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4.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Dietmar Klarenberg/Ferrotron Technologies GmbH
(Rechtssache C-466/07) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff „Übergang“ - Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung)
(2009/C 82/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Deutschland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dietmar Klarenberg
Beklagte: Ferrotron Technologies GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf die vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen, das den übertragenen Betriebsteil in seine eigene Organisationsstruktur eingliedert, ohne die organisatorische Selbständigkeit dieses Betriebsteils zu erhalten — Begriff „Übergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23
Tenor
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.