30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Flughafen Köln/Bonn GmbH/Hauptzollamt Köln

(Rechtssache C-226/07) (1)

(Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerfreiheit von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen - Besteuerungsmöglichkeit aus umweltpolitischen Gründen - Unmittelbare Wirkung der Steuerbefreiung)

(2008/C 223/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flughafen Köln/Bonn GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Köln

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Unmittelbare Wirkung — Nationale Regelung, nach der zur Stromerzeugung verwendetes Gasöl nicht von der Mineralölsteuer befreit ist

Tenor

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten — für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat — in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.