21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Liège [Belgien]) — État belge — SPF Finances/Truck Center SA

(Rechtssache C-282/07) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 43 EG] und 58 EG-Vertrag [jetzt Art. 48 EG] - Freier Kapitalverkehr - Art. 73 b und 73 d EG-Vertrag [jetzt Art. 56 EG und 58 EG] - Besteuerung juristischer Personen - Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Steuerabzug an der Quelle - Mobiliensteuervorabzug - Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf die gebietsfremden Gesellschaften gezahlten Zinsen - Keine Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf die gebietsansässigen Gesellschaften gezahlten Zinsen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Keine Beschränkung)

(2009/C 44/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge — SPF Finances

Beklagte: Truck Center SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel Lüttich (Belgien) — Auslegung der Art. 56 EG und 58 EG — Freier Kapitalverkehr — Besteuerung juristischer Personen — Mobiliensteuervorabzug, der von den Finanzbehörden eines Mitgliedstaats auf Kapitaleinkünfte erhoben wird, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über eine Gesellschaft mit Sitz im ersten Mitgliedstaat zufließen — Keine Erhebung des Vorabzugs, wenn solche Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz im selben Mitgliedstaat zufließen — Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder unterschiedliche Lage, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt? — Einfluss eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dieser Hinsicht

Tenor

Die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG), 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG), 73 b EG-Vertrag und 73 d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuer auf die von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat an eine Empfängergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Zinsen an der Quelle einbehalten wird, während die Zinsen, die an eine Empfängergesellschaft mit Sitz im ersten Mitgliedstaat fließen, deren Einkünfte dort der Körperschaftsteuer unterliegen, von diesem Einbehalt freigestellt sind.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.