30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-540/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)
2010/C 24/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Aresu)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 56 EG und 40 EWR-Abkommen — Steuerliche Regelung, die für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten oder in den EWR-Staaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist als die auf „inländische“ Dividenden angewandte Regelung
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Italienische Republik trägt drei Viertel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das übrige Viertel. |