Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einführung

1. Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Rechtssache drei vom vorlegenden Gericht, dem Hoge Raad der Nederlanden, vorgelegte Vorabentscheidungsfragen über einige Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur zu beantworten. Das vorlegende Gericht hat über die Modalitäten zur Einreihung eines LCD-Monitors zu entscheiden, der von der Kamino International Logistics BV (im Folgenden: Kamino) eingeführt wurde: In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung einiger Bestimmungen der Nomenklatur.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Die Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur

2. Die auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits anwendbare Kombinierte Nomenklatur ist in der Verordnung Nr. 1789/2003(2) enthalten (im Folgenden: KN 2004).

3. Der mit „Allgemeine Vorschriften“ überschriebene Teil I Titel I der KN 2004 bestimmt:

„…

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3. Kommen für die Einreihung von Waren … zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. …

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.“

4. Abschnitt XVI der KN 2004 trägt den Titel „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Der Abschnitt enthält Kapitel 84 „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“ und Kapitel 85 „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild‑ und Tonaufzeichnungs‑ oder ‑wiedergabegeräte, Bild‑ und Tonaufzeichnungs‑ oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

5. Kapitel 84 stellt folgende „Anmerkungen“ voran:

„…

5.

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D. Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfüllen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

…“

6. Kapitel 84 der KN 2004 enthält u. a. folgende Positionen:

„8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

8471 60 – Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

8471 60 90 – – andere“.

7. Kapitel 85 der KN 2004 enthält dagegen folgende Positionen:

„8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren:

– Videomonitore:

8528 21 – – für mehrfarbiges Bild

– – – mit Kathodenstrahlröhre

8528 21 90 – – – andere“.

B – Die Erläuterungen zum Harmonisierten System

8. Das Harmonisierte System der Weltzollorganisation bildet die Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur(3) . Das Harmonisierte System ist mit Erläuterungen versehen. In den Erläuterungen zur Position 8471, die zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse galten, heißt es u. a.:

„In den Einheiten, die [zu einem Datenverarbeitungssystem] gehören, sind die Bildschirme für automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingeschlossen, die die verarbeiteten Informationen grafisch darstellen. Sie unterscheiden sich von den Videomonitoren und den Fernsehgeräten der Position 85.28 in mehrfacher Hinsicht, u. a. in folgender:

(1) Die Bildschirme für automatische Datenverarbeitungsmaschinen können nur von der zentralen Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine Signale empfangen, können dagegen nicht – ausgehend von einem Composite-Video-Signal – ein mehrfarbiges Bild wiedergeben, dessen Wellenform einem Sendestandard (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC usw.) entspricht. Sie sind mit den für Datenverarbeitungssysteme typischen Anschlüssen ausgestattet (z. B. RS‑232-Schnittstellen oder DIN- oder SUB‑D-Anschlüssen) und verfügen über keinen Audioausgang. …

(2) Kennzeichen dieser Bildschirme ist die geringere elektromagnetische Strahlung. Sie haben einen Punktabstand, der für eine mittlere Auflösung bei 0,41 mm liegt und mit zunehmender Auflösung geringer wird.

(3) Für die Darstellung kleiner, jedoch scharfer Bilder verwenden die in diese Position eingereihten Bildschirme Pixel, die kleiner, und Konvergenzstandards, die größer als die für den Videomonitor und die Fernsehgeräte der Position 85.28 verwendeten Pixel bzw. Konvergenzstandards sind …“(4)

C – Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

9. Die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur(5) bestimmen in Bezug auf die Unterposition 8471 60 90 Folgendes:

„Hierher gehören Datensichtgeräte, die nur als Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können.

Mit diesen Geräten kann kein Bild – ausgehend von einem codierten (Video-Composite) Signal – wiederhergestellt werden.“

D – Die Verordnung Nr. 754/2004

10. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(6) reihte in die Unterposition 8528 21 90 folgende zwei Geräte ein:

„1. Ein Farb-Plasmabildschirm mit diagonaler Abmessung des Bildschirms von 106 cm (Abmessungen insg. 104 [B] x 64,8 [H] x 9,5 [T] cm) mit einer Pixel-Konfiguration von 852 x 480.

Das Gerät verfügt über folgende Schnittstellen:

– einen RGB-Anschluss;

– einen DVI‑Anschluss (Digital Visual Interface);

– einen Kontrollanschluss.

Der RGB-Anschluss ermöglicht dem Gerät, Daten direkt von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine wiederzugeben.

Der DVI‑Anschluss ermöglicht dem Gerät, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderen Quellen, wie einem DVD-Spieler oder einer Videospielkonsole, über eine Empfängerbox (tuner box) darzustellen.

2. Ein Farb-Plasmabildschirm mit diagonaler Abmessung des Bildschirms von 106 cm (Abmessungen insg. 103 [B] x 63,6 [H] x 9,5 [T] cm) mit einer Pixel-Konfiguration von 1024 x 1024 und abnehmbaren Lautsprechern.

Das Gerät verfügt über folgende Schnittstellen:

– einen DVI‑Anschluss (Digital Visual Interface);

– einen Kontrollanschluss.

Der DVI‑Anschluss ermöglicht dem Gerät, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderen Quellen, wie einem DVD-Spieler oder einer Videospielkonsole, über eine Empfängerbox (tuner box) darzustellen.“

11. Die Begründung für diese Einreihung, die für beide in Rede stehende Geräte identisch ist, lautet wie folgt:

„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Eine Einreihung in die Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, weil der Monitor nicht ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet wird (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84).

Eine Einreihung in die Position 8531 ist ausgeschlossen, weil die Funktion des Gerätes nicht das Anzeigen von Sichtsignalen ist (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8531, D).“

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12. Kamino führte im August 2004 eine Partie Farbmonitore, Modell BenQ FP231W, mit folgenden Merkmalen ein: Bilddiagonale 23 Zoll (58,42 cm), höchste Auflösung 1920x1200 Bildpunkte (Pixel), Bildschirmformat: 16:10, Helligkeit: 250 cd/m², Kontrast: 500:1, 16,7 Millionen Farben, Pixelgröße 0,258 mm. Der Monitor war mit Schnittstellen für D-Sub (VGA), DVI‑D, USB, S-Video und Composite-Video sowie mit einem Audioausgang ausgestattet(7) .

13. Die niederländischen Zollbehörden waren der Auffassung, der Monitor sei in die Unterposition 8528 21 90 der KN 2004 einzureihen. Kamino dagegen war der Ansicht, dass das Gerät in die Position 8471 der KN 2004 einzureihen sei.

14. Das vorlegende Gericht, das mit dem Rechtsstreit in letzter Instanz befasst ist, hält es insoweit für geboten, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 dahin auszulegen, dass eine Einreihung eines Farbmonitors, der sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, wie sie in Position 8471 KN bezeichnet ist, als auch solche von anderen Quellen darstellen kann, in die Position 8471 KN ausgeschlossen ist?

2. Wenn für den in der ersten Frage bezeichneten Farbmonitor eine Einreihung in die Position 8471 KN nicht ausgeschlossen ist: Anhand welcher Umstände ist zu bestimmen, ob der Monitor eine Einheit von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist?

3. Erfasst der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur auch den fraglichen Monitor, und, wenn ja, ist diese Verordnung unter Berücksichtigung der Antworten auf die ersten beiden Fragen gültig?

IV – Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

15. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es aufgrund der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN 2004 ausgeschlossen ist, einen Bildschirm, der außer den Signalen aus einem Computer auch Signale aus anderen Quellen darstellen kann, in die Position 8471 des genannten Kapitels einzureihen. Obwohl das vorlegende Gericht dies nicht ausdrücklich in seiner Frage erwähnt, is t es – auch aufgrund der Begründung der Vorlageentscheidung – klar, dass vor allem auf Anmerkung 5 Abs. B abgestellt werden soll.

A – Vorbringen der Beteiligten

16. Kamino trägt vor, dass es Monitore, die ausschließlich in Verbindung mit einem Computer funktionierten, generell nicht gebe und auch nicht gegeben habe, da bei Verwendung geeigneter Anschlüsse jeder Monitor Bilder aus unterschiedlichen Quellen darstellen könne(8) .

17. Die Auffassung der Kommission und der niederländischen Zollbehörden, wonach es ausgeschlossen sei, einen Monitor, der mit einem anderen Gerät als einem Computer verbunden werden könne, in die Position 8471 einzureihen, würde daher letztlich jeden Monitor von einer Einreihung in diese zollrechtliche Position ausschließen und damit zu einem absurden Ergebnis führen.

18. Zum anderen sei die Einreihung des in Rede stehenden Monitors in die Position 8471 auch nicht aufgrund der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 ausgeschlossen, da der in Rede stehende Monitor keine eigene Funktion habe, die sich von der Datenverarbeitung unterscheide(9) .

19. Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 verlange für eine Einreihung unter die Datenverarbeitungsgeräte nicht, dass die Peripherie eines Computers ausschließlich zur Nutzung in einer EDV-Umgebung bestimmt sei. Da die fragliche Norm verlange, dass die Peripherien „von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ seien, sei es mit einer Einreihung in Kapitel 84 nicht grundsätzlich unvereinbar, wenn eine Nutzung möglich sei, die sich von der Nutzung in einem Datenverarbeitungssystem unterscheide(10) .

20. Die Kommission habe ferner bei anderer Gelegenheit ausdrücklich eingeräumt, dass bestimmte Monitore, die in der Lage seien, nicht von Computern stammende Audio- und Videosignale abstrakt darzustellen, in die Position 8471 eingereiht werden könnten. Dies sei insbesondere in der Einreihungsverordnung Nr. 2171/2005 der Fall gewesen(11) .

21. Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN 2004 schließe daher die Einreihung eines Farbmonitors, der sowohl Signale aus einem Computer als auch solche aus anderen Quellen darstellen könne, in die Position 8471 nicht aus.

22. Die Regierung der Niederlande führt aus, im Allgemeinen könne ein Monitor, der sowohl Bilder aus einem Computer als auch solche aus anderen Quellen wie einem DVD-Spieler oder einer Spielkonsole darstellen könne, nicht in die Position 8471 eingereiht werden, sondern gehöre in Position 8528 der KN 2004(12) .

23. Zum anderen könne ein Monitor wie der in Rede stehende, der über D-Sub-, DVI‑D-, USB-, S-Video und Composite-Video-Anschlüsse sowie einen Audioausgang verfüge, nicht unter Position 8471 fallen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass er ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werde(13) .

24. Die Kommission hebt vor allem die Merkmale der in Rede stehenden Monitore hervor und schließt die Annahme aus, dass diese dazu bestimmt sein könnten, „ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen“ verwendet zu werden, da sie aufgrund ihrer technischen Merkmale ohne Weiteres für andere Nutzungen geeignet seien(14) .

25. Die Einreihung der in Rede stehenden Monitore in Kapitel 84 der KN 2004 sei ebenso nach Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 ausgeschlossen, da die Monitore auch „eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ ausführten(15) .

26. Allgemeiner ist die Kommission der Auffassung, dass die Möglichkeit, Signale auch aus anderen Quellen als einem Computer darzustellen, die Einreihung eines Monitors in die Position 8471 der KN 2004 ausschließe(16) .

B – Würdigung

1. Vorbemerkungen

27. Sowohl die Regierung der Niederlande als auch die Kommission haben bezüglich der ersten Vorabentscheidungsfrage umfangreiche Ausführungen zu dem spezifischen Charakter der in Rede stehenden Monitore gemacht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Monitore nicht die für eine Einreihung in die Position 8471 der KN 2004 erforderlichen Merkmale aufweisen.

28. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Frage jedoch vom Gerichtshof nicht wissen, in welche tarifrechtliche Position die in Rede stehenden Geräte einzureihen sind. Bei der Frage geht es vielmehr allgemeiner darum, wie Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN 2004 auszulegen ist.

29. Bei der Prüfung der vorliegenden Frage werde ich daher das Vorbringen der Beteiligten zu den Besonderheiten der in Rede stehenden Geräte nicht berücksichtigen und mich stattdessen auf die Auslegung der genannten Anmerkung 5 beschränken. Das Vorbringen der Beteiligten zu den besonderen Merkmalen der einzureihenden Geräte kann ohnehin bei der Erörterung der zweiten Vorabentscheidungsfrage berücksichtigt werden, obwohl das vorlegende Gericht auch mit dieser zweiten Frage, wie zu zeigen sein wird, den Gerichtshof nicht um Entscheidung über die konkreten Einreihungsmodalitäten der Geräte, sondern wiederum nur um einige allgemeine Hinweise ersucht.

2. Zur materiellen Prüfung der Frage

30. Die hier vertretene Auffassung der Regierung der Niederlande und der Kommission, die eindeutig den Zweck verfolgt, die Kontroverse schon allein mit der Antwort auf die erste Frage zu beenden, besteht darin, dass die bloße Fähigkeit eines Monitors, Bilder aus anderen Quellen als einem Computer darzustellen, den Ausschluss dieses Monitors von einer Einreihung in Kapitel 84 der KN 2004 zwingend nach sich ziehe(17) .

31. Dieser Auffassung ist meines Erachtens nicht zu folgen.

32. Der Wortlaut der Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 der KN 2004 ist eindeutig: Um eine Peripherie (und somit auch einen Monitor) als integralen Bestandteil eines Datenverarbeitungssystems betrachten zu können, die damit in Kapitel 84 einzureihen ist, wird nicht verlangt, dass die genannte Peripherie abstrakt geeignet ist, nur als Teil eines solchen Systems verwendet zu werden. Erforderlich ist, dass sie „von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ ist (Hervorhebung nur hier).

33. Die Auslegung, die die Regierung der Niederlande und die Kommission vorgeschlagen haben, liefe darauf hinaus, dass aus der Norm der Bestandteil „oder hauptsächlich“ entfernt wird; sie ist somit unzulässig. Auch eine Einheit, die dazu bestimmt ist, „hauptsächlich“, wenn auch nicht ausschließlich, in Verbindung mit einem Computer verwendet zu werden, kann daher als Datenverarbeitungsprodukt eingereiht werden.

34. Der Gedanke, der der Auffassung der Regierung der Niederlande und der Kommission zugrunde liegt, hängt sehr wahrscheinlich mit der praktischen Schwierigkeit zusammen, die spezifische Tragweite des Adverbs „hauptsächlich“ zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die für die zollrechtliche Tarifierung die konkreten und objektiv messbaren Merkmale der Erzeugnisse stark in den Vordergrund stellt(18) .

35. Die möglichen Probleme bei der praktischen Anwendung der genannten Bestimmung dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein wesentliches Merkmal der Bestimmung außer Acht gelassen wird. Die Lösung der Probleme liegt tatsächlich auf einer anderen Ebene und kann in dem Umfang, in dem der Gerichtshof hier zu entscheiden hat, bei der Prüfung der zweiten Vorabentscheidungsfrage erörtert werden.

3. Zur möglichen Bedeutung der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84

36. Auf das Vorbringen der Kommission, wonach die Einreihung des in Rede stehenden Monitors in Kapitel 84 der KN 2004 auch aufgrund der Anmerkung 5 Abs. E zu Kapitel 84 ausgeschlossen sei, ist nur kurz einzugehen.

37. Ich weise insoweit vor allem darauf hin, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht ersucht, die Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung im vorliegenden Fall zu beurteilen.

38. Die genannte Anmerkung 5 Abs. E kann jedenfalls die Einreihung eines Geräts in Kapitel 84 der KN nur dann ausschließen, wenn diese „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ die einzige Funktion des in Rede stehenden Geräts ist. Andernfalls wäre damit zu rechnen, dass einige Produkte aufgrund einer völlig sekundären oder gar unerheblichen Funktion eingereiht werden(19) .

39. In der vorliegenden Rechtssache findet daher Anmerkung 5 Abs. E keine Anwendung. Denn zum einen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Tätigkeit eines Monitors, der von einem Computer stammende Bilder darstellt, nicht eine „eigene Funktion“ im oben genannten Sinne sein könne(20) . Zum anderen streiten die Beteiligten zwar über die Nutzungen, für die die in Rede stehenden Monitore bestimmt sein können, doch behauptet keiner von ihnen, dass nur Nutzungen möglich seien, die außerhalb des Kontextes der Datenverarbeitung liegen (oder anders gesagt, die keine Datenverarbeitung sind).

4. Zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN

40. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall eine Einreihung der in Rede stehenden Monitore in Kapitel 84 der KN 2004 aufgrund der Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN ausgeschlossen werden muss.

a) Zu den Erläuterungen zu Position 84.71 des Harmonisierten Systems

41. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erläuterungen, so wichtig sie auch sein mögen, nicht in jedem Fall rechtsverbindlich sind und nicht gegen den Inhalt des Harmonisierten Systems oder der KN verstoßen dürfen(21) .

42. Was die Erläuterungen zur Position 84.71 des Harmonisierten Systems angeht, könnten diese, die übrigens aus einer Zeit datieren, die mehr als zwei Jahre vor den Ereignissen des Ausgangsverfahrens liegt (eine in der Informationstechnologie hinreichende Zeit, um den Rahmen der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse deutlich zu verändern), auch dahin ausgelegt werden, dass sie nicht alle Monitore anführen, die unter Position 84.71 fallen, sondern nur einen Teil von ihnen. Hierfür spricht der Eingangssatz der Erläuterungen, dem zufolge „[i]n den Einheiten, die [zu einem Datenverarbeitungssystem] gehören, … die Bildschirme für automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingeschlossen [sind]“. In diesem Fall könnte es andere Bildschirme geben, die zwar nicht als „Bildschirme für automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ zu definieren sind, gleichwohl jedoch in die Position 84.71 eingereiht werden könnten.

43. Nimmt man indessen an, dass die genannten Erläuterungen tatsächlich die unter Position 84.71 fallenden Monitore abschließend aufführen sollen, so ist auf Folgendes hinzuweisen. Bei dieser Auslegung liegt den Erläuterungen die – von mir bereits als unzutreffend bezeichnete – Annahme zugrunde, dass in Position 84.71 nur die Monitore eingereiht werden dürfen, die ausschließlich an einen Computer angeschlossen werden können. Die Erläuterungen berücksichtigen mit anderen Worten überhaupt nicht die Möglichkeit – obwohl sie im Wortlaut des Harmonisierten Systems eindeutig vorgesehen ist –, dass ein Monitor in Position 84.71 eingereiht werden kann, auch wenn er außerdem, wenn auch nicht hauptsächlich, in anderen Zusammenhängen als dem der Datenverarbeitung verwendet werden kann(22) . Würden daher die Erläuterungen in dieser Weise ausgelegt, könnten sie nicht angewandt werden, weil sie dem Wortlaut des Harmonisierten Systems widersprächen.

44. Was im Übrigen die sonstigen technischen Merkmale anbelangt, die die in Rede stehenden Erläuterungen für die Monitore der Position 84.71 anführen, so werden diese von dem hier fraglichen Gerät offensichtlich vollständig erfüllt.

b) Zu den Erläuterungen zur Unterposition 8471 60 90 der KN

45. Auch die für die Unterposition 8471 60 90 der KN 2004 geltenden Erläuterungen lassen es nicht zu, die Einreihung der in Rede stehenden Monitore in die genannte Position auszuschließen.

46. Die fraglichen Erläuterungen enthalten nur Beispiele und sind umfassend, sie sind jedoch nicht erschöpfend. Mit anderen Worten, die Erläuterungen legen eine spezifische Gruppe von Erzeugnissen fest, die unter die fragliche Position fallen, schließen jedoch nicht aus, dass andere Erzeugnisse, die sich von den in dieser Weise bestimmten Erzeugnissen unterscheiden, ebenfalls in dieselbe Position eingereiht werden können. Dies ergibt sich recht klar aus der Formulierung der genannten Erläuterungen(23) .

5. Zur Bedeutung des WTO-Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie

47. Die vorstehenden Erwägungen finden eine zusätzliche Bestätigung durch das WTO-Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie.

48. Es darf nicht übersehen werden, dass das Problem der Einreihung der in Rede stehenden Erzeugnisse seinen Kern letzten Endes darin hat, dass die Erzeugnisse entsprechend der Position der KN, in die sie eingereiht werden, einem Einfuhrzoll unterliegen können oder nicht.

49. Nach einem WTO-Übereinkommen, das in Umsetzung der Ministererklärung vom 13. Dezember 1996 zum Handel mit Waren der Informationstechnologie abgeschlossen wurde, werden im Allgemeinen auf Datenverarbeitungsprodukte keine Zölle erhoben. Das genannte Überkommen wurde durch Beschluss des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (97/359/EG) umgesetzt(24) .

50. Allgemein gingen die Kommission und bestimmte Mitgliedstaaten dazu über, das Übereinkommen restriktiv auszulegen und den Bereich der Produkte, für den das Übereinkommen die Befreiung von den Einfuhrabgaben garantiert, weitestgehend zu begrenzen.

51. Obwohl die unmittelbare Anwendbarkeit der WTO-Übereinkommen im Gemeinschaftsrecht recht problematisch ist(25), bin ich doch der Ansicht, dass im Licht der Verpflichtung zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung(26) die klare Sprache des Übereinkommens zugunsten des freien, nicht durch Zölle belasteten Verkehrs von Datenverarbeitungsprodukten bei der Auslegung des KN gebührend zu berücksichtigen ist(27) .

6. Die freiwillige einseitige Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Monitortypen

52. Die Schwierigkeit, die LCD-Monitore eindeutig einzureihen, ist vom Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt worden. Seit 2005 sind alle Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von höchstens 48,5 cm (rund 19 Zoll) sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 von Zöllen befreit(28) . Diese einseitige Entscheidung wurde aufgrund der praktischen Schwierigkeiten getroffen, den Hauptzweck der fraglichen Erzeugnisse zu bestimmen, sowie aufgrund der Feststellung, dass „[d]ie Handelsstatistiken zeigen, dass Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 gegenwärtig vorrangig als Ausgabegeräte von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen Verwendung finden“(29) .

53. Diese freiwillige Aussetzung war zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse noch nicht in Kraft getreten, und ohnehin entsprechen die technischen Merkmale der hier fraglichen Monitore nicht denen der Geräte, die in den Genuss der Aussetzung kommen (sie sind etwas größer und haben ein anderes Format).

54. Die Verordnung Nr. 493/2005 macht jedoch deutlich, dass es nicht möglich ist, bei der Einreihung der Monitore oberflächlich vorzugehen, und dass vor allem die Tatsache akzeptiert werden muss, dass bestimmte Bildschirme, die potenziell Signale aus Quellen darstellen können, die keine Computer sind, dennoch konkret überwiegend in einer EDV-Umgebung verwendet werden können.

7. Ergebnis zu Frage 1

55. Im Ergebnis sollte die Antwort auf die erste Frage meines Erachtens dahin lauten, dass Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN 2004 dahin auszulegen ist, dass ein Farbmonitor, der sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch solche aus anderer Quelle darstellen kann, nicht allein aus diesem Grund von der Einreihung in die Position 8471 der KN 2004 ausgeschlossen ist.

V – Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

56. Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Einreihung des fraglichen Monitors in die Position 8471 der KN 2004 nicht ausgeschlossen ist, wissen, anhand welcher Umstände zu bestimmen ist, ob der Monitor die in Anmerkung 5 Abs. B für eine Einreihung unter die Datenverarbeitungsprodukte genannten Anforderungen erfüllt.

A – Vorbringen der Beteiligten

57. Kamino trägt vor, um zu bestimmen, ob ein Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art sei, müsse die Nutzung beurteilt werden, für die das Produkt ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt sei.

58. Im vorliegenden Fall ließen verschiedene objektive Faktoren den Schluss zu, dass die fraglichen Monitore in Kapitel 84 der KN 2004 einzureihen seien. Es gehe dabei insbesondere um die Pixelgröße („dot pitch“), die Auflösung, das Format 16:10, das Bestehen von VGA- und DVI‑Anschlüssen sowie das Fehlen einer Fernbedienung, eines SCART‑Anschlusses, eines TV-Tuners und eines Programmwahlknopfs(30) .

59. Sowohl die Regierung der Niederlande als auch die Kommission vertreten dagegen die Auffassung, dass es angesichts der von ihnen vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage nicht erforderlich sei, die zweite Frage zu beantworten.

60. Trotz dieses grundsätzlichen Standpunkts haben die genannten Beteiligten im Rahmen der Erörterung der ersten Vorabentscheidungsfrage aber auch einige Erwägungen vorgebracht, die von der Logik her offensichtlich eher mit der zweiten Frage zusammenhängen.

61. Insbesondere hat die Regierung der Niederlande vorgetragen, es könne nicht angenommen werden, dass ein Monitor mit den hier vorliegenden spezifischen Merkmalen von der Art sei, die zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Nutzung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem bestimmt sei: Dies gelte insbesondere angesichts der Anschlüsse, über die dieses Gerät verfüge (D‑Sub, DVI‑D, USB, S‑Video, Composite-Video, Audioausgang)(31) .

62. Nach Auffassung der Niederlande, die sich in diesem Sinne auf Nachfrage des Gerichtshofs geäußert hat, müssen die möglichen, nicht zum EDV-Bereich gehörenden Anwendungen eines Monitors, damit dieser in die Position 8471 eingereiht werden kann, „rein theoretisch“ sein.

63. Die Kommission hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die in Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 der KN 2004 enthaltene Wendung „von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ nicht auf die Verwendungsart des Geräts, sondern auf die von diesem ausgeübten Funktionen abziele(32) . Ferner seien die technischen Merkmale des fraglichen Monitors, insbesondere seine Maße, Auflösung und Helligkeit, völlig problemlos für die Nutzung in einer anderen als der EDV-Umgebung geeignet, so dass es ausgeschlossen sei, dass die Voraussetzungen der genannten Anmerkung 5 Abs. B Buchst. a vorlägen(33) .

B – Würdigung

64. Auch die vorliegende Frage, die wahrscheinlich die schwierigste der drei Vorlagefragen ist, verlangt, dass der Gerichtshof bestimmte allgemeine Hinweise zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gibt. Der Gerichtshof hat insbesondere aufzuzeigen, welches die genaue Bedeutung der Anmerkung 5 Abs. B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN 2004 ist, und insbesondere, welche Umstände für die Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob ein Produkt die von der genannten Norm vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

65. Da der Gerichtshof nicht ersucht wird, die genaue Position der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, in die die in Rede stehenden Monitore einzureihen sind, verbleibt die spezifische Entscheidung insoweit in der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, das sich bei seiner Entscheidung an die Hinweise des Gerichtshofs zu halten hat.

66. Das zentrale Problem, das mit der vorliegenden Frage aufgeworfen wird, ist die Definition des Adverbs „hauptsächlich“(34) . Denn während das vorangehende Adverb „ausschließlich“ keine besonderen Zweifel bei der Auslegung hervorruft, ist die Bedeutung des Wortes „hauptsächlich“ weit weniger eindeutig.

67. Da eine Auslegung dieses Adverbs, die sich an mathematischen Begriffen oder an Prozentsätzen orientieren würde (z. B. daran, dass die Nutzung in Verbindung mit einem Computer 80 % der Gesamtnutzung beträgt), ganz offensichtlich unmöglich ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, den Begriff „hauptsächliche Verwendung“ dahin auszulegen, dass er dem Begriff „normale Verwendung“ entspricht.

68. Bei der Anwendung des Begriffs „normale Nutzung“ auf den konkreten Fall ist meines Erachtens die Gefahr von Unklarheiten geringer.

69. Der in der Norm enthaltene Ausdruck „hauptsächlich“ bezieht sich nicht darauf, wie sich die Nutzung des Produkts zeitlich verteilt, sondern darauf, welches der häufigste Zweck der Nutzung ist. Mit anderen Worten, ein Gericht hat nicht den Prozentsatz jeder einzelnen unterschiedlichen Nutzung des Produkts bei dessen Verwendung in unterschiedlichen Zusammenhängen festzustellen, sondern einfach dessen „typische“ oder „normale“ Nutzung.

70. Somit wird das Gericht im konkreten Fall zu prüfen haben, worin für das jeweils vorliegende Produkt die Nutzung besteht, für die das Produkt bei vernünftiger Betrachtung bestimmt ist.

71. Auch nach der von mir vorgeschlagenen Auslegung stellt sich, um die normale Nutzung des betreffenden Produkts zu beurteilen, die Frage, welche Umstände im Einzelfall für diese Prüfung heranzuziehen sind.

72. Es besteht meines Erachtens kein Zweifel, dass insoweit als wesentlicher Umstand die technischen Merkmale des Produkts zu berücksichtigen sind. Bei den hier fraglichen Monitoren hat das vorlegende Gericht naturgemäß Merkmale wie die Auflösung, das Format (Verhältnis zwischen Breite und Höhe des Bildschirms), die verfügbaren Anschlüsse(35), die Verstellbarkeit von Höhe und Neigung, das Vorliegen spezifischer ergonomischer Merkmale, die die Bedienung „am Schreibtisch“ erleichtern sollen, usw. zu untersuchen, um festzustellen, ob die normale Nutzung des Produkts eine Nutzung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem ist oder nicht.

73. Problematischer ist die Möglichkeit, für die Feststellung der normalen Nutzung eines Produkts auf dessen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht oder, anders gesagt, auf die „Zielgruppe“ des Produkts zurückzugreifen. Meines Erachtens ist diese Möglichkeit auszuschließen.

74. Stellt man nämlich auf Umstände wie den erklärten Zweck des Produkts ab, der auf dessen Verpackung oder in Werbeanzeigen genannt wird, so liegt es auf der Hand, dass die Gefahr des Missbrauchs steigt. In verschiedenen Bereichen geschieht es gar nicht so selten, dass Produkte, z. B. um Verkaufsverbote zu umgehen oder die Herstellerhaftung auszuschließen, unzulässigerweise für andere als die tatsächlichen Zwecke ausgewiesen werden, und zwar selbst dann, wenn im Einzelfall den beteiligten Verkehrskreisen der tatsächliche Verwendungszweck genau bekannt ist.

75. Diese Auffassung entspricht meines Erachtens ferner der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der grundsätzlich einräumt, dass für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware deren Verwendungszweck beurteilt werden könne, der jedoch betont, dass der Verwendungszweck aus spezifischen objektiven Umständen hervorgehen müsse(36) .

76. Das insbesondere von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Argument, wonach die Nutzung, für die das Produkt bestimmt ist, für dessen Tarifierung unerheblich sei, ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Zum einen spricht Anmerkung 5 Abs. B zu Kapitel 84 der KN 2004 selbst von der „Verwendung“ (wenn sie von Produkten „der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ spricht; Hervorhebung nur hier). Zum anderen ist hier von der Verwendung eines Produkts die Rede, die aufgrund der objektiven Produktmerkmale erfolgt: ein seinerseits objektiver Umstand also und keine subjektive oder an die Vermarktungsmodalitäten des Produkts geknüpfte Variable.

77. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass es für die Feststellung, dass ein Produkt „von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ im Sinne der Anmerkung 5 Abs. B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN 2004 ist, einer Prüfung bedarf, ob die normale Nutzung des Produkts in einem automatischen Datenverarbeitungssystem erfolgt. Hierfür sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle objektiven Merkmale des betreffenden Produkts zu beurteilen.

VI – Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

78. Mit der dritten und letzten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 754/2004 den fraglichen Monitor erfasst; falls die Frage zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob die Verordnung gültig ist.

A – Vorbringen der Beteiligten

79. Abweichend von der Reihenfolge der Fragen des vorlegenden Gerichts beruft sich Kamino vor allem auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 754/2004: Indem die Verordnung deutlich zum Ausdruck bringe, dass die Kommission einen Bildschirm, der Video-Signale aus anderen Quellen als einem Computer darstellen könne, in keinem Fall in die Position 8471 der KN einreihen wolle, verstoße sie gegen die KN und allgemein gegen das Harmonisierte System und die sich aus diesem für die Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen(37) .

80. Selbst wenn die fragliche Verordnung rechtmäßig wäre, wäre sie jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie Produkte betreffe, die sich ihrer Art nach von den hier fraglichen Produkten völlig unterscheiden würden(38) .

81. Die Regierung der Niederlande führt dagegen aus, die fragliche Verordnung sei rechtmäßig und könne auch auf die in Rede stehenden Monitore unmittelbar oder zumindest entsprechend Anwendung finden(39) .

82. Die Kommission ist der Auffassung, angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrige sich eine Antwort auf die dritte Frage.

B – Würdigung

83. Die Verordnung Nr. 754/2004 kann aus folgenden Gründen keine Anwendung auf die in Rede stehenden Monitore finden.

84. Zunächst ist eine unmittelbare Anwendung der Verordnung angesichts der erheblichen technischen Unterschiede zwischen dem hier in Rede stehenden Monitor und den in der Verordnung eingereihten Bildschirmen auszuschließen.

85. In der Verordnung Nr. 754/2004 wurden zum Zweck ihrer zollrechtlichen Tarifierung zwei Plasmabildschirme mit einer Bilddiagonale von 106 cm (entsprechend etwa 42 Zoll) und einer Auflösung von 852 x 480 bzw. 1024 x 1024 Pixel berücksichtigt.

86. Allein diese beiden Merkmale zeigen deutlich, dass es dort um völlig andere Produkte als im vorliegenden Verfahren geht: Der hier in Rede stehende Monitor hat bei deutlich geringeren Maßen (23 Zoll, d. h. 58,42 cm) eine wesentlich höhere Auflösung (1920 x 1200 Pixel). Dies stimmt auch mit der unterschiedlichen Technologie der zu vergleichenden Produkte überein: Während sich ein LCD-Monitor entsprechend seinen technischen Merkmalen für unterschiedliche Verwendungszwecke eignen kann, werden die Plasmabildschirme typischerweise genutzt, um mit – im Verhältnis zu ihren Ausmaßen – relativ geringer Auflösung Fernsehsignale, Filme und Präsentationen darzustellen.

87. Andererseits kann dem u. a. in Randnr. 41 ihrer schriftlichen Erklärungen dargelegten Argument der Regierung der Niederlande, wonach die Plasmatechnologie, die die Monitore im Sinne der Verordnung Nr. 754/2004 kennzeichne, kein erheblicher Umstand sei und der Anwendbarkeit der Verordnung auf die hier fraglichen Monitore nicht entgegenstehe, nicht gefolgt werden. Gegen dieses Argument sprechen bei objektiver Betrachtung die Unterschiede, die zwischen der Plasmatechnologie und der LCD-Technologie bestehen, sowie der – von der Regierung der Niederlande in der mündlichen Verhandlung auch anerkannte – Umstand, dass die Plasmabildschirme in der Regel nicht als Ausgangsperipherie der Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden. Mit anderen Worten, die in Rede stehenden Produkte sind nicht austauschbar.

88. Zu prüfen bleibt, ob, wie die Regierung der Niederlande in Randnr. 41 ihrer schriftlichen Erklärungen vorschlägt, die Verordnung Nr. 754/2004 unter Umständen nicht unmittelbar, sondern entsprechend auf die hier in Frage stehenden Monitore anwendbar ist.

89. Auch dies ist jedoch meines Erachtens zu verneinen.

90. Zwar hat der Gerichtshof allgemein eingeräumt, dass eine entsprechende Anwendung der Tarifierungsverordnung möglich sei, doch hat er klargestellt, dass eine solche entsprechende Anwendung für Erzeugnisse in Frage komme, die denjenigen „entsprechen“, die von der Verordnung erfasst würden, da dies „eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer [fordert]“(40) . Im vorliegenden Fall kann jedoch, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden LCD-Monitore in irgendeiner Weise den Plasmabildschirmen, mit denen sich die Verordnung Nr. 754/2004 befasst, entsprechen.

91. Die dritte Vorabentscheidungsfrage ist somit dahin zu beantworten, dass die in Rede stehenden Monitore nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 754/2004 fallen. Es gibt daher auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der genannten Verordnung.

VII – Ergebnis

92. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 2004 ist dahin auszulegen, dass ein Farbmonitor, der sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch solche aus anderer Quelle darstellen kann, nicht allein aus diesem Grund von der Einreihung in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 2004 ausgeschlossen ist.

2. Für die Feststellung, dass ein Produkt „von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ im Sinne der Anmerkung 5 Abs. B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 2004 ist, bedarf es einer Prüfung, ob die normale Nutzung des Produkts in einem automatischen Datenverarbeitungssystem erfolgt. Hierfür sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle objektiven Merkmale des betreffenden Produkts zu beurteilen.

3. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Monitore fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

(1) .

(2)  – Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1).

(3)  – Vgl. zum Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der KN und dem Harmonisierten System das Urteil vom 12. Januar 2006, ASAD (C‑311/04, Slg. 2006, I‑609, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(4)  – Die angeführten Erläuterungen stammen von Februar 2002. Sie sind nur in Englisch und Französisch verfügbar. Die deutsche Übersetzung ist daher nicht amtlich.

(5)  – Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. vom 23.10.2002, C 256, S. 1).

(6)  – ABl. L 118, S. 32.

(7)  – Zwar ist nach dem Vorlagebeschluss ein solcher Audioausgang vorhanden, und dies wird von den Parteien des Ausgangsverfahrens auch nicht bestritten, doch scheint der „Audioausgang“, wenn man nach den Angaben des Herstellers auf dessen Internetseite (www.benq.com) geht, in Wirklichkeit ein 12-V-Ausgang für externe Lautsprecher zu sein, die an den Monitor gehängt werden können, bezüglich der Signale aber an eine externe Audioquelle angeschlossen werden müssen. Mit anderen Worten, das Gerät ist offensichtlich nicht mit einem Audioausgang ausgestattet.

(8)  – Randnr. 41 der schriftlichen Erklärungen von Kamino.

(9)  – Ebd., Randnr. 45.

(10)  – Ebd., Randnr. 55.

(11)  – Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 346, S. 7). In dieser Verordnung wurde u. a. ein LCD-Monitor mit einer Bilddiagonale von 15 Zoll, einer Auflösung von 1024 x 768 Pixel und einer einzigen D-Sub-Schnittstelle in die Position 8471 eingereiht. Die Einreihung wurde von der Kommission u. a. wie folgt begründet: „Der Bildschirm ist für den Empfang von Signalen einer Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bestimmt. Ferner kann die Ware sowohl Video- als auch Tonsignale wiedergeben. Aufgrund ihrer Abmessungen und ihrer begrenzten Fähigkeit zum Empfang von Signalen anderer Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über eine Karte ohne Bildverarbeitungsfunktionen wird sie als Ware der Art betrachtet, die ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungssysteme bestimmt ist.“

(12)  – Schriftliche Erklärungen der Regierung der Niederlande, Randnr. 34.

(13)  – Ebd., Randnr. 36.

(14)  – Schriftliche Erklärungen der Kommission, Randnrn. 28 bis 36.

(15)  – Ebd., Randnr. 37.

(16)  – Ebd., Randnr. 39.

(17)  – Dies ergibt sich insbesondere, wie oben ausgeführt, aus Randnr. 34 der schriftlichen Erklärungen der Regierung der Niederlande sowie aus Randnr. 39 der schriftlichen Erklärungen der Kommission. Dieselben Beteiligten haben jedoch auch Argumente vorgetragen, die, obwohl dies nicht deutlich gesagt wird, davon ausgehen, dass die bloße Möglichkeit, nicht von einem Computer stammende Videosignale darzustellen, nicht ausreicht, um die Einreihung in Kapitel 84 auszuschließen, weil hierfür die genannte „alternative“ oder „zusätzliche“ Funktion nicht nur nebensächlich oder theoretisch sein darf (vgl. z. B. Randnr. 36 der schriftlichen Erklärungen der Regierung der Niederlande und Randnr. 36 der schriftlichen Erklärungen der Kommission). Wegen weiterer Einzelheiten hierzu vgl. die Erörterung der zweiten Vorabentscheidungsfrage.

(18)  – Vgl. z. B. Urteile vom 26. September 2000, Eru Portuguesa (C‑42/99, Slg. 2000, I‑7691, Randnr. 13), vom 16. September 2004, DFDS (C‑396/02, Slg. 2004, I‑8439, Randnr. 27), und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor (C‑445/04, Slg. 2005, I‑10721, Randnr. 19). Vgl. auch unten, Nr. 75.

(19)  – Wegen einer ausführlichen Erörterung des Problems verweise ich auf meine Schlussanträge vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache Kip Europe u. a. (C‑362/07 und C‑363/07, Nrn. 50 bis 69).

(20)  – Urteil vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf (C‑11/93, Slg. 1994, I‑1945, Randnr. 16).

(21)  – Vgl. z. B. Urteile vom 19. April 2007, Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft (C‑229/06, Slg. 2007, I‑3251, Randnr. 27), vom 18. Juli 2007, Olicom (C‑142/06, Slg. 2007, I‑6675, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 5. Juni 2008, JVC France (C‑312/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 34).

(22)  – Die aktuelle Fassung der Erläuterungen zum Harmonisierten System aus dem Jahr 2007 zeigt sich aufgeschlossener. In der Erläuterung zu Position 8528, in die jetzt alle Monitore eingereiht sind, wird festgestellt, dass zu den Monitoren, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Nutzung in Verbindung mit einem (in die Unterposition 8528.41 einzureihenden) Computer bestimmt sind, die Monitore „gehören“, die nur an einen Computer angeschlossen werden können. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch andere Monitore in diese Position eingereiht werden können.

(23)  – In einigen Sprachfassungen der Erläuterungen wird die nicht erschöpfende Natur der angeführten Erläuterung durch ein Adverb deutlich gemacht. In der italienischen Fassung z. B. heißt es, dass die Monitore, die nur in Verbindung mit einem Computer funktionieren können, „specialmente“ unter diese Position fallen: Die französische Fassung benutzt das Wort „notamment“, die spanische „especialmente“. Das Adverb fehlt dagegen in anderen Sprachfassungen, obwohl die Formulierung des Satzes auch in diesen Fällen letztlich nahelegt, dass die Angaben den Rahmen der Erzeugnisse, die in die Unterposition 8471 60 90 gehören, nicht erschöpfend darstellen. Insbesondere heißt es in der englischen Fassung, „This subheading includes visual display units which can only be used as output units for an automatic data-processing machine“, in der deutschen Fassung, „Hierher gehören Datensichtgeräte, die nur als Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können“, und in der niederländischen Fassung, „Deze onderverdeling omvat beeldschermeenheden die uitsluitend kunnen worden gebruikt als uitvoereenheid voor een automatische gegevensverwerkende machine“ (Hervorhebung nur hier).

(24)  – ABl. L 155, S. 1. Im Mai 2008 haben die USA offiziell Beschwerde bei der WTO gegen die Zollpraxis der Gemeinschaft eingereicht. Diese Beschwerde bezog sich u. a. auch auf Monitore der in diesem Verfahren in Rede stehenden Art. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schlussanträge waren zu dieser Frage lediglich allgemeine Zeitungsberichte verfügbar, so dass eine exakte Würdigung noch nicht möglich war. Aus Pressemeldungen geht weiterhin hervor, dass das Vorgehen der USA zu entsprechenden Maßnahmen von Japan und Taiwan führte.

(25)  – Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Möglichkeit, das WTO-Übereinkommen als Maßstab für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung heranzuziehen, sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, vgl. hierzu das Urteil vom 30. September 2003, Biret & Cie/Rat (C‑94/02 P, Slg. 2003, I‑10565, Randnrn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung nur dann an einer WTO-Übereinkunft gemessen werden kann, „wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist“. Diese Voraussetzungen sind im Fall der KN nicht erfüllt.

(26)  – Vgl. zu dieser Verpflichtung allgemein Urteile vom 24. November 1992, Poulsen (C‑286/90, Slg. 1992, I‑6019, Randnr. 9), vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland (C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52), und vom 14. Juli 1998, Bettati (C‑341/95, Slg. 1998, I‑4355, Randnr. 20). Unter besonderer Bezugnahme auf das TRIPs-Übereinkommen, das sich in das WTO-System einfügt und dessen Merkmale teilt, vgl. Urteile vom 16. Juni 1998, Hermès International (C‑53/96, Slg. 1998, I‑3603, Randnr. 28), vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C‑300/98 und C‑392/98, Slg. 2000, I‑11307, Randnr. 47), und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch (C‑245/02, Slg. 2004, I‑10989, Randnr. 55).

(27)  – Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kip Europe u. a. (in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 67 bis 69).

(28)  – Und zwar seit der Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates vom 16. März 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 82, S. 1). Die Bestimmung wurde dann in den späteren Fassungen des KN beibehalten: In der für 2008 geltenden Fassung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (ABl. L 286, S. 1) enthalten ist, ist die Referenzposition 8528 59 90.

(29)  – Dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 493/2005.

(30)  – Schriftliche Erklärungen von Kamino, Randnrn. 81 bis 99.

(31)  – Schriftliche Erklärungen der Regierung der Niederlande, Randnr. 36.

(32)  – Schriftliche Erklärungen der Kommission, Randnr. 35.

(33)  – Schriftliche Erklärungen der Kommission, Randnr. 36.

(34)  – Die verschiedenen Sprachfassungen der Anmerkung 5 Abs. B weisen insoweit keine bedeutsamen Unterschiede auf: Die italienischen Begriffe „esclusivamente o principalmente“ entsprechen z. B. den französischen „exclusivement ou principalement“, den englischen „solely or principally“, den deutschen „ausschließlich oder hauptsächlich“, den spanischen „exclusiva o principalmente“ und den niederländischen „uitsluitend of hoofdzakelijk“.

(35)  – Entgegen den Ausführungen der Regierung der Niederlande und der Kommission kann meines Erachtens nicht allein deswegen, weil ein DVI‑Anschluss besteht, ausgeschlossen werden, dass eine überwiegende EDV-Nutzung des Monitors vorliegt. In den letzten Jahren nämlich ist eine wachsende und inzwischen wahrscheinlich überwiegende Zahl von Computern mit einem DVI‑Video-Anschluss ausgerüstet, der tatsächlich den Platz des VFA-Ausgangs eingenommen hat.

(36)  – Vgl. z. B. Urteile vom 28. März 2000, Holz Greenen (C‑309/98, Slg. 2000, I‑1975, Randnr. 15), vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen (C‑201/99, Slg. 2001, I‑2701, Randnr. 20), vom 4. März 2004, Krings (C‑130/02, Slg. 2004, I‑2121, Randnr. 30), und Olicom (in Fn. 21 angeführt, Randnr. 18). Im Urteil vom 17. März 2005, Ikegami (C‑467/03, Slg. 2005, I‑2389, Randnr. 24), hat der Gerichtshof jedoch, wenn auch nur hilfsweise, zugleich die Modalitäten der Werbemaßnahmen für eine Ware erwähnt.

(37)  – Schriftliche Erklärungen von Kamino, Randnrn. 100 bis 106.

(38)  – Ebd., Randnr. 107.

(39)  – Schriftliche Erklärungen der Regierung der Niederlande, Randnrn. 38 bis 42.

(40)  – Urteil Krings (in Fn. 36 angeführt, Randnr. 35).