4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Meletis Apostolides/David Charles Orams, Linda Elizabeth Orams

(Rechtssache C-420/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Protokoll Nr. 10 über Zypern - Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Gebieten, die nicht der tatsächlichen Kontrolle der zyprischen Regierung unterstehen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Entscheidung, die von einem zyprischen Gericht mit Sitz im von der zyprischen Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet erlassen wurde und die ein Grundstück außerhalb dieses Gebiets betrifft - Art. 22 Nr. 1, Art. 34 Nrn. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der genannten Verordnung)

2009/C 153/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Meletis Apostolides

Beklagte: David Charles Orams, Linda Elizabeth Orams

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) — Auslegung des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Zyperns und der Art. 22, 34 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Gebieten, in denen die Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt — Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die von einem im Gebiet der tatsächlichen Kontrolle gelegenen zyprischen Gericht erlassen wurde und die ein Grundstück außerhalb dieses Gebiets betrifft, durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats

Tenor

1.

Die in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgesehene Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Regierung dieses Staates keine tatsächliche Kontrolle ausübt, steht der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf die Entscheidung eines zyprischen Gerichts mit Sitz im von der Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet, die jedoch ein in den genannten Teilen der Republik Zypern belegenes Grundstück betrifft, nicht entgegen.

2.

Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ermächtigt ein mitgliedstaatliches Gericht nicht dazu, die Anerkennung oder die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung zu versagen, die ein Grundstück in einem Gebiet des letztgenannten Staates betrifft, über das dessen Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

3.

Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats betreffend ein Grundstück in einem Gebiet dieses Staates, über das seine Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in der Praxis nicht am Ort des Grundstücks vollstreckt werden kann, ist kein Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und bedeutet auch nicht, dass eine solche Entscheidung nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung vollstreckbar ist.

4.

Die Anerkennung oder die Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung darf nicht nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 versagt werden, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.