7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-539/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Informationen zum Anruferstandort - Übermittlung an die Notrufstellen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2009/C 55/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und A. Nijenhuis)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie den Notrufstellen nicht bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufen — soweit dies technisch möglich gewesen wäre — Informationen zum Anruferstandort übermittelt hat. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |