5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-271/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/61/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung)

(2008/C 171/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Teilweise, fehlerhaft oder überhaupt nicht vorgenommene Umsetzung der Art. 2 (Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11), 3, 5, 6 (Abs. 1), 8, 9 (Abs. 3 bis 6), 10, 12 (Abs. 2), 13 (Abs. 1 und 2), 14 und 17 (Abs. 2) sowie der Anhänge I und IV der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) — Fehlende Übereinstimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Umsetzungsmaßnahmen mit dem der Richtlinie — Zu weiter Wertungsspielraum der regionalen Behörden in Bezug auf Betriebsgenehmigungen und die Umstände, unter denen es einer Überprüfung und/oder einer Aktualisierung der Genehmigungsauflagen bedarf

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es Art. 2 Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11, Art. 3, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 9 Abs. 3 bis 6, Art. 10, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, und Art. 14 sowie die Anhänge I und IV dieser Richtlinie nur teilweise oder fehlerhaft umgesetzt hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.