24.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 256/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — AHP Manufacturing BV/Bureau voor de Industriële Eigendom
(Rechtssache C-482/07) (1)
(Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen [EWG] Nr. 1768/92 und [EG] Nr. 1610/96 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung von Zertifikaten an zwei oder mehr Inhaber von Grundpatenten für dasselbe Erzeugnis - Angabe über das Vorliegen anhängiger Anmeldungen)
2009/C 256/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AHP Manufacturing BV
Beklagter: Bureau voor de Industriële Eigendom
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank ’s-Gravenhage — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und 7 Abs. 1 und 2, sowie der Art. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 1. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) sowie des 17. Erwägungsgrundes und des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198, S. 30) — Erteilung eines Zertifikats an den Inhaber eines Grundpatents für ein Erzeugnis, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits ein oder mehrere Zertifikate an einen oder mehrere Inhaber von Grundpatenten erteilt worden sind
Tenor
Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein Erzeugnis, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits einem oder mehreren Inhabern eines oder mehrerer anderer Grundpatente ein oder mehrere Zertifikate erteilt worden sind, nicht entgegensteht.