Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einführung, Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

1. Die Fragen des Finanzgerichts Düsseldorf geben dem Gerichtshof Gelegenheit, die Auswirkungen der Schadhaftigkeit von Waren auf den Transaktionswert und damit auch auf den Zollwert zu verdeutlichen.

2. Das vorlegende Gericht benötigt die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung über eine Klage der Mitsui & Co. Deutschland GmbH (im Folgenden: Mitsui & Co.) gegen das Hauptzollamt Düsseldorf (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen einer Verfügung, mit der dieses über einen Antrag von Mitsui & Co. auf Erstattung des Zolls entschieden hatte.

3. Mitsui & Co. führt von ihr gekaufte Kraftfahrzeuge der Marke Subaru ein, für die der japanische Verkäufer, der zugleich der Hersteller ist, eine dreijährige Garantie gewährt. Der Verkäufer und Hersteller erstattete Mitsui & Co. die Kosten im Rahmen dieser Garantie, d. h. die Reparaturkosten, die ihr von ihren Händlern in Rechnung gestellt wurden. Mitsui & Co. beantragte daher beim Hauptzollamt die Erstattung des Zolls.

4. Die streitige Verfügung des Hauptzollamts betrifft Fahrzeuge, die im Juli 2000 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden waren. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 gab das Hauptzollamt dem Antrag auf Erstattung des Zolls für Garantieleistungen, den Mitsui & Co. am 13. Juni 2003 gestellt hatte, teilweise statt. Es berücksichtigte nur die bis Februar 2002 erfolgten Preisanpassungen und wies die zwischen März 2002 und Juni 2003 erfolgten Preisanpassungen zurück. Das Hauptzollamt berief sich hierfür auf Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002(3) geänderten Fassung.

5. Das Hauptzollamt bestätigte seine Auffassung in der Entscheidung vom 30. März 2005 über den Einspruch von Mitsui & Co., in dem diese geltend gemacht hatte, dass Art. 145 der Durchführungsverordnung nicht für ihren Erstattungsantrag gelte, da es sich bei den Garantiefällen nicht um eine nachträgliche Preisänderung, sondern um eine betragsmäßige Anerkennung einer vertraglichen Einstandspflicht handele und dass außerdem Art. 145 aufgrund eines generellen Rückwirkungsverbots nicht auf Einfuhren anwendbar sei, die vor dem 19. März 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

II – Rechtlicher Rahmen

6. Zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit war der Zollwert in Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex) geregelt(4) .

7. Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex definiert den „Zollwert“ eingeführter Waren als deren Transaktionswert, d. h. als den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis(5) .

8. Art. 29 des Zollkodex definiert in seinem Abs. 3 Buchst. a „[den] tatsächlich gezahlte[n] oder zu zahlende[n] Preis“ als die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

9. Aufgrund des Art. 249 des Zollkodex erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung Nr. 2454/93.

10. Diese Verordnung wurde mehrfach geändert. Die Verordnung Nr. 444/2002, die am 19. März 2002 in Kraft trat, stellt eine dieser Änderungen dar.

11. Wie es im fünften und im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 444/2002 heißt, kann nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarte Preis in bestimmten Fällen wegen Schadhaftigkeit der Waren noch geändert werden. Deshalb sollte in den geltenden Rechtsbestimmungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Transaktionswert gemäß Art. 29 des Zollkodex derartige besondere Umstände berücksichtigen kann, sofern angemessene Schutzklauseln und vernünftige Fristen angewendet werden.

12. Die Verordnung Nr. 444/2002 gab dem Art. 145 der Durchführungsverordnung daher eine neue Fassung. In seinen Abs. 2 und 3 sieht der Artikel nunmehr die Möglichkeit vor, dass nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bei der Ermittlung des Zollwerts die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer berücksichtigt wird.

13. Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung legt die sachlichen Voraussetzungen für diese Möglichkeit fest. Erstens müssen die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden schadhaft gewesen sein. Zweitens muss der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vorgenommen haben. Drittens darf die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt worden sein. Viertens kann der geänderte Preis nur zugrunde gelegt werden, wenn dieser während eines Zeitraums von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.

III – Vorabentscheidungsfragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14. Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen vorgelegt:

1. Mindern Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer, die im Rahmen einer Garantievereinbarung wie im Streitfall erbracht werden und mit denen dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, den Zollwert nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a des Zollkodex, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer vereinbarten Preises angemeldet wurde?

2. Sind die in der Frage 1 genannten Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer zur Erstattung von Garantieaufwand eine Änderung des Transaktionswerts nach Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung?

3. Sollte die erste oder die zweite Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen wurden?

4. Sollte die dritte Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung gültig?

15. Schriftliche Erklärungen sind von Mitsui & Co., von der deutschen Regierung und von der Kommission abgegeben worden.

16. Mitsui & Co. und die Kommission haben beim Gerichtshof eine mündliche Verhandlung beantragt, die am 12. Juni 2008 stattgefunden hat.

IV – Würdigung

A – Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

17. Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts soll geklärt werden, ob Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex dahin ausgelegt werden kann, dass die Zahlungen des Verkäufers an den Käufer, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Garantievereinbarung erbracht werden, den auf der Grundlage des Transaktionswerts errechneten Zollwert der Waren mindern.

18. Alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind übereinstimmend der Auffassung, dass Zahlungen des Verkäufers an den Käufer wie im Ausgangsverfahren den Zollwert der Waren gemindert hätten.

19. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass es Ziel der gemeinschaftlichen Zollwertregelung ist, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System zu errichten, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt(6) .

20. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen muss(7) .

21. Im vorliegenden Fall führte ein versteckter Mangel der eingeführten Fahrzeuge dazu, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert niedriger als der Transaktionswert war, der zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde.

22. Wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, legt Art. 29 Abs. 1 bis 3 des Zollkodex nicht ausdrücklich fest, wie die späteren Änderungen des Transaktionswerts, der Grundlage für die Berechnung des Zollwerts ist, zu behandeln sind.

23. Meines Erachtens lässt sich hier die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises heranziehen, die nach dem Kauf der Ware, aber vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wegen des Verlustes oder der Beschädigung der Ware erfolgt.

24. Im Urteil Repenning(8) hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Transaktionswert ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern.

25. In diesem Punkt teile ich auch die Auffassung, die Generalanwalt Darmon in Nr. 20 der Schlussanträge in der Rechtssache Ebbe Sönnichsen(9) vertreten hat und wonach der Zollwert an dem Tag zu ermitteln ist, an dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt worden ist. Da ihr tatsächlicher Wert zu berücksichtigen ist, kommt es auf ihren Zustand zum Zeitpunkt des Eingangs in die Gemeinschaft an.

26. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Verkäufers an den Käufer, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Waren im Rahmen einer Garantievereinbarung erfolgen, den Zollwert der Waren mindern, vorausgesetzt, die Waren waren zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mangelhaft.

27. Eine andere Auslegung des Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex würde dazu führen, einen fiktiven Zollwert zu ermitteln, was dem Ziel der gemeinschaftlichen Zollwertregelung widersprechen würde.

B – Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

28. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Zahlungen eines Verkäufers an den Käufer, die aufgrund einer Garantievereinbarung erbracht werden und mit denen dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, eine Änderung des Transaktionswerts im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 444/2002 beinhalten.

29. Hierüber gehen die Meinungen der Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, auseinander.

30. Die deutsche Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass solche Zahlungen eine Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises darstellten, die aufgrund des Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung bei der Ermittlung ihres Zollwerts gemäß Art. 29 des Zollkodex berücksichtigt werden könne.

31. Mitsui & Co. ist gegenteiliger Auffassung. Sie schlägt dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass diese Zahlungen keine Änderung des Transaktionswerts im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung darstellten.

32. Mitsui & Co. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Art. 145 Abs. 2 finde nur dann Anwendung, wenn Verkäufer und Käufer sich wegen der Schadhaftigkeit der Waren auf eine Preisminderung einigten.

33. Würde man der von Mitsui & Co. vorgeschlagenen Auslegung des Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung folgen, so würde dies angesichts der von mir gegebenen Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts bedeuten, dass die Zahlungen des Verkäufers an den Käufer, die im Rahm en einer Garantievereinbarung erbracht werden, den Zollwert der Waren mindern, allerdings nicht nach den Voraussetzungen des Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung.

34. Ich möchte hervorheben, dass der Wortlaut von Art. 145 Abs. 2 meines Erachtens die im Rahmen der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts vorgeschlagene Auslegung des Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex bestätigt.

35. Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung begründet nicht die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Zollwerts die nachträgliche, nach der Einfuhr erfolgte Änderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der Ware wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit leitet sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex her, und Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung bestätigt sie nur und legt die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme fest.

36. Es stellt sich daher die Frage, ob die Zahlungen eines Verkäufers an einen Käufer, die im Rahmen einer Garantievereinbarung erbracht werden und mit denen dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, „eine Änderung“ des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises darstellen.

37. Meiner Antwort auf diese Frage liegt die Annahme zugrunde, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Anwendungsbereich des Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung auf den Fall einer Minderung des Warenpreises wegen Schadhaftigkeit zu beschränken. Ich verweise insoweit darauf, dass in der genannten Bestimmung der Begriff „Änderung“ des Preises anstelle des engeren Begriffs „Minderung“ des Preises benutzt wird.

38. Diese Annahme wird auch durch den Kommentar Nr. 2 des Ausschusses für den Zollkodex zur Anwendung des Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung bestätigt, der einen Sachverhalt beschreibt, der mit dem vergleichbar ist, über den das vorlegende Gericht zu befinden hat. Meines Erachtens entspricht dieser Kommentar nach Art und Umfang den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, zu denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass sie erheblich zur Auslegung des gemeinschaftlichen Zollrechts beitragen(10) .

39. Ich bin daher der Auffassung, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung auch die Maßnahme erfassen soll, die ein Verkäufer, wie im vorliegenden Fall, angesichts der Schadhaftigkeit der Waren trifft, d. h. den Ersatz der einem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellten Reparaturaufwendungen.

C – Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

40. Mit der dritten Frage des vorlegenden Gerichts sollen die zeitlichen Wirkungen des durch die Verordnung Nr. 444/2002 mit Wirkung vom 19. März 2002 eingefügten Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung geklärt werden.

41. Die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten in diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen.

42. Mitsui & Co. und die Kommission stimmen in der Beantwortung dieser Frage überein. Sie schlagen dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung nicht auf Einfuhren anzuwenden ist, für die die Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 444/2002, mit der sie eingeführt wurden, angenommen wurden.

43. Die deutsche Regierung meint demgegenüber, Art. 145 der Durchführungsverordnung enthalte keine materiell-rechtliche Regelung, sondern kläre oder verdeutliche Art. 29 des Zollkodex. Die Zollanmeldungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 444/2002, mit der Art. 145 der Durchführungsverordnung geändert worden sei, vorgenommen worden seien, seien deshalb ohne Weiteres nach einem der in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien zu beurteilen. Folglich finde die Vorschrift des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, wonach bei der Berechnung des Zollwerts nur die Änderungen berücksichtigt werden dürften, die während eines Zeitraums von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung, vereinbart würden, auch auf die Anmeldungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 444/2002 vorgenommen worden seien.

44. Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Beemsterboer Coldstore Services(11) festgestellt hat, sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während eine materiell-rechtliche Bestimmung grundsätzlich nicht auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte anwendbar ist.

45. Um also die Frage zu beantworten, ob Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung auf die zukünftigen Wirkungen eines vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 444/2002 entstandenen Sachverhalts anwendbar ist, muss geklärt werden, ob Abs. 2 und 3 dieses Artikels materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Bestimmungen sind.

46. Wie bereits ausgeführt(12), schaffen Abs. 2 und auch Abs. 3 keine neuen Regelungen. Sie bestätigen das bereits bestehende Recht auf die nachträgliche, nach der Einfuhr erfolgende Änderung des Transaktionswerts der Waren im Hinblick auf die Ermittlung ihres Zollwerts aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit und legen die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Rechts fest.

47. Dies bedeutet indessen nicht, dass diese Bestimmungen keine materiell-rechtlichen Bestimmungen sein könnten. Ihr materiell-rechtlicher Charakter ergibt sich vielmehr daraus, dass sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen das Recht auf Änderung des Transaktionswerts geltend gemacht werden kann.

48. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rückwirkung von materiell-rechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dennoch zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass aus dem Wortlaut der materiell-rechtlichen Bestimmungen, aus ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist(13) .

49. Der Gerichtshof hat jedoch zugleich festgestellt, dass die Rückwirkung einer Bestimmung des materiellen Rechts keine tragenden Grundsätze der Gemeinschaft beeinträchtigen darf, insbesondere nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss(14) .

50. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 444/2002, mit der die Durchführungsverordnung geändert wurde, wandten die deutschen Zollbehörden in ständiger Verwaltungspraxis auf die nachträgliche, nach der Einfuhr erfolgende Änderung des Transaktionswerts der Waren bei der Ermittlung des Zollwerts aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit die allgemeine dreijährige Frist an. Gerade der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht somit der rückwirkenden Anwendung des Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung entgegen.

51. Somit ist festzustellen, dass Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte, d. h. auf Einfuhren, für die die Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen wurden, nicht anzuwenden ist.

D – Zur vierten Vorabentscheidungsfrage

52. In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die dritte Frage teile ich die Auffassung, die die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vertreten hat, dass keine Umstände ersichtlich sind, die die Gültigkeit des Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung in Frage stellen können.

V – Ergebnis

53. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof somit vor, auf die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:

1. Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Zahlungen des Verkäufers an den Käufer, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Waren im Rahmen einer Garantievereinbarung erbracht werden, den auf der Grundlage des Transaktionswerts berechneten Zollwert der Waren mindern, vorausgesetzt, diese Waren waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mangelhaft.

2. Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zahlungen des Verkäufers an den Käufer, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Waren im Rahmen einer Garantievereinbarung erbracht werden, eine Änderung des Transaktionswerts im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung darstellen.

3. Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist auf vor dem Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung entstandene Sachverhalte nicht anzuwenden.

4. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Gültigkeit des Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung in Frage stellen können.

(1) .

(2) – ABl. L 235, S. 1; im Folgenden: Durchführungsverordnung.

(3) – ABl. L 68, S. 11.

(4) – ABl. L 302; im Folgenden: Zollkodex. Dieser Kodex wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 aufgehoben (ABl. L 145, S. 1).

(5) – Diese Definition übernimmt genau den Wortlaut von Art. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Protokoll im Anhang, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt mit dem Beschluss des Rates 80/271/EWG vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973–1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71, S. 1).

(6) – Vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 1990, Unifert (C‑11/89, Slg. 1990, I‑2275, Randnr. 35), vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation (C‑306/04, Slg. 2006, I‑10991, Randnr. 30), und vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati (C‑263/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 60). Der Gerichtshof hat sich bei dieser Feststellung leiten lassen von der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1), die durch den Zollkodex aufgehoben wurde

(7) – Urteil Compaq Computer International Corporation, Randnr. 30.

(8) – Urteil vom 12. Juni 1986 (183/85, Slg. 1986, 1873, Randnr. 16).

(9) – Urteil vom 29. April 1993 (C‑59/92, Slg. 1993, I‑2193).

(10) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein (C‑35/93, Slg. 1994, I‑2655, Randnr. 21), vom 15. September 2005, Intermodal Transports (C‑495/03, Slg. 2005, I‑8151, Randnr. 48), und vom 16. Februar 2006, Proxxon (C‑500/04, Slg. 2006, I‑1545, Randnr. 22).

(11) – Urteil vom 9. März 2006 (C‑293/04, Slg. 2006, I‑2263, Randnrn. 19 und 20).

(12) – Siehe oben, Nr. 35.

(13) – Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9), vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch (C‑34/92, Slg. 1993, I‑4147, Randnr. 22), vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 119), und Beemsterboer Coldstore Services (Randnr. 21).

(14) – Urteil Beemsterboer Coldstore Services (Randnr. 24).