6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lunds tingsrätt — Schweden) — Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser/Anders Holmqvist

(Rechtssache C-310/07) (1)

(Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkei des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 8a - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten)

(2008/C 313/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Lunds tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Svenska staten genom Tillsynsmyndigheten i Konkurser

Beklagter: Anders Holmqvist

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Lunds Tingsrätt — Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) — Lohngarantie für einen Arbeitnehmer, der bei einem Straßentransportunternehmen mit Sitz und einziger Niederlassung in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, das Warenlieferungen zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten durchführt

Tenor

Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, damit es als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig angesehen wird. Dieses Unternehmen muss aber im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm ermöglicht, dort Tätigkeiten zu entfalten. Im Fall eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Transportunternehmens lässt sich allein daraus, dass ein von diesem dort angestellter Arbeitnehmer Warenlieferungen zwischen diesem Staat und einem anderen Mitgliedstaat durchführt, nicht schließen, dass das Unternehmen über eine feste wirtschaftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.