Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1. Der Gerichtshof wird zum dritten Mal innerhalb von drei Jahren mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, das Tankstellenverträge zwischen einem Mineralölunternehmen und einem seiner auf dem spanischen Markt tätigen Vertriebspartner betrifft.(2)
2. Die ersten beiden Rechtssachen betrafen die rechtliche Qualifizierung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Mineralölunternehmen und den betroffenen Tankstellenbetreibern im Hinblick auf das europäische Wettbewerbsrecht.(3)
3. Dagegen beziehen sich die Fragen im vorliegenden Fall allein darauf, ob Verträge wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter die Gruppenfreistellungsregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen(4) und der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(5) fallen können. Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 und Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 auszulegen sind, die unter bestimmten Voraussetzungen vertikale Alleinbezugsvereinbarungen für eine längere als die grundsätzlich nach diesen Verordnungen für Gruppenfreistellungen erforderliche Dauer zulassen.
II – Rechtlicher Rahmen
4. Die Verordnung Nr. 1984/83 nimmt bestimmte Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die regelmäßig die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 EWG‑Vertrag (dann Art. 85 Abs. 1 EG‑Vertrag, jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) erfüllen, vom Anwendungsbereich seines Art. 85 Abs. 3 aus, da sie im Allgemeinen zu einer Verbesserung der Warenverteilung führen.
5. Gemäß Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 1984/83 ist diese Ausnahme nicht anwendbar, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geschlossen wird.
6. Die Verordnung Nr. 1984/83 enthält in ihren Art. 10 bis 13 besondere Vorschriften für Tankstellenverträge.
7. Art. 10 der Verordnung lautet:
„Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in den Artikeln 11 bis 13 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen ein Vertragspartner, der Wiederverkäufer, sich gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Lieferanten, gegen Gewährung besonderer wirtschaftlicher oder finanzieller Vorteile verpflichtet, bestimmte Kraftstoffe für Motorfahrzeuge aus Mineralöl oder bestimmte Kraftstoffe für Motorfahrzeuge und bestimmte Brennstoffe aus Mineralöl, die in der Vereinbarung genannt werden, zum Zwecke des Weiterverkaufs in einer durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nur von ihm, von einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder von einem sonstigen Unternehmen zu beziehen, das er mit dem Vertrieb seiner Erzeugnisse betraut hat.“
8. Art. 11 der Verordnung bestimmt:
„Dem Wiederverkäufer dürfen außer der in Artikel 10 genannten Verpflichtung keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als
a) die Verpflichtung, Kraftstoffe für Motorfahrzeuge und Brennstoffe, die von dritten Unternehmen angeboten werden, in der durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nicht zu vertreiben;
b) die Verpflichtung, von dritten Unternehmen angebotene Schmierstoffe und verwandte Mineralölerzeugnisse in der durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nicht zu benutzen, falls der Lieferant oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Anlage zur Vornahme des Ölwechsels oder sonstige Einrichtungen zum Abschmieren von Motorfahrzeugen dem Wiederverkäufer zur Verfügung gestellt oder finanziert hat;
c) die Verpflichtung, für von dritten Unternehmen gelieferte Waren innerhalb und außerhalb der durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nur in einem Umfang zu werben, welcher dem Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz der Abfüllstation entspricht;
d) die Verpflichtung, im Eigentum des Lieferanten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens stehende oder von dem Lieferanten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen finanzierte Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung von Mineralölerzeugnissen nur durch den Lieferanten oder ein von ihm bezeichnetes Unternehmen warten zu lassen.“
9. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1984/83 zählt die Klauseln und vertraglichen Verpflichtungen auf, die der Anwendung ihres Art. 10 entgegenstehen; dazu gehört auch die Voraussetzung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, dass die Vereinbarung nicht für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren geschlossen werden darf.
10. Abweichend von Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1984/83 bestimmt Art. 12 Abs. 2 jedoch, dass dem Wiederverkäufer die in Titel III der Verordnung bezeichneten ausschließlichen Bezugspflichten und Wettbewerbsverbote für den gesamten Zeitraum, in welchem er die Abfüllstation tatsächlich betreibt, auferlegt werden dürfen, wenn sich die Vereinbarung auf eine Abfüllstation bezieht, die der Lieferant dem Wiederverkäufer aufgrund eines Pachtvertrags oder im Rahmen eines sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnisses überlassen hat.
11. Art. 13 der Verordnung sieht die entsprechende Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 Buchst. a und b sowie Art. 4 und 5 auf Tankstellenverträge vor.
12. Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:
„Diese Vereinbarungen sind im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Lieferant dem Wiederverkäufer besondere wirtschaftliche oder finanzielle Vorteile einräumt, indem er ihm verlorene Zuschüsse zahlt, ein Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt oder vermittelt, ein Grundstück oder Räumlichkeiten für den Betrieb … der Tankstelle überlässt, technische Anlagen oder andere Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt oder sonstige dem Wiederverkäufer zugutekommende Investitionen vornimmt, und dass andererseits der Wiederverkäufer gegenüber dem Lieferanten eine langfristige Verpflichtung zum Alleinbezug eingeht, die meistens mit einem Wettbewerbsverbot verbunden ist.“
13. Die Verordnung Nr. 1984/83, deren Geltungsdauer durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997(6) bis zum 31. Dezember 1999 verlängert worden war, wurde durch die Verordnung Nr. 2790/1999, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, aufgehoben.
14. Art. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 bestimmt, dass die Freistellung nach Art. 81 Abs. 1 EG nicht für vertikale Vereinbarungen gilt, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien „die Beschränkung der Möglichkeiten des Käufers [bezwecken], seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken“.
15. Gemäß Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 gilt die Freistellung nach deren Art. 2 nicht für unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden. Wettbewerbsverbote, deren Dauer sich über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus stillschweigend verlängert, gelten als für eine unbestimmte Dauer vereinbart. Jedoch gilt die Begrenzung auf fünf Jahre nach dieser Bestimmung nicht, wenn die Vertragswaren oder ‑dienstleistungen vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen von dritten, nicht mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gemietet oder gepachtet worden sind und das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinausreicht, in welchem der Käufer diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt.
16. Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 2790/1999 gilt das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 nicht für Vereinbarungen, die am 31. Mai 2000 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar u. a. nach der Verordnung Nr. 1984/83, nicht aber nach der Verordnung Nr. 2790/1999 erfüllen.
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
17. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die Pedro IV Servicios SL (im Folgenden: Pedro IV) und die Total España SA (im Folgenden: Total) am 26. Oktober 1989 ein aus vier miteinander verbundenen Verträgen bestehendes Geschäft abgeschlossen haben.
18. Gemäß dem ersten Vertrag wird Total ein Erbbaurecht als dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück von Pedro IV eingeräumt. Danach darf Total auf diesem Grundstück gegen Zahlung einer Vergütung an den Grundstückseigentümer ein Gebäude bauen. Diese Vergütung betrug monatlich 250 000 ESP (was etwas mehr als 1 500 Euro entspricht) und wurde für eine Zeit von 20 Jahren vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist von 20 Jahren geht die von Total gebaute Tankstelle in das Eigentum von Pedro IV über. Total verpflichtete sich, binnen zweieinhalb Jahren eine Tankstelle für den Verkauf von Kraftstoffen zu bauen. Die genannte Frist von 20 Jahren begann ab der Inbetriebnahme der Tankstelle zu laufen. Es wurde vereinbart, dass das Erbbaurecht an dem Grundstück nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers übertragbar ist.
19. Beim zweiten Vertrag handelt es sich um einen Vertrag über die Verpachtung der noch zu bauenden Tankstelle. Danach tritt Total ihr Nutzungs- und Nießbrauchsrecht an der Tankstelle für einen Zeitraum von einem Jahr, der von Monat zu Monat verlängert werden kann, an Pedro IV ab. Die Verpächterin hat den Vertrag jedoch während der Geltungsdauer der ebenfalls mit der Pächterin geschlossenen Alleinbelieferungsvereinbarung zu verlängern. Jedenfalls endet der Pachtvertrag, wenn das Erbbaurecht der Verpächterin endet. Der von Pedro IV zu entrichtende monatliche Erbbauzins beträgt 600 000 ESP (was 3 600 Euro entspricht).
20. Gemäß dem dritten Vertrag betreibt Pedro IV die Tankstelle nach deren Übergabe aufgrund eines Alleinbelieferungsvertrags mit Total und verwendet dabei deren Image, Farben, Marke und Firmenschild. Der Alleinbelieferungsvertrag wird für eine Dauer von 20 Jahren geschlossen, und die Belieferung erfolgt mittels Festverkaufsverträgen, wonach der Vertriebspartner das Eigentum an dem Treibstoff erwirbt, sobald der Lieferant ihm diesen an der Tankstelle zur Verfügung stellt; der Käufer verpflichtet sich dabei, diesen Treibstoff auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuverkaufen. Im Gegenzug zahlt Total monatlich 350 000 ESP (rund 2 100 Euro) an Pedro IV. Außerdem verpflichtet sich Total, dem Vertriebspartner die für die Abgabe an den Endverbraucher empfohlenen Verkaufspreise mitzuteilen und gleichzeitig deren Wettbewerbsfähigkeit mit den von den Konkurrenten in der Umgebung in redlicher Weise angebotenen Preisen sicherzustellen. Zudem verpflichtet sich Total, den Preis für den Kraftstoff, den sie dem Wiederverkäufer liefert, unter den günstigsten Bedingungen festzulegen, die sie mit anderen Tankstellen, die sich in Barcelona (Spanien) niederlassen könnten, vereinbart, wobei der Preis auf keinen Fall über dem Durchschnittspreis anderer in Barcelona tätiger und für den Markt relevanter Anbieter liegen darf.
21. Da auch vereinbart wurde, dass die Beträge, die die Parteien des Ausgangsverfahrens einander gemäß den drei genannten Verträgen schulden, gegeneinander aufgerechnet werden müssen, ist keine der beiden Parteien verpflichtet, der anderen etwas zu zahlen, da es jeweils um 600 000 ESP geht.
22. Schließlich gewährte Total gemäß dem vierten Vertrag Pedro IV ein Hypothekendarlehen in Höhe von 30 Mio. ESP (rund 180 300 Euro), das durch eine deren Grundstück belastende Hypothek gesichert wird und eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Tankstelle hat.
23. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts wurde die Tankstelle nach Abschluss des Vertrags auf dem Grundstück von Pedro IV gebaut, und die Alleinbelieferung durch Total erfolgte zumindest bis zum Erlass des Vorlageentscheidungsersuchens.
24. Im Dezember 2004 erhob Pedro IV beim Juzgado de lo Mercantil de Barcelona (Handelsgericht Barcelona) Klage auf Nichtigerklärung der durch die oben beschriebenen vier Verträge begründeten rechtlichen Beziehung. Sie begründete ihre Klage zum einen damit, dass die genannten Verträge den Wettbewerb erheblich einschränkende Bestimmungen enthielten. Insbesondere sei die Vertragsdauer übermäßig lang und übersteige die nach dem Gemeinschaftsrecht für Alleinbelieferungsverträge zulässige Höchstdauer. Zum anderen lege der dritte Vertrag die Preise für den Weiterverkauf an den Endverbraucher mittelbar fest, was nach Art. 85 des Vertrags verboten sei, so dass er weder unter die Gruppenfreistellung der Verordnung Nr. 1984/83 noch unter die der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen könne.
25. Da diese Klage in der ersten Instanz abgewiesen wurde, legte Pedro IV Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
26. Die Audiencia Provincial de Barcelona hegte Zweifel in Bezug auf die Auslegung der Verordnungen Nr. 1984/83 und Nr. 2790/1999. Sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wenn Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 bestimmt, dass, wenn „sich die Vereinbarung auf eine Abfüllstation [bezieht], die der Lieferant dem Wiederverkäufer aufgrund eines Pachtvertrags oder im Rahmen eines sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnisses überlassen hat, … abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) dem Wiederverkäufer die in diesem Titel bezeichneten ausschließlichen Bezugspflichten und Wettbewerbsverbote für den gesamten Zeitraum auferlegt werden [dürfen], in welchem er die Abfüllstation tatsächlich betreibt“, ist er dann dahin auszulegen, dass sich die Bestimmung auf einen Fall bezieht, in dem der Lieferant ursprünglich Eigentümer des Grundstücks und der Anlagen war und diese verpachtet, oder erfasst vielmehr die Bezugnahme auf die Verpachtung der Tankstelle alle Rechte, die rechtlich das strikt auf die Tankstelle bezogene „dominio“ (Nutzungs- und Verfügungsgewalt) ausmachen, so dass dieser die Tankstelle an den Grundstückseigentümer selbst verpachten kann, ohne sich an die zeitlichen Vorgaben halten zu müssen, die die Vorschrift für Alleinbezugsvereinbarungen vorsieht?
2. Falls im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2790/1999 anwendbar ist, nach deren Art. 5 die Freistellung nicht gilt, wenn die Laufzeit der Alleinbezugsvereinbarung mehr als fünf Jahre beträgt, obwohl „die [zuvor genannte] Begrenzung … nicht [gilt], wenn die Vertragswaren oder ‑dienstleistungen vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen von dritten, nicht mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gemietet oder gepachtet worden sind und das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinausreicht, in welchem der Käufer diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt“, ist sie dann dahin auszulegen, dass sich die Bestimmung, wo sie von Verpachtung spricht, auf einen Fall bezieht, in dem der verpachtende Lieferant auch ursprünglich Eigentümer des Grundstücks und der Anlagen ist, oder erfasst vielmehr die Bezugnahme auf die Verpachtung der Tankstelle alle Rechte, die rechtlich das strikt auf die Tankstelle bezogene „dominio“ des Lieferanten ausmachen, so dass dieser die Tankstelle an den Grundstückseigentümer selbst verpachten kann, ohne sich an die zeitlichen Vorgaben halten zu müssen, die die Vorschrift für Alleinbezugsvereinbarungen vorsieht?
3. Wenn Art. 85 Abs. 1 Buchst. a des V ertrags vom Verbot der mittelbaren Festsetzung der An‑ oder Verkaufspreise spricht und die Verordnung Nr. 1984/83 in ihrem achten Erwägungsgrund darauf hinweist, dass „[w]eitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, insbesondere solche, die den Wiederverkäufer in der Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen oder der Wahl seiner Kunden beschränken, … nach dieser Verordnung … nicht freigestellt werden [können]“, wobei die Festsetzung des Weiterverkaufspreises nicht zu den nach Art. 11 dieser Verordnung zulässigen anderen Wettbewerbsbeschränkungen gehört, sind sie dann dahin auszulegen, dass sie jede Form der Beschränkung der Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festsetzung des Weiterverkaufspreises für den Endverbraucher einschließen, wie eine vorliegen kann bei der Festlegung der Handelsspanne des Tankstellenbetreibers seitens des Lieferanten durch die Festsetzung des Preises für den Kraftstoff, den er dem Wiederverkäufer zu den günstigsten Bedingungen liefert, die er mit anderen Tankstellen, die sich in Barcelona niederlassen könnten, vereinbart hat, der auf keinen Fall über dem durchschnittlichen Preis liegen darf, den andere für den Markt relevante Lieferanten festgesetzt haben und zu dem die als angemessen angesehene Mindestspanne zu addieren ist, um so den Preis für den Verkauf an den Endverbraucher zu erhalten, dessen Anwendung der Lieferant zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, aber empfiehlt?
4. Wenn Art. 85 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags vom Verbot der mittelbaren Festsetzung der An‑ oder Verkaufspreise spricht und Art. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 die Aufrechterhaltung von Weiterverkaufspreisen als besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung aufführt, sind sie dann dahin auszulegen, dass sie jede Form der Beschränkung der Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festsetzung des Weiterverkaufspreises für den Endverbraucher einschließen, wie eine vorliegen kann bei der Festlegung der Handelsspanne des Tankstellenbetreibers seitens des Lieferanten durch die Festsetzung des Preises für den Kraftstoff, den er dem Wiederverkäufer zu den günstigsten Bedingungen liefert, die er mit anderen Tankstellen, die sich in Barcelona niederlassen könnten, vereinbart hat, der auf keinen Fall über dem durchschnittlichen Preis liegen darf, den andere für den Markt relevante Lieferanten festgesetzt haben und zu dem die als angemessen angesehene Mindestspanne zu addieren ist, um so den Preis für den Verkauf an den Endverbraucher zu erhalten, dessen Anwendung der Lieferant zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, aber empfiehlt?
27. Pedro IV, Total, die spanische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abgegeben und in der Sitzung vom 26. Juni 2008 mündliche Ausführungen gemacht.
IV – Würdigung
A – Zur Zulässigkeit
28. Total macht in Bezug auf die Vorlagefragen drei Unzulässigkeitsgründe geltend. Erstens seien der tatsächliche und der rechtliche Kontext durch das vorlegende Gericht lückenhaft dargestellt worden, zweitens könnten die Antworten auf die Vorlagefragen klar aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und der spanischen Gerichte abgeleitet werden und drittens seien die Fragen für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich.
29. Außerdem ist die spanische Regierung der Auffassung, dass im Hinblick darauf, dass die Verordnungen Nr. 1984/83 und Nr. 2790/1999 nicht gleichzeitig anwendbar seien, zwei der Vorlagefragen, nämlich – wie in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt worden ist – diejenigen, die sich auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1984/83 beziehen, wegen ihres hypothetischen Charakters unzulässig seien.
30. Die gegen das Vorabentscheidungsersuchen vorgebrachten Einreden der Unzulässigkeit können meines Erachtens keinen Erfolg haben.
31. Zunächst ist das Vorbringen von Total, dass die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und der spanischen Gerichte abgeleitet werden könne, als unerheblich zurückzuweisen. Selbst wenn dies in Bezug auf die hier allein maßgebliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall wäre, hätte dies nämlich nicht zur Folge, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen für unzulässig erklärt, sondern höchstens, dass er gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Art. 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, entscheiden kann. Jedenfalls haben weder das oben angeführte Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio noch die derzeit anhängige oben angeführte Rechtssache CEPSA die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 und/oder von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 zum Gegenstand.(7)
32. Was die beiden anderen von Total angeführten Gründe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 177 des Vertrags (jetzt Art. 234 EG) allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.(8)
33. Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.(9)
34. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.(10) Zwar hängen die Anforderungen an die Begründung durch das nationale Gericht von zahlreichen Faktoren ab, doch sind sie in bestimmten Bereichen wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind, von besonderer Bedeutung.(11)
35. Außerdem müssen die Angaben in den Vorlageentscheidungen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.(12)
36. In der vorliegenden Rechtssache enthält zwar die Vorlageentscheidung zu bestimmten Aspekten des Ausgangsverfahrens wie etwa zur Rechtsnatur des von Pedro IV eingeräumten Erbbaurechts oder zum Marktanteil von Total auf dem Markt für den Vertrieb von Kraft‑ und Brennstoffen in Spanien keinerlei Angaben, worauf Total in der Begründung ihrer Rüge, dass die Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der Vorlageentscheidung lückenhaft sei, hinweist.
37. Doch die Vorlageentscheidung konkretisiert hinreichend genau die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens, so dass der Gerichtshof die erbetene Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sachdienlich vornehmen kann. Überdies ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen, die Total für den Fall abgegeben hat, dass der Gerichtshof die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen für zulässig halten sollte, sowie aus den Erklärungen der anderen Beteiligten, dass sie sich aufgrund der Angaben in der Vorlageentscheidung sachdienlich zu den Fragen äußern konnten.
38. In Bezug auf die Rüge, dass die Fragen für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich seien, ist Total zwar ohne Weiteres zuzugestehen, dass das vorlegende Gericht, soweit es sich darauf beschränkt, den Gerichtshof zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1984/83 und 2790/1999 zu befragen, ohne zuvor die Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags auf das zwischen Pedro IV und Total geschlossene Vertragskonvolut zu prüfen, durch die Antworten des Gerichtshofs auf diese Fragen nicht zwangsläufig in die Lage versetzt wird, das Ausgangsverfahren abschließend zu entscheiden.
39. Doch unabhängig davon, dass es gemäß der oben in Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen, glaube ich nicht, dass die Zulässigkeit einer Vorlagefrage davon abhängig gemacht werden kann, dass die Antwort des Gerichtshofs dem nationalen Gericht in allen Fällen ermöglichen muss, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Müsste dies der Fall sein, hinge die Zulässigkeit der Vorlagefragen allein davon ab, wie sie der Gerichtshof in der Sache beantwortet.
40. Auf der Ebene der Zulässigkeit ist dagegen zu prüfen, ob die Antwort sich unabhängig davon, wie der Gerichtshof eine Vorlagefrage beantwortet, offensichtlich nicht auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken würde, da in diesem Fall die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht für die vom nationalen Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich wäre.(13) Dies ist in Bezug auf die Antworten auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sicherlich nicht der Fall.
41. Schließlich ist auch die Rüge der spanischen Regierung zurückzuweisen, dass die beiden die Auslegung der Verordnung Nr. 1984/83 betreffenden Fragen hypothetisch seien. Die durch die genannte Verordnung eingeführte Gruppenfreistellungsregelung ist zwar durch die Verordnung Nr. 2790/1999 abgeschafft worden, aber die Verordnung Nr. 1984/83 war bis zum 31. Mai 2000 in vollem Umfang und übergangsweise für Vereinbarungen, die am 31. Mai 2000 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung Nr. 1984/83, nicht aber nach der Verordnung Nr. 2790/1999 erfüllen, bis zum 31. Dezember 2001 anwendbar.(14) Da die im Ausgangsverfahren fraglichen Verträge 1989, also unter der Geltung der Verordnung Nr. 1984/83, für eine Dauer von 20 Jahren geschlossen worden waren – die gemäß den Verträgen ab der Inbetriebnahme der Tankstelle, also im Jahr 1991, zu laufen begann – können die Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1984/83 nicht als hypothetisch angesehen werden, denn die erbetene Auslegung bleibt für die vor dem Inkrafttreten der Gruppenfreistellungsregelung der Verordnung Nr. 2790/1999 abgelaufene Laufzeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Verträge von Belang.
42. Daher schlage ich vor, das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.
B – Zur Begründetheit
1. Vorbemerkungen
43. Wie ich oben in der Einleitung ausgeführt habe, betrifft die vorliegende Rechtssache nicht die rechtliche Qualifizierung der Vertragsbeziehung zwischen Total und Pedro IV im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Das vorlegende Gericht äußert keinen Zweifel daran, dass diese Beziehung zwei wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen verbindet und somit unter den Begriff „Vereinbarung zwischen Unternehmen“ im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags fällt.
44. Wie ich dagegen in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ebenfalls bereits ausgeführt habe, scheint das vorlegende Gericht nicht geprüft zu haben, ob im Ausgangsverfahren alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags vorlagen, bevor es den Gerichtshof nach der Auslegung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1984/83 und Nr. 2790/1999 fragte, die unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Gruppen vertikaler Vereinbarungen vom Verbot des Art. 85 befreien.
45. Dieser Schritt scheint in logischer Hinsicht eher überraschend, ist aber in praktischer Hinsicht und in gewissem Maß aus verfahrensökonomischen Gründen verständlich, da es, wenn die Freistellungsverordnungen auf eine bestimmte Vereinbarung anwendbar sind, überflüssig wird, zu bestimmen, ob diese Vereinbarung nach Art. 85 Abs. 1 des Vertrags verboten ist.(15) Dagegen wird dieser verfahrensökonomische Gewinn aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für eine Gruppenbefreiung nicht erfüllt sind. In diesem Fall hat das nationale Gericht selbstverständlich die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags zu prüfen.
46. Da der Gerichtshof in Bezug auf das im Ausgangsverfahren fragliche Vertragskonvolut nicht zur Auslegung von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags befragt wird, könnte er sich meines Erachtens entweder auf den Hinweis beschränken, dass die Beurteilung, ob diese Art der Vereinbarung unter das Verbot des Art. 85 fällt, Sache des vorlegenden Gerichts ist, oder bestimmte von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Kriterien betreffend den wettbewerbsbeschränkenden Charakter von Alleinbezugsverträgen wiederholen, die das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verträge des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen hätte.(16) In Ermangelung einer entsprechenden Vorlagefrage glaube ich jedoch nicht, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle maßgeblichen wirtschaftlichen und juristischen Kriterien nennen muss, anhand deren dieses prüfen könnte, ob ein nach Art. 85 Abs. 1 des Vertrags verbotenes Verhalten vorliegt.(17)
47. Nach diesen Anmerkungen sind nun die vier Vorlagefragen zu prüfen. Aufgrund ihres Wortlauts und ihres Inhalts bietet es sich meines Erachtens an, zum einen die erste und die zweite Frage und zum anderen die dritte und die vierte Frage gemeinsam zu prüfen.
2. Zur ersten und zur zweiten Frage
48. Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht mit der ersten und der zweiten Frage wissen, ob ein Alleinbezug von Kraft- und Brennstoffen, wie er von Pedro IV und Total vereinbart wurde, aufgrund seiner Dauer unter die Gruppenfreistellungsregelung der Verordnung Nr. 1984/83 und später gegebenenfalls der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen kann.
a) Zur Auslegung der Verordnung Nr. 1984/83
49. Die Verordnung Nr. 1984/83 sieht u. a. die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Alleinbezugsverträge vor, die im Hinblick auf den Wiederverkauf von Mineralölprodukten an Tankstellen geschlossen wurden. Die betreffende Regelung, die sich von den auf Alleinbezugsverträge anwendbaren allgemeinen Vorschriften unterscheidet, ist in den Art. 10 bis 13 der Verordnung Nr. 1984/83 enthalten. Art. 10 dieser Verordnung befreit die Verpflichtung des Alleinbezugs, die dem Wiederverkäufer vom Lieferanten von Kraft- und Brennstoffen aus Mineralöl „gegen Gewährung besonderer wirtschaftlicher oder finanzieller Vorteile“ auferlegt wird, vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 des Vertrags. Art. 11 der Verordnung Nr. 1984/83 nennt die weiteren Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Wiederverkäufer außer der in Art. 10 genannten Verpflichtung auferlegt werden dürfen; hierzu gehört auch „die Verpflichtung, Kraftstoffe für Motorfahrzeuge und Brennstoffe, die von dritten Unternehmen angeboten werden, in der durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nicht zu vertreiben“. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1984/83 ist Art. 10 der Verordnung nicht anwendbar, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen solchen von mehr als zehn Jahren geschlossen wird.
50. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 bestimmt jedoch, dass „abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) dem Wiederverkäufer die in diesem Titel bezeichneten ausschließlichen Bezugspflichten und Wettbewerbsverbote für den gesamten Zeitraum auferlegt werden [dürfen], in welchem er die Abfüllstation tatsächlich betreibt“, wenn „sich die Vereinbarung auf eine Abfüllstation [bezieht], die der Lieferant dem Wiederverkäufer aufgrund eines Pachtvertrags oder im Rahmen eines sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnisses überlassen hat“.
51. Wie ich bereits in meinen oben angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache CEPSA(18) ausgeführt habe, ist die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1984/83 genannte Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt, wenn die vom Lieferanten gewährten finanziellen und kommerziellen Vorteile so erheblich sind, d ass es höchst unwahrscheinlich ist, dass der Tankstellenbetreiber ohne sie Zugang zum Markt für Dienstleistungen eines Absatzmittlers für Kraftstoffe erlangt hätte.
52. Die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 es ausnahmsweise zulässt, die Dauer der Alleinbezugsklausel auf mehr als zehn Jahre zu verlängern, muss wohl nur begründet werden, wenn der Lieferant dem Tankstellenbetreiber finanzielle und kommerzielle Vorteile gewährt, die mindestens genauso groß wie die sind, die er gewährt hätte, damit eine Gruppenfreistellung der Vereinbarung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung möglich ist.
53. Insoweit erwähnt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 nur einen einzigen vom Lieferanten eingeräumten Vorteil, nämlich den Abschluss eines Pachtvertrags über die Abfüllstation zugunsten des Betreibers oder entsprechend die Überlassung der Abfüllstation an diesen im Rahmen eines sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnisses.
54. Es ist meines Erachtens nicht von der Hand zu weisen, dass ein solcher Vorteil besonders groß, ja sogar beträchtlich ist, da er darin besteht, dem Vertriebspartner die Tankstelle „schlüsselfertig“ für die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu übergeben. Mit anderen Worten: Der Lieferant macht den Vertriebspartner, ohne dass dieser insoweit etwas investieren muss, zum Chef einer vollständig ausgestatteten Tankstelle, deren Eigentümer der Lieferant ist
55. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Gewährung eines solchen Vorteils Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist.
56. Unbestreitbar könnte ein Lieferant dem Betreiber einer Tankstelle zusätzliche finanzielle und kommerzielle Vorteile gewähren, um sich auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 berufen zu können. Insoweit ist daran zu erinnern, dass Pedro IV im Ausgangsverfahren von Total ein beachtliches Hypothekendarlehen zu einem Zinssatz gewährt wurde, der gemäß den unbestrittenen Ausführungen, die Total in der mündlichen Verhandlung auf eine dahin gehende Frage des Gerichtshofs hierzu gemacht hat, unter dem der seinerzeit üblichen Marktzinssätze lag. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diesen Umstand sowie die sonstigen dieses Darlehen betreffenden Voraussetzungen zu überprüfen.
57. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 – wie von Pedro IV und der Kommission geltend gemacht – von der doppelten Voraussetzung abhängig gemacht werden sollte, dass der Lieferant sowohl Eigentümer der Tankstelle als auch des Grundstücks ist, auf dem diese gebaut wurde.
58. Zur Begründung dieses Vorbringens stützt sich die Kommission zum einen auf den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1984/83, aus dem sie den Geist der Verordnung herzuleiten scheint, und zum anderen auf Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999, der die darin vorgesehene potenziell unbeschränkte Dauer des Alleinbezugs nunmehr ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig mache, dass der Vertriebspartner seine Tätigkeit in Räumlichkeiten und auf Grundstücken ausübe, die Eigentum des Lieferanten seien.
59. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
60. Zum ersten Argument der Kommission ist festzustellen, dass der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1984/83, der – nicht abschließend – verschiedene Arten wirtschaftlicher und finanzieller Vorteile aufzählt, die der Lieferant dem Vertriebspartner gewährt, darauf hinweist, dass zu diesen Vorteilen auch die Überlassung von einem „Grundstück oder Räumlichkeiten für den Betrieb … der Tankstelle“(19) gehört. Zwar ist durch diese alternative Formulierung des Erwägungsgrundes nicht ausgeschlossen, dass ein Lieferant dem Wiederverkäufer ein Grundstück und Räumlichkeiten für den Betrieb der Tankstelle überlässt, um sich gegebenenfalls auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 zu berufen. Aber es geht aus diesem Teil der Erwägungsgründe der Verordnung keinesfalls hervor, dass die Anwendung ihres Art. 12 Abs. 2 von der doppelten Voraussetzung abhängt, dass der Lieferant gleichzeitig sowohl das Grundstück als auch die Räumlichkeiten verpachtet, von denen aus der Vertriebspartner die Tankstelle betreibt.
61. Zwar steht es dem Gerichtshof sicher nicht zu, die Ausnahmebestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung extensiv auszulegen(20), doch kommt es ihm meines Erachtens auch nicht zu, die Reichweite dieser Bestimmungen entgegen ihrem klaren Wortlaut, der zudem noch durch die Erwägungsgründe einer solchen Verordnung bestätigt wird, zu beschränken.
62. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb ich nicht der Auslegung zustimmen kann, die die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen hat. Sie ist der Auffassung, dass der Lieferant, um in den Genuss der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 zu kommen, dem Tankstellenbetreiber „absolute Vorteile“ gewähren müsse. Müsste dies der Fall sein, wäre unverständlich, warum Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 sich darauf beschränkt, die Verpachtung der Räumlichkeiten zu erwähnen, von denen aus der Tankstellenbetreiber seine Tätigkeit ausübt, und die Anwendung dieser Bestimmung nicht gerade davon abhängig macht, dass absolute wirtschaftliche und finanzielle Vorteile gewährt werden müssen, ohne dass der Betreiber etwas investiert.
63. In Wirklichkeit scheint die ratio legis von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 (sowie teilweise auch von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999) pragmatischerer Natur zu sein, was die Kommission auch in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichtshofs ausgeführt hat. Wenn ein Wiederverkäufer seine Tätigkeit von Räumlichkeiten aus betreibt, die dem Lieferanten gehören, ist es schwer vorstellbar, die Dauer der Alleinbezugsvereinbarung auf einen kürzeren Zeitraum als den Pachtvertrag zu beschränken, da die Räumlichkeiten jedenfalls nicht einem anderen Lieferanten zur Verfügung gestellt werden können, um diesem zu ermöglichen, auf dem Markt Fuß zu fassen oder seinen Anteil an diesem Markt zu vergrößern. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist eine zeitliche Beschränkung der Alleinbelieferung einer Verkaufsstelle (die kürzer als die Dauer des darüber geschlossenen Pachtvertrags ist) weitgehend nutzlos , wenn diese Verkaufsstelle dem Lieferanten gehört.
64. Die ratio legis von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 beruht also weniger auf einer uneingeschränkten Wechselwirkung zwischen der Intensität der vom Lieferanten gewährten Vorteile und den Investitionen, die dem Betreiber abgenommen werden, als darauf, dass sich die Beschränkung der Dauer der Alleinbelieferung auf zehn Jahre dann, wenn der Lieferant die Tankstelle an den Betreiber verpachtet, nicht (oder höchstens geringfügig) auf den Wettbewerb zwischen den Marken auswirkt, da es höchst unwahrscheinlich ist, dass der Lieferant, der immer noch Eigentümer der Tankstelle ist, diese beim Ablauf eines solchen Zeitraums auf einen seiner Wettbewerber überträgt.
65. Es ist zwar nicht unmöglich, in Bezug auf das oder die Grundstücke, auf denen sich die an den Betreiber verpachtete Tankstelle befindet, entsprechend zu argumentieren. Aber eine solche Argumentation liefe darauf hinaus, dass eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 eingeführt würde, die dessen Wortlaut nicht vorsieht. Eine solche Voraussetzung kann auch nicht implizit aus der Verordnung hergeleitet werden. Wenn vom Lieferanten ohne Anhaltspunkt dafür in der Verordnung und ohne gründliche Prüfung durch die Kommission und den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen verlangt würde, dass er, damit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 auf ihn anwendbar ist, auch Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem er die an den Betreiber verpachtete Tankstelle gebaut hat, so wäre dies meines Erachtens eine Voraussetzung, die geeignet wäre, den Wettbewerb zwischen den Marken dadurch zu beschränken, dass die Marktstellung der bisherigen oder bereits auf dem Markt vertretenen Wirtschaftsteilnehmer, die dank dieser Marktstellung im Laufe der Zeit Grundeigentum haben erwerben können, gestärkt wird. Eine solche Folge liegt – wie alle Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, übereinstimmend bestätigen – namentlich in einem Kontext nahe, in dem der fragliche Markt nach der Zerschlagung des ehemaligen nationalen Monopols seit mehreren Jahren von drei Wirtschaftsteilnehmern beherrscht wird.
66. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 dahin auszulegen, dass er eine Voraussetzung betreffend das Eigentum an dem Grundstück enthält, auf dem die Tankstelle gebaut worden ist, ginge über die normale vom Gerichtshof vorzunehmende Auslegung der Bestimmungen einer solchen Handlung hinaus und würde die ihm übertragene Aufgabe dadurch überschreiten, dass er in die Regelungskompetenzen der Kommission und des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen eingreift.
67. Diese Beurteilung scheint mir nicht durch das zweite Argument der Kommission widerlegt zu werden, das auf den Erlass der Verordnung Nr. 2790/1999 und insbesondere auf deren Art. 5 Buchst. a gestützt ist, wonach ab der Anwendung dieser Verordnung die Gruppenbefreiung der Ausschließlichkeitsklauseln, die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden, von der doppelten Voraussetzung abhängt, dass der Lieferant Eigentümer sowohl des Grundstücks als auch der Räumlichkeiten ist, von denen aus der Betreiber seine Tätigkeit ausübt.
68. Durch die von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise bekäme Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 nämlich entgegen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 und deren Erwägungsgründen rückwirkende Geltung, was zumindest gegen die unmittelbare Anwendung der Verordnung Nr. 2790/1999 verstieße und dazu führen würde, dass diese Verordnung zumindest teilweise auf den selbständigen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1984/83 übergriffe.
69. Jedoch können sich die Rechtsbürger, wie auch die spanische Regierung ausgeführt hat, nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen.(21) Die Anwendung der Gemeinschaftsregelung darf nämlich nicht so weit gehen, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. die Handlungen, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck vorgenommen werden, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu umgehen.(22)
70. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage objektiver Umstände das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, um ihm gegebenenfalls den Vorteil aus der herangezogenen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu versagen.(23)
71. Im Rahmen der gerichtlichen Zusammenarbeit, durch die das Vorabentscheidungsverfahren gekennzeichnet ist, können dem vorlegenden Gericht jedoch ein paar allgemeine Hinweise gegeben werden.
72. Erstens glaube ich, dass in einer Situation wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden die bloße Verwendung von zwei eng miteinander verknüpften Verträgen, durch die zum einen der Betreiber, der Eigentümer des Grundstücks ist, dem Lieferanten ein Erbbaurecht an diesem Grundstück einräumt, wonach dieser Eigentümer der auf dem Grundstück während eines vertraglich vereinbarten Zeitraums errichteten Anlagen und Gebäude wird(24), und zum anderen der Lieferant, nachdem er sich zum Bau der Tankstelle, deren Eigentümer er ist, verpflichtet hat, deren Betrieb für die gleiche Dauer, für die auch der Tankstellenpachtvertrag geschlossen wird, ausschließlich auf den Grundstückseigentümer übertragt, nicht als ein objektiver Umstand angesehen werden kann, der den Willen kennzeichnet, missbräuchlich einen Vorteil aus der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 zu ziehen. Da die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Vorordnung Nr. 1984/83 nicht voraussetzt, dass der Lieferant Eigentümer des Grundstücks ist (oder dass der Betreiber nicht Eigentümer des Grundstücks ist), kann der bloße Abschluss dieser eng miteinander verbundenen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Tankstellenbetreiber, der im Übrigen nach nationalem Recht nicht rechtswidrig zu sein scheint, für sich allein nicht als Ausdruck eines Willens angesehen werden, sich missbräuchlich auf diese Vorschrift zu berufen.
73. Ich bin jedoch zweitens der Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegen könnte, wenn die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Prüfung ergeben sollte, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Vorteile, zu deren Gewährung sich der Lieferant vertraglich verpflichtet hat, gar nicht wirklich vereinbart worden sind, oder wenn der von den Vertragsparteien entrichtete Preis nicht dem Marktwert der fraglichen Aktiva entspricht. Insoweit ist meines Erachtens zu berücksichtigen, dass sich der Lieferant verpflichtet, beim Ablauf der Alleinbezugsvereinbarung und des Tankstellenpachtvertrags das Eigentum an der Tankstelle wieder auf den Betreiber zu übertragen und diesem auch zu gestatten, gegebenenfalls von da an den Lieferanten zu wechseln.
74. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 dahin auszulegen ist, dass es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, dass der Lieferant Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem er auf seine Kosten die Tankstelle gebaut hat, die er an den Wiederverkäufer verpachtet; dies gilt auch für die Fälle, in denen der Lieferant aufgrund eines ihm vom Wiederverkäufer an dessen Grundstück eingeräumten Erbbaurechts Eigentümer der Tankstelle ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Handlungen im Rahmen normaler Handelsgeschäfte oder missbräuchlich nur zu dem Zweck vorgenommen worden sind, die grundsätzlich für Alleinbezugsvereinbarungen im Rahmen von Tankstellenverträgen nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1984/83 geltende Höchstdauer von zehn Jahren zu umgehen.
b) Zur Auslegung der Verordnung Nr. 2790/1999
75. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die Kommission durch den Erlass der Verordnung Nr. 2790/1999 in deren Art. 5 Buchst. a u. a. die zusätzliche Voraussetzung eingeführt, dass der Lieferant Eigentümer des oder der Grundstücke sein muss, auf denen sich die Tankstelle befindet und vom Käufer betrieben wird, damit das Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden darf, ohne dass das Wettbewerbsverbot jedoch über den Zeitraum hinausreichen darf, in welchem der Käufer diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt. Gemäß der Antwort der Kommission auf die schriftliche Frage des Gerichtshofs ist die Einführung dieser zusätzlichen Voraussetzung das Ergebnis der Stellungnahmen, die die Beteiligten zu dem von der Kommission am 24. September 1999 vorgelegten Entwurf für eine Verordnung über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(25) abgegeben haben, und scheint mit dem Kampf gegen bestimmte missbräuchliche Praktiken begründet worden zu sein, auch wenn aus dem Wortlaut der Verordnung keine entsprechende Begründung hervorgeht.(26)
76. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass der Lieferant im Rahmen der Gruppenfreistellungsregelung der Verordnung Nr. 2790/1999 nicht nur Eigentümer der Tankstelle, sondern auch des Grundstücks, auf dem diese gebaut wurde, sein muss, um die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 5 Buchst. a der Verordnung zu erfüllen.
77. Aus Art. 12 der Verordnung Nr. 2790/1999 geht hervor, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellungen grundsätzlich ab dem 1. Juni 2000 anwendbar sind. Die Verordnung Nr. 2790/1999 sieht jedoch für Vereinbarungen, die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83, nicht aber nach der Verordnung Nr. 2790/1999 erfüllen, eine Übergangsfrist vor, die am 31. Dezember 2001 endete.
78. Die Parteien dieser Vereinbarungen hätten also, um – wie in Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 vorgesehen – in den Genuss einer Dauer der Ausschließlichkeit von mehr als fünf Jahren zu kommen, spätestens ab dem 1. Januar 2002 u. a. die Voraussetzung erfüllen müssen, dass der Lieferant Eigentümer der Grundstücke sein muss, auf denen die Tankstelle gebaut wurde.
79. Im Ausgangsverfahren erwähnt das vorlegende Gericht nicht, dass an der am 26. Oktober 1989 für eine Dauer von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Baus der Tankstelle geschlossenen Vereinbarung keine Änderung vorgenommen worden wäre, um Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 nachzukommen.
80. Außerdem ist es entgegen dem Vorbringen von Total eher unwahrscheinlich, dass das von Pedro IV eingeräumte Erbbaurecht nicht nur das Eigentum an den auf dem mit diesem Recht belasteten Grundstück erbauten Anlagen und Gebäuden, sondern auch das Eigentum an einem solchen Grundstück auf Total überträgt; dies ist jedoch vom vorlegenden Gericht anhand des nationalen Rechts nachzuprüfen.(27)
81. Müsste das vorlegende Gericht im Hinblick auf alle Gesichtspunkte rechtlicher und tatsächlicher Art des Ausgangsverfahrens davon ausgehen, dass die fraglichen Vereinbarungen unter die Gruppenfreistellungsregelung der Verordnung Nr. 1984/83, insbesondere unter deren Art. 12 Abs. 2, fallen, könnten diese Vereinbarungen also gemäß der Übergangsregelung der Verordnung Nr. 2790/1999 bis zum 31. Dezember 2001 unter diese Freistellung fallen, würden aber gemäß Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr von dieser erfasst, da die verbleibende Laufzeit der Vereinbarungen jedenfalls noch mehr als fünf Jahre beträgt.
82. Müsste das vorlegende Gericht dagegen nach seiner Prüfung der Gesamtumstände des Ausgangsverfahrens annehmen, dass die Parteien sich missbräuchlich auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 berufen wollten, könnten sich diese auf keine der beiden Gruppenfreistellungsregelungen berufen.
83. Käme das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Vereinbarungen nicht für ihre gesamte Laufzeit unter die Gruppenfreistellung fallen können, müsste es, wie ich bereits oben ausgeführt habe, prüfen, ob diese Vereinbarungen alle Anwendungsvoraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags erfüllen.
84. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 dahin auszulegen ist, dass es danach für eine Freistellung der in vertikalen Vereinbarungen enthaltenen Wettbewerbsverbote für mehr als fünf Jahre u. a. erforderlich ist, dass der Lieferant der Vertragswaren oder ‑dienstleistungen Eigentümer der Räumlichkeiten und Grundstücke ist, von denen aus der Käufer seine Tätigkeit ausübt. Diese Voraussetzung gilt ab dem 1. Juni 2000 oder, wenn die Vereinbarungen, die am 31. Mai 2000 bereits in Kraft waren, die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83, insbesondere die ihres Art. 12 Abs. 2, erfüllen, ab dem 1. Januar 2002. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, welcher dieser beiden Fälle im Ausgangsverfahren vorliegt.
3. Zur dritten und zur vierten Frage
85. Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Vertragsklauseln betreffend den Verkaufspreis der Brenn- und Kraftstoffe, die – wie die im Ausgangsverfahren fraglichen – Gegenstand einer Alleinbezugsvereinbarung sind, nach Art. 85 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags verboten sind und nicht unter die Gruppenfreistellungsregelung der Verordnung Nr. 1984/83 und später der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen können, weil sie die Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festsetzung der Preise für den Verkauf der fraglichen Waren an den Endverbraucher in irgendeiner Form beschränken könnten.
86. Nach Art. 85 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags sind u. a. Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und „die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der … Verkaufspreise …“ bewirken.
87. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört die einem Tankstellenbetreiber auferlegte Verpflichtung, den Kraftstoff zu dem vom Lieferanten festgesetzten Preis zu verkaufen, nicht zu den Wettbewerbsverboten, die unter die Gruppenfreistellung der Verordnung Nr. 1984/83 fallen können.(28)
88. Nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 gilt die Gruppenfreistellung nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien die Beschränkung der Möglichkeiten des Käufers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, bezwecken; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.
89. Wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, ausführen, folgt daraus, dass weder unter der Geltung der Verordnung Nr. 1984/83 noch unter der Geltung der Verordnung Nr. 2790/1999 die jeweiligen Bestimmungen dieser Verordnungen auf einen vom Lieferanten vorgegebenen Fest- oder Mindestverkaufspreis für die Abgabe an den Endverbraucher, der vom Vertriebspartner nicht unterschritten werden darf, Anwendung finden können.
90. Jedoch besteht die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitige Frage darin, ob Total dem Betreiber im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Vertragsklauseln unmittelbar oder mittelbar die Einhaltung eines Festpreises für die Abgabe an den Endverbraucher vorgibt.
91. Die Beurteilung dieser Frage ist zweifellos Sache des vorlegenden Gerichts. Dennoch können im Hinblick auf die Akten und mit Blick auf eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefragen einige Anmerkungen gemacht werden.
92. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Total sich gemäß dem Alleinbelieferungsvertrag verpflichtet, dem Vertriebspartner die für die Abgabe an den Endverbraucher empfohlenen Verkaufspreise mitzuteilen und deren Wettbewerbsfähigkeit mit den von den Konkurrenten in der Umgebung in redlicher Weise angebotenen Preisen sicherzustellen. Wie die spanische Regierung und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, scheint der Tankstellenbetreiber demnach nicht gezwungen zu sein, einen vom Lieferanten vorgegebenen Fest- oder Mindestverkaufspreis anzuwenden; vielmehr steht es ihm frei, entweder höhere als die ihm empfohlenen Preise anzuwenden oder seinen Kunden durch die Verringerung seiner Handelsspannen Rabatte zu gewähren, was den Wettbewerb zwischen den Vertriebspartnern innerhalb der Marke fördern würde.
93. Diese Beurteilung scheint nicht durch die zweite von Total übernommene Preisverpflichtung in Frage gestellt werden zu müssen, auf die die Vorlageentscheidung hinweist und wonach der Lieferant sich verpflichtet, den Preis für den Kraftstoff, den er dem Tankstellenbetreiber liefert, entsprechend den günstigsten Bedingungen festzusetzen, die er mit anderen Betreibern, die sich in Barcelona niederlassen könnten, vereinbart, wobei der Preis auf keinen Fall über dem Durchschnittspreis anderer in Barcelona tätiger und für den Markt relevanter Anbieter liegen darf. Diese Klausel betrifft nur die Preise, die die beiden Wirtschaftsteilnehmer, die Vertragsparteien sind, für die zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäfte vereinbart haben, und nicht die Preise für die Abgabe an den Endverbraucher.
94. Pedro IV hat jedoch sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung betont, dass Total trotz des Wortlauts des Alleinbelieferungsvertrags mittelbar den Preis für die Abgabe an den Endverbraucher festgesetzt habe. Durch diese Vorgehensweise werde der empfohlene Preis in der Praxis zu einem Fest- oder Mindestpreis für die Abgabe an den Endverbraucher.
95. Zwar würden durch den Rückgriff des Lieferanten auf mittelbare Maßnahmen zur Festsetzung des Preises für die Abgabe an den Endverbraucher in der Tat die Gruppenfreistellungen der Verordnungen Nr. 1984/83 und Nr. 2790/1999 ausgeschlossen(29), aber die Prüfung, ob dieses Vorbringen von Pedro IV zutrifft, ist Sache des nationalen Gerichts, das hierauf in seiner Vorlageentscheidung nicht eingegangen ist.
96. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte und die vierte Frage dahin zu beantworten, dass sowohl unter der Geltung der Verordnung Nr. 1984/83 als auch unter der Geltung der Verordnung Nr. 2790/1999 ein unmittelbar oder mittelbar durch den Lieferanten vorgegebener Fest- oder Mindestpreis für die Abgabe an den Endverbraucher, der vom Vertriebspartner nicht unterschritten werden darf, nicht unter die Gruppenfreistellungsregelungen dieser Verordnungen fallen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sowohl im Hinblick auf die Vertragsklauseln, durch die die Parteien des Ausgangsverfahrens gebunden sind, als auch auf die besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der Lieferant dem Vertriebspartner mittelbar einen Fest- oder Mindestpreis für die Abgabe an den Endverbraucher vorgibt.
V – Ergebnis
97. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Fragen der Audiencia Provincial de Barcelona wie folgt zu beantworten sind:
1. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen ist dahin auszulegen, dass es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, dass der Lieferant Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem er auf seine Kosten die Tankstelle gebaut hat, die er an den Wiederverkäufer verpachtet; dies gilt auch für die Fälle, in denen der Lieferant aufgrund eines ihm vom Wiederverkäufer an dessen Grundstück eingeräumten Erbbaurechts Eigentümer der Tankstelle ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Handlungen im Rahmen normaler Handelsgeschäfte oder missbräuchlich nur zu dem Zweck vorgenommen worden sind, die grundsätzlich für Alleinbezugsvereinbarungen im Rahmen von Tankstellenverträgen nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1984/83 geltende Höchstdauer von zehn Jahren zu umgehen.
2. Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass es danach für eine Freistellung der in vertikalen Vereinbarungen enthaltenen Wettbewerbsverbote für mehr als fünf Jahre u. a. erforderlich ist, dass der Lieferant der Vertragswaren oder ‑dienstleistungen Eigentümer der Räumlichkeiten und Grundstücke ist, von denen aus der Käufer seine Tätigkeit ausübt. Diese Voraussetzung gilt ab dem 1. Juni 2000 oder, wenn die Vereinbarungen, die am 31. Mai 2000 bereits in Kraft waren, die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83, insbesondere die ihres Art. 12 Abs. 2, erfüllen, ab dem 1. Januar 2002. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, welcher dieser beiden Fälle im Ausgangsverfahren vorliegt.
3. Sowohl unter der Geltung der Verordnung Nr. 1984/83 als auch unter der Geltung der Verordnung Nr. 2790/1999 kann ein unmittelbar oder mittelbar durch den Lieferanten vorgegebener Fest- oder Mindestpreis für die Abgabe an den Endverbraucher, der vom Vertriebspartner nicht unterschritten werden darf, nicht unter die Gruppenfreistellungsregelungen dieser Verordnungen fallen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sowohl im Hinblick auf die Vertragsklauseln, durch die die Parteien des Ausgangsverfahrens gebunden sind, als auch auf die besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der Lieferant dem Vertriebspartner mittelbar einen Fest- oder Mindestpreis für die Abgabe an den Endverbraucher vorgibt.
(1) .
(2) – Die erste dieser Rechtssachen hat zum Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987), geführt, die zweite, die derzeit beim Gerichtshof anhängig ist, war Gegenstand meiner Schlussanträge vom 13. März 2008 (CEPSA, C‑279/06). Unter dem Aktenzeichen C‑506/07, Lubricarga, ist noch eine vierte Rechtssache beim Gerichtshof anhängig.
(3) – D. h., es stellt sich die Frage, ob es sich um Handelsvertreterverträge oder vielmehr um Vertriebsverträge zwischen zwei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen handelt.
(4) – ABl. L 173, S. 5.
(5) – ABl. L 336, S. 21.
(6) – ABl. L 214, S. 27.
(7) – Vgl. genau hierzu meine oben angeführten Schlussanträge in der Rechtssache CEPSA (Fn. 32).
(8) – Vgl. Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, (Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(9) – Ebd. (Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(10) – Ebd. (Randnr. 26).
(11) – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. September 2000, ABBOI (C‑109/99, Slg. 2000, I‑7247, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die von den nationalen Gerichten bei der Formulierung ihrer Vorlageentscheidungen aufzuwendende Sorgfalt ist umso wichtiger, als die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eher größer geworden ist.
(12) – Urteile ABBOI (Randnr. 43) und Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (Randnr. 27).
(13) – Vgl. Urteil vom 21. Juni 2001, SONAE (C‑206/99, Slg. 2001, I‑4679, Randnrn. 45 und 46).
(14) – Vgl. Art. 12 und 13 der Verordnung Nr. 2790/1999.
(15) – Ein solches Vorgehen wählte z. B. das nationale Gericht, von dem die Rechtssache ausging, die zum Urteil vom 30. April 1998, Cabour (C‑230/96, Slg. 1998, I‑2055), geführt hat. Dieses nationale Gericht hatte den Gerichtshof jedoch zur Auslegung von Art. 85 Abs. 1 des Vertrags für den Fall befragt, dass der fragliche Vertriebsvertrag für Kraftfahrzeuge nicht unter die Bestimmungen der in jener Rechtssache fraglichen Gruppenfreistellungsverordnung fällt.
(16) – So könnte daran erinnert werden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Alleinbezugsvereinbarung eine erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist, in dem die Vereinbarung steht und in dem sie zusammen mit anderen Vereinbarungen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen kann. Daher ist zu prüfen, wie sich ein solcher Vertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen auf die Möglichkeiten der Wettbewerber aus dem Inland oder aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt, auf dem relevanten Markt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrößern (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 1991, Delimitis, C‑234/89, Slg. 1991, I‑935, Randnrn. 13 bis 15, und vom 7. Dezember 2000, Neste, C‑214/99, Slg. 2000, I‑11121, Randnr. 25; vgl. auch Urteil des EFTA‑Gerichtshofs vom 18. Oktober 2002, Hegelstad, E‑7/01, EFTA Court Report, S. 310, Randnr. 31).
(17) – Das vorlegende Gericht könnte auf die Ausführungen im Urteil Neste (Randnrn. 26 bis 34), das Alleinbezugsverträge für Kraftstoffe betraf, verwiesen werden, ohne dass diese Hinweise abschließend wären. Total gibt an, ihr Marktanteil auf dem spanischen Markt habe während der gesamten bisherigen Laufzeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Verträge nie mehr als 3 % betragen. Pedro IV und die Kommission weisen dagegen darauf hin, dass Total heute rund 48 % des Kapitals von CEPSA, einer der wichtigsten Kraftstofflieferantinnen in Spanien, halte. Aufgrund dieses Umstands könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Unternehmen für die Beurteilung der Stellung von Total auf dem Markt als eine einzige wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Weder Pedro IV noch die Kommission geben jedoch den Umfang der Beteiligung von Total während der bisherigen Laufzeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Verträge an. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, steht jedenfalls nicht sicher fest, ob der relevante Markt nationale Bedeutung hat. Vielmehr könnte er nur lokale Bedeutung, nämlich für die Stadt Barcelona und deren Umgebung, haben.
(18) – Vgl. Nrn. 64 bis 71 der Schlussanträge und Nr. 97 Ziff. 2 des Entscheidungsvorschlags der Schlussanträge.
(19) – Hervorhebung nur hier.
(20) – Vgl. hierzu u. a. Urteil Cabour (Randnr. 30).
(21) – Vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C‑367/96, Slg. 1998, I‑2843, Randnr. 20), vom 23. März 2000, Diamantis (C‑373/97, Slg. 2000, I‑1705, Randnr. 33), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, Slg. 2006, I‑1609, Randnr. 68), und vom 6. April 2006, Agip Petroli (C‑456/04, Slg. 2006, I‑3395, Randnr. 19).
(22) – Vgl. u. a. Urteile Halifax u. a. (Randnr. 69) sowie Agip Petroli (Randnr. 20).
(23) – Vgl. u. a. Urteile Diamantis (Randnr. 34) und Agip Petroli (Randnr. 21).
(24) – Das Erbbaurecht als dingliches Nutzungsrecht ist auch in den Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten, wie etwa des Königreichs Belgien, der Republik Italien und des Großherzogtums Luxemburg, zu finden.
(25) – ABl. C 270, S. 7.
(26) – In Randnr. 59 der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2000 mit der Überschrift „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ (ABl. C 291, S. 1) legt die Kommission dar, dass der Grund für die Ausnahmebestimmung, wonach das Wettbewerbsverbot so lange gelten kann, wie der Käufer die Verkaufsstelle nutzt, „darin [liegt], dass von einem Lieferanten normalerweise nicht erwartet werden kann, dass er den Verkauf konkurrierender Produkte in den Räumlichkeiten und auf den Grundstücken, die sein Eigentum sind, ohne seine Erlaubnis zulässt. Künstliche Konstruktionen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, mit denen die Fünfjahresfrist umgangen werden soll, fallen nicht unter diese Ausnahme.“
(27) – Es scheint ausgeschlossen, dass der Eigentumsbegriff des Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 ein vom Recht der Mitgliedstaaten unabhängiger Begriff des Gemeinschaftsrechts ist. Da der Vertrag gemäß Art. 222 des Vertrags (jetzt Art. 295 EG) die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt, lässt sich nicht annehmen, dass eine Gemeinschaftsverordnung einen anderen Eigentumsbegriff als die Mitgliedstaaten verwendet. Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 7 der Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer (44/79, Slg. 1979, 3727), ergangen ist, wonach die Gemeinschaftsrechtsordnung keine neue Konzeption oder Regelung des Eigentums einführt.
(28) – Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (Randnr. 64).
(29) – Vgl. hierzu Art. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999, Randnr. 47 der oben angeführten Leitlinien vom 13. Oktober 2000 und Nr. 91 der Schlussanträge in der Rechtssache CEPSA.