21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Verein Radetzky-Orden/Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky“
(Rechtssache C-442/07) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten)
(2009/C 44/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein Radetzky-Orden
Beklagte: Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Patent- und Markensenat — Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Marken, die von einem ideellen Verein im Rahmen seiner Tätigkeit, die in der Pflege soldatischer Traditionen sowie im Sammeln und Verteilen von Spenden besteht, auf Geschäftspapieren, Briefpapier, Werbematerial und als Ansteckzeichen benutzt werden — Ist diese Benutzung als „ernsthaft“ einzustufen, so dass die mit der Marke verbundenen Rechte erhalten bleiben?
Tenor
Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.