24.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr — Deutschland) — Pia Messner/Firma Stefan Krüger

(Rechtssache C-489/07) (1)

(Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung)

2009/C 256/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Lahr

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pia Messner

Beklagte: Firma Stefan Krüger

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Lahr — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) — Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher — Dem Verkäufer zu zahlende Nutzungsentschädigung

Tenor

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.