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7.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — A.T./Finanzamt Stuttgart-Körperschaften
(Rechtssache C-285/07) (1)
(Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - Steuerliche Neutralität - Voraussetzungen - Art. 43 EG und 56 EG - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen Anteile und damit die steuerliche Neutralität der Einbringung davon abhängt, dass dieser Buchwert in der Steuerbilanz der ausländischen erwerbenden Gesellschaft angesetzt wird - Vereinbarkeit)
(2009/C 32/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A.T.
Beklagter: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften
Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1) und der Art. 43 und 56 EG — Gesellschafter, der Anteile am Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft im Austausch für Anteile der erworbenen Gesellschaft erhält — Besteuerung des Gesellschafters der erworbenen Gesellschaft — Steuerrecht eines Mitgliedstaats, das die Möglichkeit für den Gesellschafter, die erworbenen Anteile mit dem Buchwert anzusetzen (Buchwertansatz), von der Voraussetzung abhängig macht, dass die erwerbende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits auch mit dem Buchwert angesetzt hat (doppelte Buchwertverknüpfung)
Tenor
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Austausch von Anteilen dazu führt, dass bei den Gesellschaftern der erworbenen Gesellschaft der Einbringungsgewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile und ihrem Verkehrswert besteuert wird, sofern die erwerbende Gesellschaft nicht den historischen Buchwert der eingebrachten Anteile in ihrer eigenen Steuerbilanz ansetzt.
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2007.