1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy
(Rechtssache C-303/07) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - Steuerbefreiung für Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden)
2009/C 180/07
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 43, 48, 56 und 58 EG und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Quellensteuer auf Dividenden, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, aber Freistellung der Dividenden, die an eine im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden — Nicht in der Mutter-Tochter-Richtlinie genannter Steuerpflichtiger — Doppelbesteuerungsabkommen — Behinderung der Grundfreiheiten — Vergleichbare Situation
Tenor
Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die von einer in diesem Staat ansässigen Tochtergesellschaft an eine Aktiengesellschaft mit Sitz in selbigem Staat ausgeschütteten Dividenden von der Quellensteuer befreien, aber ähnliche Dividenden dieser Quellensteuer unterwerfen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft in der Form einer „société d’investissement à capital variable“ (SICAV) gezahlt werden, deren Rechtsform im Recht des erstgenannten Staates unbekannt ist und nicht in der Liste der Gesellschaften, die unter Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 fallen, genannt wird und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats von der Einkommensteuer befreit ist.