21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/13


Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 2008 — Philippe Combescot/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-525/07) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2009/C 69/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Prozessbevollmächtigte: A. Maritati und V. Messa, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und S. Corongiu)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T-249/04), mit dem das Gericht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Dienstvorgesetzten des Rechtsmittelführers, auf Anerkennung seines Rechts auf Beistand und auf Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie auf Zahlung einer Entschädigung für die von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.