21.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2008 — AGC Flat Glass Europe SA, vormals Glaverbel SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-513/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 3 - Bildmarke, die die Struktur einer Glasoberfläche darstellt - Zurückweisung der Anmeldung - Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft - Angesprochene Verkehrskreise und zu berücksichtigendes Gebiet)
(2009/C 69/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AGC Flat Glass Europe SA, vormals Glaverbel SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Koerl)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM (T-141/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 986/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. März 2006 abgewiesen hat, in der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, die Anmeldung einer die Oberflächenstruktur von Glas darstellenden Bildmarke für bestimmte Waren der Klassen 19 und 21 zurückzuweisen
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die AGC Flat Glass Europe SA trägt die Kosten. |