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6.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs
(Rechtssache C-253/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Mit der Ausübung von Sport zusammenhängende Dienstleistungen - Sport ausübenden Personen erbrachte Dienstleistungen - Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen - Einbeziehung - Voraussetzungen)
(2008/C 313/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club
Beklagter: Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung bestimmter Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehen — Begriff „Personen, … die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“ — Persönlicher Anwendungsbereich
Tenor
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1. |
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er im Kontext von Personen, die Sport ausüben, auch Dienstleistungen erfasst, die juristischen Personen und nicht eingetragenen Vereinigungen erbracht werden, soweit — was das vorlegende Gericht zu prüfen hat — diese Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden und die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben. |
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2. |
Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388 enthaltene Wendung „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen“ ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung hinsichtlich der Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen zu beschränken. |