30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-540/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

2010/C 24/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Aresu)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 56 EG und 40 EWR-Abkommen — Steuerliche Regelung, die für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten oder in den EWR-Staaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist als die auf „inländische“ Dividenden angewandte Regelung

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt drei Viertel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das übrige Viertel.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.