19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-536/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Vertrag zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und einem privaten Unternehmen über die Vermietung von Messehallen, die das Unternehmen zu errichten hat, an die Körperschaft - Vergütung des privaten Unternehmens durch monatliche Mietzahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren)

2009/C 312/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und R. Sauer)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Prieß)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Versäumnis, vor Abschluss eines Vertrags zwischen der Stadt Köln und einer privaten Investorgesellschaft betreffs Anmietung von vier von dieser privaten Gesellschaft nach detaillierten Vergabebedingungen zu errichtenden Messeausstellungshallen über einen festen Zeitraum von 30 Jahren zu einer Gesamtmiete von mehr als 600 Millionen Euro ein offenes Vergabeverfahren zu veranstalten

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Stadt Köln mit der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 bis 18 GbR, jetzt Grundstücksgesellschaft Köln Messe 8-11 GbR, den Vertrag vom 6. August 2004 geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.