21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Verfahren auf Antrag der Compañía Española de Comercialización de Aceite SA
(Rechtssache C-505/07) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Verordnung Nr. 136/66/EWG - Art. 12a - Lagerung von Olivenöl ohne Gemeinschaftsfinanzierung - Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden)
2009/C 282/07
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compañía Española de Comercialización de Aceite SA
Andere Verfahrensbeteiligte: Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva), Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac), Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172, S. 3025) in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 (ABl. L 210, S. 32) geänderten Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 142, S. 30) sowie der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 30, S. 993) — Begriff „zugelassene Einrichtung“ — Begriff „Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen“ — Lagerung
Tenor
1. |
Eine Aktiengesellschaft, deren Kapital überwiegend von Olivenölproduzenten, Ölmühlen und Genossenschaften von Ölbauern und im Übrigen von Finanzinstituten gehalten wird, zählt zu den Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung, die zum Abschluss eines Vertrags über die private Lagerhaltung von Olivenöl im Sinne dieses Artikels ermächtigt werden dürfen, sofern sie die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen. |
2. |
Die „Zulassung durch die Mitgliedstaaten“, deren die Einrichtungen gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung bedürfen, kann im Rahmen eines den nationalen Wettbewerbsbehörden vorgelegten Antrags auf eine Einzelbefreiung („Ermächtigung“) erteilt werden, sofern diese Behörden über wirksame Mittel für die Prüfung verfügen, ob die Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in der Lage ist. |
3. |
Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung steht einer privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl, die nicht dem in dieser Vorschrift genannten Genehmigungsverfahren unterworfen wurde, nicht entgegen. |
4. |
Die nationalen Wettbewerbsbehörden können, soweit sie keine Maßnahmen erlassen, die der Marktorganisation für Olivenöl zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen, und keine Entscheidung treffen, die in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften steht oder die Gefahr eines solchen Widerspruchs heraufbeschwört, das nationale Wettbewerbsrecht auf eine Vereinbarung anwenden, die Markt für Olivenöl gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte. |