30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/16


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-311/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel, die nach den Voraussetzungen für die Erstattung in drei unterschiedliche Kategorien eingeteilt ist - Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Kategorien dieser Liste, die die günstigsten Voraussetzungen für die Erstattung bieten)

(2008/C 223/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und B. Stromsky)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8) — Nationale Regelung über die soziale Sicherheit, mit der eine Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel geschaffen wird, die drei Arzneimittelkategorien umfasst, für die unterschiedliche Erstattungsvoraussetzungen gelten — Unterbliebene Festlegung einer Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG entsprechenden Frist für Entscheidungen über die Aufnahme von Arzneimitteln in die günstigsten Kategorien

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme verstoßen, dass sie keine dieser Vorschrift entsprechende Frist für den Erlass von Entscheidungen über Anträge auf Aufnahme von Arzneimitteln in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex für Arzneimittel vorgesehen hat, der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz von 2003 geänderten Fassung vorgesehen ist.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.