21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hein Persche/Finanzamt Lüdenscheid

(Rechtssache C-318/07) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen - Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Spenden an inländische Einrichtungen - Sachspenden - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern)

(2009/C 69/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hein Persche

Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EG, Art. 56 EG und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) — Nationale Regelung, die eine steuerliche Begünstigung für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen davon abhängig macht, dass der Spendenempfänger seinen Wohnsitz im Inland hat — Anwendbarkeit der Vorschriften des EG-Vertrags über die Freiheit des Kapitalverkehrs auf Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die ein Angehöriger eines Mitgliedstaats an gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat

Tenor

1.

Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

2.

Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.