21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/13


Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 2008 — Philippe Combescot/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-526/07) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2009/C 69/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Prozessbevollmächtigte: A. Maritati und V. Messa, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und S. Corongiu)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T-250/04), mit dem das Gericht lediglich das Vorliegen eines immateriellen Schadens bejaht und den Antrag des Rechtsmittelführers auf Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, ihn vom Auswahlverfahren für die Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien auszuschließen, auf Aufhebung dieses Auswahlverfahrens und auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle sowie auf Ersatz der übrigen von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.