7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — M-K Europa GmbH & Co. KG/Stadt Regensburg

(Rechtssache C-383/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung [EG] Nr. 258/97 - Art. 1 Abs. 1 bis 3 - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten)

(2009/C 55/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M-K Europa GmbH & Co. KG

Beklagte: Stadt Regensburg

Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und e und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43, S. 1) — Neuartigkeit eines Lebensmittels, das in einem geografisch begrenzten Gebiet der Gemeinschaft (San Marino) kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr gebracht wurde, wenn es aus Zutaten hergestellt worden ist, für die die Ernährungsgewohnheiten hinsichtlich eines menschlichen Verzehrs umstritten sind oder nur durch ein Drittland (Japan) festgestellt werden können — Verpflichtung, ein Lebensmittel zur Kontrolle vorzulegen

Tenor

1.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Lebensmittel die Voraussetzung hinsichtlich der Verwendung in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt, ist es ohne Bedeutung, dass das Lebensmittel vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach San Marino eingeführt wurde.

2.

Der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 258/97 erfüllen oder unbedenklich sind, reicht nicht dafür aus, die Anwendung dieser Verordnung auf das erzeugte Lebensmittel auszuschließen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung Nr. 258/97 einzustufen ist, ist von der zuständigen nationalen Behörde für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen.

3.

Der Umstand, dass alle Algen, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 258/97 in einem Lebensmittel enthalten sind, im Sinne des Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung die Voraussetzung der Verwendung in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft erfüllen, reicht nicht dafür aus, die Anwendung der Verordnung auf das betreffende Lebensmittel auszuschließen.

4.

Ausschließlich außerhalb Europas erworbene Erfahrungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit eines Lebensmittels reichen nicht für die Feststellung aus, dass dieses unter die Gruppe der Lebensmittel fällt, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 258/97 „erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können“.

5.

Dem Unternehmer obliegt es nicht, das Verfahren des Art. 13 der Verordnung Nr. 258/97 zu betreiben.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.