Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1. Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission(2) enthaltenen Vorschriften über die Zustellung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(3), mit der eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wird.

2. Nach Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 können die Zustellungen durch das Amt in verschiedenen Formen vorgenommen werden, deren Modalitäten und Anwendungsvoraussetzungen in den Regeln 62 bis 66 dieser Verordnung festgelegt sind.

3. Gemäß Regel 62 Abs. 1 („Zustellung durch die Post“) der Verordnung muss die Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wird, dem Kläger durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.

4. Diese Regel 62 enthält weiter in ihrem Abs. 3 eine Vermutung, wonach ein eingeschriebener Brief dem Empfänger mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist.

5. Außerdem gilt nach Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 ein Schriftstück, wenn die Zustellungsvorschriften nicht befolgt wurden und das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist, als am Tag seines Zugangs zugestellt.

6. Die beiden Hauptfragen, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellen, gehen zum einen dahin, ob die Übermittlung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst als eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein im Sinne von Regel 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 gewertet werden kann, und zum anderen dahin, ob die in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Vermutung auch dann gilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Empfänger der Kurierdienstsendung diese innerhalb von zehn Tagen nach Absendung durch das Amt erhalten hat.

7. In seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006, K‑Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh)(4), hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zunächst festgestellt, dass die Übermittlung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes per Kurierdienst nicht zu den in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgeführten Zustellungsarten zählt und daher nicht ordnungsgemäß ist. Das Gericht hat sodann entschieden, dass nach Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 die Klagefrist mit dem Zugang der Kurierdienstsendung zu laufen begonnen habe, da die Rechtsmittelführerin ausdrücklich anerkannt habe, dass sie die streitige Entscheidung erhalten habe.

8. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen für die Anfechtung einer solchen Entscheidung im vorliegenden Fall am 9. Januar 2006 abgelaufen sei und dass daher die von der Rechtsmittelführerin am 16. Januar 2006 eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen sei.

9. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, aus denen meines Erachtens angesichts des Wortlauts der Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 über die Zustellung von Schriftstücken des Amtes die Übersendung einer Entscheidung mittels Kurierdienst als eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu werten ist. Dies wird mich zu dem Schluss führen, dass das Gericht die Regeln 61 Abs. 2, 62 Abs. 1 und 68 der Verordnung Nr. 2868/95 rechtsfehlerhaft ausgelegt hat und dass daher das Rechtsmittel begründet ist.

10. Ich werde ferner erläutern, aus welchen Gründen meiner Auffassung nach die in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 enthaltene Vermutung auch dann gilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Empfänger das Schriftstück innerhalb von zehn Tagen nach dessen Absendung erhalten hat. Daraus wird sich die Schlussfolgerung ergeben, dass die beim Gericht erhobene Aufhebungsklage zulässig und daher der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

11. Vorsorglich werde ich darlegen, dass die Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 über Zustellungsmängel nicht zu einer Verkürzung der Klagefrist führen darf, die gegolten hätte, wenn die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Dies wird mich zu dem Schluss führen, dass selbst dann, wenn die Übermittlung der Entscheidung per Kurierdienst nicht als eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gewertet werden könnte und deshalb als eine fehlerhafte Zustellung angesehen werden müsste, dem angefochtenen Beschluss gleichwohl ein Rechtsfehler, nämlich hinsichtlich der Reichweite der Regel 68, anhaftete.

I – Rechtlicher Rahmen

12. Nach Art. 63 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates(5) ist eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer einzulegen. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

13. Nach Regel 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 werden „[i]n den Verfahren vor dem Amt … Mitteilungen des Amtes mittels Originalschriftstück, unbeglaubigter Abschrift dieses Schriftstücks oder Computerausdruck gemäß Regel 55, Schriftstücke der Beteiligten mittels Zweitschrift oder unbeglaubigter Abschrift zugestellt“.

14. Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 lautet:

„Die Zustellung erfolgt:

a) durch die Post gemäß Regel 62;

b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Regel 63;

c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Regel 64;

d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Regel 65;

e) durch öffentliche Zustellung gemäß Regel 66.“

15. Gemäß Regel 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 kann das Amt, wenn der Empfänger seine Telefaxnummer oder andere technische Kommunikationsmittel angegeben hat, zwischen diesen Mitteln und der Postzustellung wählen.

16. Regel 62 („Zustellung durch die Post“) der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.

(3) Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag eingegangen ist; im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

(5) Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.“

17. Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 behandelt die Zustellungsmängel. Die Vorschrift lautet:

„Hat der Adressat das Schriftstück erhalten, obwohl das Amt nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde oder die Zustellungsvorschriften befolgt wurden, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.“

18. Außerdem ist die Regel 70 („Berechnung der Fristen“) der Verordnung Nr. 2868/95 zu nennen, deren Abs. 2 lautet:

„Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.“

II – Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

19. Am 24. Juli 2002 meldete die Rechtsmittelführerin beim Amt ein Bildzeichen, das aus fünf seitlich auf der Darstellung eines Schuhs angebrachten parallelen Streifen besteht, als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 des Nizzaer Abkommens(6), nämlich Herren‑, Damen‑ und Kinderschuhe, an.

20. Die Anmeldung wurde durch Entscheidung vom 19. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Zeichen für die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft habe. Die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls zurückgewiesen, und zwar mit Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 26. September 2005(7) .

21. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 16. Januar 2006 eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in deren Rahmen sie ferner beantragte, dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

22. Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob das Amt gegen diese Klage eine Unzulässigkeitseinrede nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. Das Amt beantragte seinerseits, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

23. Das Amt machte geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelführerin am 28. Oktober 2005 mittels einer von der Firma DHL überbrachten Kurierdienstsendung (im Folgenden: DHL‑Kuriersendung) zugestellt worden sei. Das Amt leitete daraus her, dass die bei der Kanzlei am 16. Januar 2006 eingegangene Klageschrift erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zuzüglich der Pauschalfrist von zehn Tagen eingereicht worden sei.

24. In ihrer am 31. Mai 2006 eingereichten Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede beantragte die Rechtsmittelführerin, ihre Klage für zulässig zu erklären.

25. Die Rechtsmittelführerin bestätigte, dass sie die angefochtene Entscheidung mit der DHL‑Kuriersendung am 28. Oktober 2005 erhalten habe. Sie war jedoch der Auffassung, dass dieses Eingangsdatum nicht als Zustellungsdatum der angefochtenen Entscheidung im rechtlichen Sinne angesehen werden dürfe. Insoweit verwies sie darauf, dass die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung durch das Kurierdienstunternehmen DHL keine der in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgeführten Zustellungsarten sei, und zwar auch keine Zustellung durch die Post im Sinne des Buchst. a dieser Bestimmung. Deshalb könne diese Übermittlung nicht als eine Zustellung im Sinne der Regel 61 und des Art. 63 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden, dem zufolge die Klage beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer einzulegen sei.

26. Hilfsweise machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Vorschriften über die Zustellung durch die Post entsprechend anzuwenden seien. In diesem Fall werde unwiderleglich vermutet, dass die Zustellung am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt sei, also im vorliegenden Fall am 5. November 2005. Damit sei die Klagefrist erst am 16. Januar 2006 abgelaufen, so dass ihre Klage zulässig sei.

III – Der angefochtene Beschluss

27. In dem angefochtenen Beschluss hat sich das Gericht auf folgende Erwägungen gestützt:

„22 Das Gericht stellt fest, dass, wie von der Klägerin geltend gemacht wird, die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung durch ein Kurierdienstunternehmen wie die Firma DHL nicht zu den in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgeführten Zustellungsarten gehört. Es ist außerdem zu konstatieren, dass weder vom [Amt] noch von der Klägerin, die sogar ausdrücklich ausführt, die Übermittlung durch die Firma DHL sei keine Zustellung durch die Post, vorgetragen wird, dass die DHL‑Kuriersendung der Klägerin am 28. Oktober 2005 in Form eines eingeschriebenen Briefes übersandt worden sei, dass die Firma DHL zur Zustellung von Einschreiben in Deutschland überhaupt befugt sei oder dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin in einer der anderen Zustellungsarten zugestellt worden sei, die die Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie die Regeln 62 bis 66 dieser Verordnung vorsehen. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das der Klägerin übergebene Begleitschreiben zur DHL-Kuriersendung keinerlei Angabe trägt, der zufolge es sich um einen eingeschriebenen Brief handelte, sondern vielmehr den Hinweis, die Sendung werde ‚nur durch DHL zugestellt‘.

23 Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin nicht gemäß den Anforderungen zugestellt wurde, die sich aus der Anwendung der Regeln 61 und 62 der Verordnung Nr. 2868/95 ergeben.

24 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann dies jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass die vorliegende Klage fristgemäß erhoben worden wäre.

25 Es ist vielmehr daran zu erinnern, dass nach Regel 68 (‚Zustellungsmängel‘) der Verordnung Nr. 2868/95 dann, wenn ‚der Adressat das Schriftstück erhalten [hat], obwohl das Amt nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde oder die Zustellungsvorschriften befolgt wurden, … das Schriftstück als an dem Tag zugestellt [gilt], den das Amt als Tag des Zugangs nachweist‘.

26 Diese Bestimmung ist, in ihrer Gesamtheit gelesen, dahin zu verstehen, dass sie dem [Amt], wenn es nicht beweisen kann, dass ein Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wenn die Zustellungsvorschriften nicht befolgt wurden, die Möglichkeit einräumt, den Tag nachzuweisen, an dem der Adressat ein Schriftstück erhalten hat, und sie an diesen Nachweis die rechtlichen Wirkungen einer ordnungsgemäßen Zustellung knüpft (Urteil des Gerichts vom 19. April 2005, Success‑Marketing/HABM – Chipita [PAN & CO], T‑380/02 und T‑128/03, Slg. 2005, II‑1233, Randnr. 64).

27 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die DHL-Kuriersendung der Klägerin am 28. Oktober 2005 zuging, was im Übrigen durch das in den Akten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer befindliche Übersendungsprotokoll bestätigt wird.

28 Nach Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 gilt damit die angefochtene Entscheidung als der Klägerin am 28. Oktober 2005 zugestellt, so dass die in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung festgelegte Vermutung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Das entspricht im Übrigen Regel 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95, wonach dann, wenn ‚die Handlung in einer Zustellung [besteht], … das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks [ist], sofern nichts anderes bestimmt ist‘. Ebenso beginnt nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 5 EG im Fall der Zustellung eines angefochtenen Rechtsakts an seinen Adressaten die Klagefrist an dem Tag, an dem der Rechtsakt beim Adressaten eingegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T‑12/90, Slg. 1991, II‑219, Randnr. 19, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619).

29 Demnach ist angesichts des Umstandes, dass nach Art. 63 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 die Klage beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer einzulegen ist, wobei diese Frist nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert wird, festzustellen, dass die Frist zur Erhebung einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung am 9. Januar 2006 ablief.

30 Die vorliegende Klage, die am 16. Januar 2006 eingereicht worden ist, ist daher verspätet und demgemäß als unzulässig abzuweisen.“

IV – Das Rechtsmittel

A – Verfahren vor dem Gerichtshof

28. Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. März 2007 bei der Kanzlei eingegangen ist, gegen den angefochtenen Beschluss Rechtsmittel eingelegt.

29. Das Amt hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 31. Mai 2007 eingereicht.

30. Der Gerichtshof hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zur Bedeutung von Regel 62 der Verordnung Nr. 2868/95, insbesondere ihres Abs. 3, näher zu erläutern und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 über die Zustellungsmängel zu einer für die Rechtsmittelführerin ungünstigeren Lösung führen darf als die Anwendung der in Regel 62 enthaltenen Zustellungsvorschriften.

B – Anträge und Vorbringen der Parteien

31. Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

32. Das Amt beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

33. Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen die Regeln 61, 62 und 68 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend.

34. Sie trägt vor, dass die übliche Art der Zustellung von Entscheidungen der Beschwerdekammern in der Übermittlung durch das Kurierdienstunternehmen DHL bestehe und dass das Amt eine solche Übermittlung als eine Zustellung durch die Post werte. Diese Gleichstellung erscheine angesichts der funktionalen und institutionellen Nähe der Firma DHL zur Deutschen Post gerechtfertigt, da DHL eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Deutschen Post AG sei und die Übergabe eines Schriftstücks durch DHL mit der Unterzeichnung einer Empfangsquittung durch den Empfänger mit dem Übergabedatum verbunden sei.

35. Entschiede man dahin, dass die Übermittlung durch das Kurierdienstunternehmen DHL eine nicht ordnungsgemäße Zustellungsart sei, so bedeutete dies, dass das Amt vorsätzlich eine Praxis übe, die zu Zustellungsmängeln im Sinne der Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 führe. Dies widerspräche der Verpflichtung des Amtes zu rechtmäßigem Handeln. Das Amt dürfe dem Adressaten einer seiner Entscheidungen bei der Berechnung der Klagefrist nicht die Rechtssicherheit und die Vergünstigung der in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgestellten Rechtsvermutung nehmen.

36. Deshalb müsse die Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch das Kurierdienstunternehmen DHL als Zustellung durch die Post im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 in einer Form angesehen werden, die der Zustellungsform eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder gegebenenfalls eines einfachen Briefes vergleichbar sei.

37. Als Datum der Absendung der angefochtenen Entscheidung sei folglich das Datum des Begleitschreibens der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern anzusehen, also der 26. Oktober 2005. Nach der in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Vermutung gelte damit die Zustellung als am zehnten Tag nach diesem Absendedatum erfolgt, also am 5. November 2005, so dass die Klage, die durch Einreichung der Klageschrift der Kanzlei am 16. Januar 2006 erhoben worden sei, zulässig sei.

38. Ebenso wie die Rechtsmittelführerin trägt das Amt zunächst vor, dass die Zustellung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer per Kurierdienst als eine Zustellung durch die Post gewertet werden könne und dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass im vorliegenden Fall die Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 heranzuziehen sei.

39. Das Amt verweist insoweit darauf, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung als ordnungsgemäß zugestellt gelte, sobald sie ihrem Adressaten übermittelt und dieser in die Lage versetzt worden sei, von ihr Kenntnis zu nehmen(8) .

40. Das Amt weist auch darauf hin, dass eine Kurierdienstsendung einer Postsendung vergleichbar sei, berücksichtige man die ähnliche Funktionsweise beider Dienste. Es bezieht sich insoweit auf Art. 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9), in dem die „Postdienste“ für die Zwecke dieser Richtlinie definiert seien als die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen.

41. Das Amt bestätigt, dass die Entscheidungen seiner Beschwerdekammern ganz überwiegend durch Kurierdienstsendungen zugestellt würden.

42. Zweitens macht das Amt – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin – geltend, dass die in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgestellte Rechtsvermutung nicht anwendbar sei, wenn ein Nachweis für den Zugang der Entscheidung an den Adressaten bestehe.

43. Die Anwendung dieser Vermutung auf einen solchen Fall bewirkte nach Meinung des Amtes eine Ungleichbehandlung zwischen einem in Alicante ansässigen Adressaten, der das zugestellte Schriftstück am Tag nach seiner Absendung erhalte, und einem in Zypern ansässigen Adressaten, der es erst fünf bis sechs Tage später erhalte.

44. Da der Adressat die hier in Frage stehende Entscheidung erhalten habe und von ihr vor dem zehnten Tag nach Absendung habe Kenntnis nehmen können, erschiene es nicht angemessen, den Anfangspunkt für den Lauf der Klagefrist auf erst diesen zehnten Tag zu legen.

C – Würdigung

45. Ebenso wie die Rechtsmittelführerin und das Amt bin ich der Auffassung, dass dem Gericht mit seiner Feststellung, eine Zustellung durch Kurierdienst sei nicht ordnungsgemäß, ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ich werde auch erörtern, welche Konsequenzen sich aus diesem Rechtsfehler ergeben.

1. Die Zustellung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst ist eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne der Verordnung Nr. 2868/95

46. Ich werde zunächst darlegen, dass die Übermittlung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst unter den Begriff der „Zustellung durch die Post“ im Sinne der Regeln 61 Abs. 2 Buchst. a und 62 der Verordnung Nr. 2868/95 fällt. Sodann werde ich erläutern, aus welchen Gründen eine solche Übermittlung einer Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein im Sinne der Regel 62 der Verordnung Nr. 2868/95 gleichzustellen ist.

a) Die Übermittlung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst ist eine Zustellung durch die Post

47. Zwar wird die Übermittlung durch Kurierdienst, wie das Gericht im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, weder unter den in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgeführten Zustellungsarten noch in Regel 62 der Verordnung über die Zustellung durch die Post ausdrücklich genannt. Sie ist meiner Auffassung nach aus folgenden Gründen gleichwohl als eine Zustellung durch die Post anzusehen.

48. Der in diesen Regeln verwendete Begriff der „Zustellung durch die Post“ darf meines Erachtens nicht eng oder formalistisch ausgelegt werden.

49. Es ist nämlich festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 alle möglichen oder vorstellbaren Zustellungsarten aufgeführt hat, so die Zustellung durch die Post, die eigenhändige Übergabe in den Dienstgebäuden des Amtes, die Hinterlegung im Abholfach beim Amt, die Fernkopie und andere technische Kommunikationsmittel sowie schließlich die öffentliche Zustellung.

50. Diese Aufzählung zeigt meiner Ansicht nach, dass die Kommission dem Amt die Möglichkeit einräumen wollte, sich des größtmöglichen Spektrums von Zustellungsarten zu bedienen. Dies wird durch den Wortlaut der Regel 61 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung bestätigt, der die Möglichkeit der Zustellung durch Fernkopierer oder „andere technische Kommunikationsmittel“ nennt. Dieser Satzteil belegt, dass die Kommission die Zustellungsarten nicht auf bestimmte technische Mittel beschränken, sondern es dem Amt ermöglichen wollte, sich aller vorhandenen Mittel sowie auch solcher Mittel zu bedienen, die erst nach Erlass der Verordnung Nr. 2868/95 geschaffen werden würden.

51. Daraus schließe ich, dass der Begriff der „Zustellung durch die Post“ gemäß den Regeln 61 Abs. 2 Buchst. a und 62 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht restriktiv dahin verstanden werden darf, dass er nur die Dienstleistungen derjenigen nationalen Betreiber erfasste, die vor der Öffnung des Marktes im Postsektor ein Monopol besaßen(10) .

52. Meiner Ansicht nach wollte die Kommission mit der Nennung des Postwegs unter den vom Amt verwendbaren Zustellungsarten diese Übermittlungsweise als solche erfassen, d. h. die Übermittlung des fraglichen Schriftstücks in einem Brief, der eine Adresse trägt und von einem Dienstleistenden entgegengenommen, befördert und an den Empfänger ausgegeben wird.

53. Wie die Parteien geltend machen, bietet ein Kurierdienstunternehmen eine Leistung an, die ohne Weiteres mit der des öffentlichen oder privaten Betreibers vergleichbar ist, welcher gemäß der Richtlinie 97/67 heute in einem Mitgliedstaat ganz oder teilweise den Universaldienst sicherstellt. Es nimmt den Brief, der die zuzustellende Entscheidung des Amtes enthält, entgegen, befördert ihn bis zum Empfänger und übergibt ihn an diesen.

54. Schließlich ist die Übermittlung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst durchaus geeignet, das mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 über die Zustellung verfolgte Ziel zu erreichen.

55. Nach der Rechtsprechung soll es die Zustellung eines Rechtsaktes dem Adressaten ermöglichen, von ihm Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls von seinem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen(11) . Die Zustellung einer Entscheidung durch ein Kurierdienstunternehmen ist ohne Weiteres geeignet, diesen Zweck zu erfüllen, denn sie besteht in der Übergabe einer Ausfertigung der Entscheidung an ihren Adressaten durch einen Beschäftigten dieses Unternehmens. Als weiteren Beleg hierfür betrachte ich es, dass sich auch der Gerichtshof dieser Übermittlungsweise bedient, um im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens den in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten das Vorabentscheidungsersuchen sowie die schriftlichen Erklärungen dieser Beteiligten zu übermitteln.

56. Darum ist eine solche Übermittlung meiner Auffassung nach als eine Zustellung durch die Post im Sinne der Regeln 61 Abs. 2 und 62 der Verordnung Nr. 2868/95 anzusehen.

b) Die Übermittlung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst ist als eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu werten

57. Das Zustellungsverfahren des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bezweckt nicht nur die Übermittlung eines Rechtsakts an seinen Adressaten, damit dieser von ihm Kenntnis nehmen kann. Es soll es auch ermöglichen, mit Gewissheit das Datum dieser Übermittlung festzulegen, um den Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Rechtsakt in Gang zu setzen. Schließlich ermöglicht es dem Absender im Bestreitensfall den Nachweis der Übermittlung des Briefes an seinen Adressaten, und zwar in Form des Rückscheins mit der Unterschrift des Adressaten oder seines Bevollmächtigten, dessen Identität grundsätzlich zuvor von dem den Brief übergebenden Mitarbeiter überprüft worden ist.

58. Die Übermittlung einer Entscheidung durch Kurierdienst ermöglicht zweifelsfrei die präzise Feststellung des Datums dieser Übergabe an den Adressaten. Wie von den Parteien vorgetragen worden ist, wird bei der Übermittlung eines Briefes durch ein Kurierdienstunternehmen von dem Adressaten oder seinem zum Empfang des fraglichen Dokuments Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung unterzeichnet. Das Datum dieser Übergabe wird anschließend in das Übersendungsprotokoll eingetragen, das von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer, die die fragliche Entscheidung erlassen hat, verwahrt wird.

59. Ich glaube auch nicht, dass ein Kurierdienstunternehmen hinsichtlich der Richtigkeit dieses Datums geringere Garantien bietet als der Betreiber, der in einem Mitgliedstaat mit der Sicherstellung des Universaldienstes betraut ist, zu dem nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67 auch die Dienste für Einschreibsendungen gehören.

60. Auch dieser Universaldienst kann nämlich, wie sich aus der Definition des „Anbieters von Universaldienstleistungen“ in Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 97/67 ergibt, privaten Betreibern anvertraut werden. Wie im Übrigen aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, besteht der wesentliche Unterschied zwischen Kurierpost und postalischen Universaldienstleistungen in Wirklichkeit in dem von den Kurierdiensten erbrachten und von den Kunden wahrgenommenen Mehrwert, wobei sich dieser zusätzliche Wert am besten durch Ermittlung des zusätzlichen Preises bestimmen lässt, den die Kunden zu zahlen bereit sind.

61. Anders formuliert, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber vor allem aus Kostengründen entschieden, dass Dienstleistungen für eingeschriebene Sendungen zu den Universaldienstleistungen gehören sollten.

62. Der einzige Unterschied, der mir im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zwischen einer Übermittlung durch Kurierdienst und einer Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zu bestehen scheint, liegt faktisch darin, dass ein Kurierdienstunternehmen die vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung nicht systematisch dem Absender zukommen lässt. Das Amt verfügt damit nicht von vornherein über dieses Beweismittel für die Übermittlung, das dem Adressaten im Bestreitensfall entgegengehalten werden kann.

63. Dieser Unterschied ist jedoch meines Erachtens im Rahmen der Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 über die Zustellung nicht ausschlaggebend.

64. Denn angesichts des Wortlauts der Regel 61 und der folgenden Regeln der Verordnung ersc heint es nicht gesichert, dass die Zustellung einer Entscheidung des Amtes, die eine Klagefrist in Gang setzt, ausschließlich durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein vorzunehmen wäre. Anders gesagt, können diese Regeln dahin verstanden werden, dass das Amt dann, wenn es die Zustellung einer solchen Entscheidung durch die Post wählt, diese mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein vorzunehmen hat. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich auch eine der anderen in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Zustellungsarten bedienen darf.

65. Zwar könnte Regel 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 im gegenteiligen Sinn aufgefasst werden. Nach dieser Bestimmung wird „die Mitteilung öffentlich zugestellt“, wenn „die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar [ist] oder … sich eine Zustellung gemäß Regel 62 nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen“ hat. Diese Vorschrift könnte dahin verstanden werden, dass eine Entscheidung, die eine Klagefrist in Gang setzt, durch die Post, also durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, und, wenn dies unmöglich ist, öffentlich zugestellt werden muss.

66. Einer solchen Auslegung der in der Verordnung Nr. 2868/95 enthaltenen Zustellungsregelung widerspricht aber Regel 61 Abs. 3, nach der, wie in Erinnerung gerufen sei, das Amt, wenn der Empfänger seine Telefaxnummer oder andere technische Kommunikationsmittel angegeben hat, zwischen diesen Mitteln und der Postzustellung wählen kann.

67. Das Gericht hat seinerseits zu dieser Frage im Urteil Success-Marketing/HABM – Chipita (PAN & CO) klar in dem Sinne Stellung bezogen, dass das Amt Entscheidungen, die eine Beschwerdefrist in Lauf setzen, nicht ausschließlich durch die Post zustellen muss, weil eine solche Auslegung der Regel 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 den anderen in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung genannten Arten der Zustellung jede praktische Wirksamkeit nähme(12) . Es hat daraus geschlossen, dass solche Entscheidungen rechtswirksam mit Hilfe von Fernkopien zugestellt werden können(13) .

68. Nach dem Wortlaut der Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 über Zustellungen ist dieser Auslegung meines Erachtens zu folgen. Das Amt kann also eine Entscheidung, die eine Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzt, nach Regel 62 der Verordnung durch die Post oder nach Regel 63 durch eigenhändige Übergabe oder auch durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt oder schließlich durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel zustellen. Ist es unmöglich, eine dieser Zustellungsarten zu verwenden, muss es eine öffentliche Zustellung vornehmen.

69. Für die hier zu prüfende Frage ist daher zu berücksichtigen, dass das Amt, wenn es die Zustellung mittels Fernkopie vornimmt und deren Empfang bestritten wird, ebenfalls nicht über ein Schriftstück mit gleichem Beweiswert wie ein Rückschein verfügt, das es dem Adressaten entgegenhalten könnte. Es stünde daher im Widerspruch zur Regelung der Verordnung Nr. 2868/95 über Zustellungen, nähme man an, dass eine Zustellung durch Kurierdienst einer Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nicht gleichgestellt werden kann, obwohl eine solche Übermittlungsweise im Gegensatz zu einer einfachen Fernkopie grundsätzlich die Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung einschließt, die gegebenenfalls dem Amt zugeleitet werden kann.

70. Aufgrund dieser Gesichtspunkte bin ich der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss, wonach eine Zustellung durch Kurierdienst nicht zu den in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Zustellungsarten gehören und mangelhaft im Sinne der Regel 68 der Verordnung sein soll, auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung dieser Regeln sowie der Regel 62 Abs. 1 der Verordnung beruht.

2. Die Auswirkungen dieses Rechtsfehlers auf den angefochtenen Beschluss

71. Das Amt meint, dass der im angefochtenen Beschluss enthaltene Rechtsfehler nicht zu dessen Aufhebung führen könne. Es hält die Aufhebungsklage der Rechtsmittelführerin deshalb für unzulässig, weil die in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 enthaltene Vermutung nicht gelte, wenn nachgewiesen sei, dass der fragliche Rechtsakt dem Adressaten innerhalb von zehn Tagen nach der Absendung mittels Kurierdienst zugegangen sei.

72. Folglich sei, nachdem die angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelführerin am 28. Oktober 2005 zugegangen sei, die am 16. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Aufhebungsklage verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten ab Zugang der angefochtenen Entscheidung zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, erhoben worden.

73. Diesen Standpunkt teile ich nicht. Ebenso wie die Rechtsmittelführerin bin ich der Auffassung, dass die in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 niedergelegte Vermutung auch dann gilt, wenn der Zugang innerhalb der zehn Tage nach der Absendung nachgewiesen wird. Dafür stütze ich mich auf folgende Überlegungen.

74. Nach ständiger Rechtsprechung entsprechen die Rechtsbehelfsfristen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz(14) . Es ist darum wichtig, dass diese Fristen klar und präzise festgelegt sind, damit der Adressat einer Entscheidung exakt feststellen kann, von welchem Zeitpunkt an und innerhalb welcher Frist er diese Entscheidung gegebenenfalls anfechten kann.

75. Es sei daran erinnert, dass Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 wie folgt gefasst ist:

„Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag eingegangen ist …“

76. Die Bestimmung sieht damit ausdrücklich vor, dass die beiden einzigen Fälle, in denen die Vermutung nicht gilt, der fehlende Zugang des Schreibens beim Adressaten oder sein Zugang erst später als am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post sind(15) . Nach dem Wortlaut der Bestimmung gilt die Vermutung also auch dann, wenn der Adressat das Schreiben innerhalb der zehn Tage nach der Aufgabe zur Post erhalten hat(16) .

77. Entgegen der Auffassung, zu der das Gericht im angefochtenen Beschluss gelangt ist, glaube ich nicht, dass Regel 70 der Verordnung Nr. 2868/95 diesem Ergebnis entgegenstehen kann. Diese Regel, der zufolge dann, wenn die Verfahrenshandlung in einer Zustellung besteht, das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks ist, gilt nämlich ausdrücklich nur, „sofern nichts anderes bestimmt ist“. Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 ist aber gerade eine gegenteilige Bestimmung(17) .

78. Zwar mag die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vermutung im Fall des Zugangs des Schreibens innerhalb der zehn Tage nach der Aufgabe zur Post unlogisch erscheinen, bedenkt man den mit der Zustellungsart des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein verfolgten Zweck, der grundsätzlich darin besteht, das Datum der Kenntnisnahme der streitigen Entscheidung und damit den Beginn der Frist mit Gewissheit zu fixieren. Nach dieser Sichtweise dürfte die Vermutung des Zugangs am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post nur eingreifen, wenn das Zugangsdatum nicht genau feststellbar ist, sei es, weil der Adressat die Entgegennahme des an ihn gerichteten Einschreibens verweigert hat, sei es, weil der Postdienst dem Absender nicht den Rückschein zurückgesandt hat.

79. Außerdem bewirkt die Anwendung der Vermutung, wie das Amt hervorhebt, bei Zugang des Schreibens innerhalb von zehn Tagen nach der Aufgabe zur Post eine Ungleichbehandlung zwischen nahe beim Amt ansässigen Empfängern, die den Brief möglicherweise am Tag nach der Aufgabe empfangen, und Empfängern in weiter entfernten Mitgliedstaaten, für die die Postbeförderungszeiten länger sein können. Dank dieser Vermutung verfügen Erstere über einen längeren Zeitraum, um zu entscheiden, ob sie eine Aufhebungsklage erheben oder nicht, und um diese vorzubereiten.

80. Dieser logische Mangel und diese Beeinträchtigung der Gleichheit der Empfänger aber können meines Erachtens keine Auslegung der Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 rechtfertigen, die ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut zuwiderliefe. Im Bereich der Fristen für Rechtsbehelfe ist meiner Auffassung nach der Rechtssicherheit und dem Anspruch der Adressaten einer Entscheidung, über die ihnen verfügbare Frist genau im Bilde zu sein, der Vorrang zu geben.

81. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass in dem Schreiben des Amtes, das dem Exemplar der angefochtenen Entscheidung in der der Rechtsmittelführerin am 28. Oktober 2005 zugegangenen Kuriersendung beigefügt war, weder die Frist, in der die Entscheidung angefochten werden konnte, noch deren Beginn angegeben waren(18) .

82. Ist es der Wunsch des Amtes, dass die Vermutung der Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gelten möge, wenn der Zugang nachgewiesenermaßen innerhalb von zehn Tagen nach der Aufgabe zur Post erfolgte, so obliegt es ihm, die Kommission um eine entsprechende Änderung des Inhalts der Verordnung zu ersuchen. Die Verordnung Nr. 2868/95 wurde, wie wir gesehen haben, bereits zweimal, in den Jahren 2004 und 2005, geändert.

83. Meiner Auffassung nach ist deshalb als das Zustelldatum der angefochtenen Entscheidung der zehnte Tag nach dem Tag der Übergabe an das Kurierdienstunternehmen anzusehen, also der 5. November 2005. Die der Rechtsmittelführerin zustehende Frist von zwei Monaten und zehn Tagen für die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung lief daher am 15. Januar 2006 ab. Da dieser Tag ein Sonntag war, verschob sich nach Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Fristablauf auf Montag, den 16. Januar 2006. Die an diesem Tag eingereichte Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist daher für zulässig zu erklären.

84. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten(19) .

3. Vorsorgliche Ausführungen

85. Vorsorglich möchte ich für den Fall, dass die Übermittlung einer Entscheidung des Amtes durch Kurierdienst nicht als ordnungsgemäß im Sinne der Richtlinie Nr. 2868/95 anzusehen sein sollte, meiner Auffassung Ausdruck geben, dass es Regel 68 der Verordnung nach dem Gericht nicht gestattete, die Aufhebungsklage wegen Verspätung für unzulässig zu erklären.

86. Da die Auslegung dieser Regel, auf der der in diesem Sinne ergangene angefochtene Beschluss beruht, unmittelbar die Länge der der Rechtsmittelführerin verfügbaren Klagefrist betrifft und da nach der Rechtsprechung die Klagefristen durch zwingende Vorschriften geregelt sind(20), hat der Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob diese Fristen eingehalten sind(21) .

87. Wie oben ausgeführt, ist Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 zu entnehmen, dass dann, wenn eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes, mit der eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wird, durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt wird, diese Zustellung als am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post oder, falls der Tag des Zugangs nach Ablauf der Zehntagesfrist liegt, als an diesem Tag erfolgt gilt.

88. Folglich wäre die von der Rechtsmittelführerin am 16. Januar 2006 eingereichte Klage zulässig, wenn ihr die angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelführerin am 28. Oktober 2005 durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt worden wäre.

89. Zwar hätte das Amt, wie sich aus den vorstehenden Überlegungen und aus dem Urteil Success-Marketing/HABM – Chipita (PAN & CO) ergibt, eine andere der in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgeführten Zustellungsarten wählen können, womit die streitige Vermutung nicht anwendbar gewesen wäre. Hätte das Amt aber eine dieser anderen Zustellungsarten eingesetzt, hätte die Rechtsmittelführerin genau den Anfangszeitpunkt der geltenden Klagefrist feststellen können(22) . Dies wäre hingegen nicht der Fall, wenn der Gerichtshof annähme, dass die Übermittlung durch Kurierdienst nicht ordnungsgemäß war und unter keine der in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 genannten Zustellungsarten fällt.

90. Denn das hätte in dieser Situation vorausgesetzt, dass die Rechtsmittelführerin von dieser Ordnungswidrigkeit und von der Anwendbarkeit der Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 überzeugt gewesen wäre. Ich glaube jedoch nicht, dass dem Unternehmen die Verpflichtung auferlegt werden kann, zu wissen, dass die vom Amt gewöhnlich befolgte Zustellungspraxis rechtswidrig war.

91. Meiner Auffassung nach kann daher ein Verstoß des Amtes gegen die Zustellungsvorschriften nicht zur Folge haben, dass der Rechtsmittelführerin der Vorteil der günstigsten Klagefrist genommen wird, die ihr zugute gekommen wäre, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten worden wären.

92. Nach der oben angeführten Rechtsprechung stehen die Klagefristen nämlich nicht zur Verfügung der Parteien oder des Richters, sondern sind zwingenden Rechts. Das Amt kann daher nicht durch eine rechtswidrige Praxis die Klagefristen überspielen, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2868/95 über die Zustellung seiner Entscheidung ergeben.

93. Wenn Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 zum Ergebnis hätte, dass die Klage der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären wäre, ist diese Regel meines Erachtens rechtswidrig und daher außer Anwendung zu lassen. Das impliziert, dass dann, wenn der Gerichtshof die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung durch Kurierdienst als nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 2868/95 genügend beurteilte, diese Übermittlung als wirkungslos anzusehen wäre. Das Amt müsste dann die angefochtene Entscheidung mittels einer der in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung genannten Zustellungsarten erneut zustellen.

94. Diese Lösung erscheint mir umso zwingender, als die Rechtsmittelführerin dem Amt im vorliegenden Fall ihre Faxnummer mitgeteilt hatte, so dass das Amt über die Möglichkeit verfügte, eine der in Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ausdrücklich vorgesehenen Zustellungsformen zu verwenden.

V – Ergebnis

95. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

– den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2006, K‑Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh) (T‑14/06), aufzuheben;

– die vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Unzulässigkeitseinrede als unbegründet zurückzuweisen;

– die Sache an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückzuverweisen, damit es über den Antrag der K‑Swiss, Inc. auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2005 entscheiden kann;

– die Kostenentscheidung vorzubehalten.

(1) .

(2)  – Verordnung vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 782/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. L 123, S. 88) und 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95).

(3)  – Im Folgenden: Amt.

(4)  – T‑14/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss.

(5)  – Verordnung vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(6)  – Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

(7)  – Im Folgenden: angefochtene Entscheidung.

(8)  – Das Amt zitiert das Urteil vom 26. November 1985, Cockerill‑Sambre/Kommission (42/85, Slg. 1985, 3749).

(9)  – Richtlinie vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14).

(10)  – Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat eine schrittweise Öffnung des Postsektors für den Markt beschlossen. Hierfür erließ er die Richtlinie 97/67 mit den erforderlichen Regelungen, um zum einen die Dienstleistungsfreiheit im Postsektor und zum anderen den Fortbestand eines postalischen Universaldienstes zu gewährleisten, der allen Nutzern ein Mindestangebot an Diensten zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung stellt. Die Verwirklichung des Binnenmarkts im Postsektor wurde fortgeführt mit der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21), der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Art. 251 des EG‑Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. L 284, S. 1) und, in noch jüngerer Zeit, mit der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52, S. 3).

(11)  – Vgl. in diesem Sinne Urteile Cockerill‑Sambre/Kommission (Randnr. 10) und vom 6. Dezember 1990, Wirtschaftsvereinigung Eisen‑ und Stahlindustrie/Kommission (C‑180/88, Slg. 1990, I‑4413, Randnr. 22).

(12)  – Randnrn. 58 bis 60.

(13)  – Randnr. 61.

(14)  – Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juni 2000, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung (C‑154/99 P, Slg. 2000, I‑5019, Randnr. 15).

(15)  – Der Wortlaut ist auch in der englischen und der französischen Fassung der Verordnung Nr. 2868/95 der gleiche.

(16)  – Darin unterscheidet sich Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 von Art. 79 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach ein Einschreiben am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Gerichtssitzes als dem Empfänger zugestellt gilt, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist , oder der Empfänger dem Kanzler binnen drei Wochen nach der Benachrichtigung mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel mitteilt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist (Hervorhebung nur hier).

(17)  – Diese Beurteilung hat nicht zur Folge, dass Regel 70 der Verordnung Nr. 2868/95 jede Wirksamkeit genommen würde. Die Regel bleibt einschlägig für die Festlegung des Beginns der Rechtsbehelfsfrist bei Zustellung durch eigenhändige Übergabe des Schriftstücks in den Dienstgebäuden des Amtes gemäß Regel 63, nach der das Schriftstück in den Dienstgebäuden des Amtes eigenhändig an den Empfänger übergeben werden kann, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat.

(18)  – In diesem Schreiben wies das Amt den Empfänger einfach nur auf den Inhalt des Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 hin, dem zufolge die Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer beim Gericht einzureichen ist.

(19)  – Vgl. hinsichtlich der Kosten Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837).

(20)  – Urteil vom 19. Februar 1981, Schiavo/Rat (122/79 und 123/79, Slg. 1981, 473, Randnr. 22).

(21)  – Urteile vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission (108/79, Slg. 1980, 1769, Randnr. 3), und Politi/Europäische Stiftung für Berufsausbildung (Randnr. 15).

(22)  – Nach Regel 64 gilt die Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt am fünften Tag nach der Hinterlegung als bewirkt. Gemäß Regel 65 der Verordnung gilt eine durch Fernkopierer zugestellte Mitteilung als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.