1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-518/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Behördliche Aufsicht über diese Stellen)

2010/C 113/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, C. Ladenburger und H. Krämer)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: H. Hijmans und A. Scirocco)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die nationalen Kontrollstellen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen sollen, ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen — Staatliche Aufsicht über die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen der Länder

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.