15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-220/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikation - Benennung der Unternehmen, die mit der Erbringung des Universaldienstes betraut sind - Fehlerhafte Umsetzung)

(2008/C 209/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und M. Shotter)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung [der Art. 8, 12 und 13] der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Verpflichtung, ein effizientes, objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Benennung der mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Unternehmen anzuwenden — Nationale Rechtsvorschriften, die von vornherein Wirtschaftsteilnehmer ausschließen, die nicht in der Lage sind, die Erbringung dieses Dienstes im gesamten Inland zu gewährleisten

Tenor

1.

Die Französische Republik hat mit ihrer Umsetzung der Bestimmungen über die Benennung von Unternehmen, die in der Lage sind, die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten, in innerstaatliches Recht gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 Abs. 2, 12 und 13 sowie aus Anhang IV der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.