21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d'appel de Lyon — Frankreich) — Regie Networks/Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

(Rechtssache C-333/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag [jetzt Art. 88 Abs. 3 EG] - Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können - Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 3 EG] - Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung - Begründungspflicht - Würdigung des Sachverhalts - Vereinbarkeit der parafiskalischen Abgabe mit dem EG-Vertrag)

(2009/C 44/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d'appel de Lyon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Regie Networks

Beklagte: Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour Administratif d'appel de Lyon — Gültigkeit der Entscheidung N 679/97 der Kommission vom 10. November 1997, mit der die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die Änderungen zu erheben, die an der durch das Dekret Nr. 92-1053 vom 30. September 1992 (JORF Nr. 228 vom 1. Oktober 1992) (SG[97] D/9265) eingeführten Beihilferegelung für den Rundfunk vorgenommen worden sind — Parafiskalische Abgabe auf Werbung, die über Rundfunk und Fernsehen für das französische Hoheitsgebiet bestimmt verbreitet wird und deren Aufkommen für einen Unterstützungsfonds für den Hörfunk bestimmt ist — Beihilferegelung, die nur inländischen Unternehmen zugute kommt — Anwendbarkeit der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vorgesehenen Ausnahme auf diese Regelung und auf die Abgabe, mit der sie finanziert wird

Tenor

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 1997, keine Einwände gegen die Änderung einer Beihilferegelung für lokale Rundfunksender (staatliche Beihilfe Nr. N 679/97 — Frankreich) zu erheben, ist ungültig.

Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der besagten Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 1997 sind bis zum Erlass einer neuen Entscheidung durch die Kommission gemäß Art. 88 EG auszusetzen. Die besagten Wirkungen werden — für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diese neue Entscheidung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG zu erlassen — für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung dieses Urteils und — wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen — für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils sind lediglich die Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Erhebung der durch Art. 1 des Dekrets Nr. 97-1263 vom 29. Dezember 1997 über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zugunsten eines Unterstützungsfonds für den Hörfunk eingeführten parafiskalischen Abgabe auf die im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung eingelegt haben.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.