10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV

(Rechtssache C-375/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - Zolltarifliche Einreihung - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlassverfahren - Erkennbarer Irrtum der Zollbehörden - Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers)

(2009/C 6/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13), von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) geänderten Fassung und von Art. 871 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Wasser und Salz — Einreihung in die Position 1905 der KN — Nacherhebung von Zöllen — Irrtum der Zollbehörden, der „vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte“ — Zwingende Befassung der Kommission

Tenor

1.

Aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind, gehören zur Unterposition 1905 90 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997.

2.

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in Frage stellen könnte.

3.

Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung befasst worden und hat sie bereits eine Entscheidung erlassen, die rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft enthält, binden diese Feststellungen gemäß Art. 249 EG alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die diesen Fall im Hinblick auf Art. 220 dieser Verordnung prüfen sollen.

Hat der Einführer innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben, mit der diese über einen Antrag auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 der genannten Verordnung befindet, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis endgültig über diese Nichtigkeitsklage entschieden ist, oder selbst den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einer Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit anzurufen.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.