinarkammer, die dem Spruchkörper angehört hätten, der über die gegen Herrn Gubler eingelegte Beschwerde entschieden habe, an der Entscheidung des Conseil national über die Einlegung dieser Beschwerde nicht beteiligt gewesen seien(48) .
333. In der Rechtssache Procola/Luxemburg(49) stellte die Klägerin die Unparteilichkeit des luxemburgischen Comité du Contentieux du Conseil d’État im Rahmen einer Klage gegen eine Großherzogliche Verordnung in Frage. Vier der fünf Mitglieder, aus denen das genannte Comité bestand, hatten zuvor im Rahmen ihrer beratenden Funktion eine Stellungnahme zum Entwurf dieser Verordnung abgegeben.
334. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass auf Seiten der vier Staatsräte eine Verquickung von Beratungs‑ und Rechtsprechungsfunktionen vorliege. Bereits der Umstand, dass bestimmte Personen in Bezug auf dieselben Entscheidungen nacheinander die beiden Arten von Funktionen wahrnähmen, sei geeignet, die strukturelle Unparteilichkeit des genannten Organs in Frage zu stellen, und rechtfertige damit die Zweifel der Klägerin(50) .
335. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ferner klargestellt, dass nach Art. 6 Abs. 1 EMRK jedes nationale Gericht darüber zu wachen habe, dass es aufgrund seiner Zusammensetzung ein unparteiisches Gericht ist(51) .
336. Diese Rechtsprechung ist auch mit der effektiven Einhaltung anderer gleichfalls grundlegender Prinzipien zu verknüpfen, nämlich dem Recht auf Zugang zu einem Gericht und dem Erfordernis zweier Rechtszüge.
337. Da es nur zwei Gemeinschaftsgerichte gibt, die für Klagen auf Ersatz des durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsgerichte entstandenen Schadens zuständig sind, nämlich eins im ersten Rechtszug und eins in der Rechtsmittelinstanz, erscheint es mir sinnvoll, die Zuständigkeit dieser Gerichte beizubehalten, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass das Gericht für die Klage in einer anderen Besetzung zuständig ist als derjenigen, in der es den den vermeintlichen Schaden verursachenden Akt erlassen hat.
338. Zwar kann das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Mihalkov/Bulgarien(52) Zweifel wecken, ob das Gericht über eine Klage auf Ersatz des durch ein Gemeinschaftsgericht entstandenen Schadens entscheiden darf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dieser Rechtssache nämlich entschieden, dass, auch wenn es keinen Grund für Zweifel an der persönlichen Unparteilichkeit der Richter des Gerichts in Sofia gebe, schon allein ihre berufliche Bindung an eine der Parteien des Rechtsstreits (das Gericht in Sofia war haftbar) beim Kläger berechtigte Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit der Richter und ihrer Unabhängigkeit von der anderen Partei des Rechtsstreits wecken könne(53) . Außerdem könnten die Zweifel des Klägers aufgrund des Umstands verstärkt werden, dass nach den einschlägigen Haushaltsvorschriften die Schadensersatzzahlung, die an den Kläger im Falle des Obsiegens erfolgen würde, zulasten des Gerichtshaushalts der Stadt Sofia gehen müsse(54) .
339. Ich betone jedoch, dass diese besondere Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertra gen werden kann. Da es in den Staaten zahlreiche Gerichte gibt, konnte eine Klage leicht Gerichten zugewiesen werden, die am Rechtsstreit nicht beteiligt waren und damit hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit außerhalb jeden Zweifels standen. Dies ist auf Gemeinschaftsebene, wie wir gesehen haben, nicht der Fall.
340. Folgt man den Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Rechtssache, könnte weder das Gericht noch der Gerichtshof – wenn das Verhalten des Letzteren in Frage stünde – über eine Klage auf Ersatz des durch ein Gemeinschaftsgericht entstandenen Schadens entscheiden. Dies wäre eine Rechtsverweigerung.
341. Dies alles spricht dafür, die Zuständigkeit des Gerichts für diese Art von Klagen beizubehalten.
342. Daher kann unter den oben genannten Voraussetzungen meines Erachtens nur das allgemeine Verfahren Anwendung finden.
VII – Ergebnis
343. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen;
2. der Rechtsmittelführerin, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.
(1) .
(2) – T‑151/01, Slg. 2007, II‑1607, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
(3) – Die Verwertung von Abfällen ist nicht gleichbedeutend mit dem Recycling. Das Recycling ist ein Verfahren zur Behandlung von Abfällen, durch das dem Produktionszyklus eines Produkts dessen Stoffe erneut zugeführt werden können. Die Verwertung von Abfällen ist die Verwendung von Abfällen als Rohstoff.
(4) – Sache COMP D3/34493 – DSD (ABl. L 166, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung).
(5) – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204).
(6) – BGBl. 1991 I, S. 1234.
(7) – Sachen COMP/34493 – DSD, COMP/37366 – Hofmann + DSD, COMP/37299 – Edelhoff + DSD, COMP/37291 – Rechmann + DSD, COMP/37288 – ARGE und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37287 – AWG und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37526 – Feldhaus + DSD, COMP/37254 – Nehlsen + DSD, COMP/37252 – Schönmakers + DSD, COMP/37250 – Altvater + DSD, COMP/37246 – DASS + DSD, COMP/37245 – Scheele + DSD, COMP/37244 – SAK + DSD, COMP/37243 – Fischer + DSD, COMP/37242 – Trienekens + DSD, COMP/37267 – Interseroh + DSD (ABl. L 319, S. 1).
(8) – Vgl. Randnrn. 4, 58 und 59 der streitigen Entscheidung.
(9) – Vgl. Randnrn. 7, 60 und 61 der streitigen Entscheidung.
(10) – Vgl. Randnr. 20 der streitigen Entscheidung. Vgl. auch die Mitteilung der deutschen Regierung an die Kommission vom 24. Mai 2000 (Anlage K 21 zur Klageschrift). Die deutsche Regierung führt dort u. a. aus, dass „[e]in Selbstentsorger … jedoch eine ‚geschäftsnahe‘ Rücknahme und eine endverbrauchernahe Erfassung kombinieren [kann], indem er sich nur hinsichtlich eines Teils der von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackungen am dualen System nach § 6 Abs. 3 der [Verpackungsverordnung] beteiligt“.
(11) – Vgl. Randnr. 111 des angefochtenen Urteils.
(12) – Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426).
(13) – Vgl. Randnr. 9 des angefochtenen Urteils.
(14) – ABl. 1989, L 40, S. 1.
(15) – Vgl. insbesondere Urteil vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar (C‑115/02, Slg. 2003, I‑12705, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(16) – Vgl. die Webseite von Eco‑Emballages, Inhaberin der Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ in Frankreich (http://www.ecoemballages.fr).
(17) – C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnrn. 118 und 119.
(18) – C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417.
(19) – Die Kommission führt das Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 49) an.
(20) – Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 18).
(21) – Ebd. (Randnr. 19).
(22) – Ebd. (Randnr. 20).
(23) – Ebd. (Randnr. 21).
(24) – Ebd. (Randnr. 22).
(25) – Ebd. (Randnr. 29).
(26) – Ebd. (Randnr. 30). Vgl. auch EGMR, Urteil Kemmache/Frankreich vom 27. November 1991, Serie A Nr. 218, § 60.
(27) – Anlage R 24 zur Rechtsmittelschrift.
(28) – Vgl. EGMR, Urteil Pélissier und Sassi/Frankreich vom 25. März 1999, Recueil des arrêts et décisions , 1999‑II, § 71.
(29) – Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 35).
(30) – Ebd. (Randnr. 36).
(31) – C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑0000.
(32) – Randnr. 213.
(33) – Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 42).
(34) – Ebd. (Randnr. 45).
(35) – Ebd. (Randnrn. 45 und 46).
(36) – Siehe Nr. 268 dieser Schlussanträge.
(37) – Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger (C‑112/00, Slg. 2003, I‑5659, Randnr. 71).
(38) – Ebd.
(39) – Vgl. EGMR, Urteil Hauschildt/Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Nr. 154, § 58.
(40) – Die Zuständigkeiten des Gerichts wurden vom Rat auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission festgelegt. Der Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) sah daher in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c vor, dass das Gericht im ersten Rechtszug zuständig war für Klagen auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen der durch ihre Organe verursachten Schäden.
(41) – Vgl. EGMR, Urteil Piersack/Belgien vom 1. Oktober 1982, Serie A Nr. 53, § 30.
(42) – Vgl. EGMR, Urteil Hauschildt/Dänemark (§ 47).
(43) – Ebd. (§ 48). Vgl. auch EGMR, Urteil Morel/Frankreich vom 18. Oktober 2000, § 42.
(44) – Ebd.
(45) – § 45.
(46) – Vgl. EGMR, Urteile Hauschildt/Dänemark (§ 48) und Hirschhorn/Rumänien vom 26. Oktober 2007, § 73.
(47) – Vgl. EGMR, Urteil Gubler/Frankreich vom 27. Juli 2006.
(48) – Ebd. (§§ 28 und 30). Vgl. für Beispiele, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kumulierung der Rechtsprechungsaufgaben anerkannt hat, EGMR, Urteile Nortier/Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Nr. 267, und Depiets/Frankreich vom 10. Februar 2004.
(49) – Vgl. EGMR, Urteil Procola/Luxemburg vom 28. September 1995, Serie A Nr. 326.
(50) – Ebd. (§ 45). Vgl. für Beispiele, in denen die Kumulierung der Rechtsprechungsaufgaben geahndet wurde, EGMR, Urteile Findlay/Vereinigtes Königreich vom 25. Februar 1997, Recueil des arrêts et décisions , 1997‑I, und Tierce u. a./San Marino vom 25. Juli 2000.
(51) – Vgl. EGMR, Urteil Remli/Frankreich vom 23. April 1996, Recueil des arrêts et décisions , 1996‑II, § 48.
(52) – Vgl. EGMR, Urteil Milhalkov/Bulgarien vom 10. Juli 2008.
(53) – Ebd. (§ 47).
(54) – Ebd. (§ 48).