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23.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/26 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-244/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/50/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2008/C 51/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: N. Yerrell und P. Dejmek)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 164, S. 114, Berichtigung ABl. L 220, S. 40) nachzukommen
Tenor
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
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2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |