15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW, Andibel VZW/Belgische Staat

(Rechtssache C-219/07) (1)

(Art. 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 338/97 - Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten - Verbot der Haltung von Säugetieren bestimmter, in dieser Verordnung aufgeführter Arten und von nicht unter die Verordnung fallenden Arten - Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten)

(2008/C 209/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW, Andibel VZW

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State van België — Auslegung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die ein Verzeichnis der Tierarten vorsehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gehalten werden dürfen, das bewirkt, dass die Haltung der in den Anhängen B, Coder D der Verordnung aufgeführten und der von der Verordnung nicht erfassten Tierarten ausgeschlossen ist — Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten, die über mit der Verordnung vereinbare Rechtsvorschriften verfügen

Tenor

Die Art. 28 EG und 30 EG allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der das Verbot der Einfuhr und der Haltung von und des Handels mit Säugetieren nicht ausdrücklich in dieser Regelung genannter Arten für Säugetierarten gilt, die nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, dann nicht entgegen, wenn der Schutz bzw. die Beachtung der in den Randnrn. 27 bis 29 dieses Urteils genannten Belange und Erfordernisse nicht durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam sichergestellt werden kann.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,

ob die Kriterien für die Aufstellung der nationalen Liste der Arten von Säugetieren, die gehalten werden dürfen, und die Änderung dieser Liste objektiv und nicht diskriminierend sind;

ob ein Verfahren vorgesehen ist, das es den Betroffenen ermöglicht, die Aufnahme von Säugetierarten in diese Liste zu erreichen, ob dieses Verfahren leicht zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und eine Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann;

ob Anträge auf Aufnahme einer Säugetierart in diese Liste oder auf eine individuelle Ausnahme für die Haltung von Exemplaren nicht in der Liste aufgeführter Arten von den zuständigen Behörden nur dann abgelehnt werden können, wenn die Haltung von Exemplaren der betroffenen Arten tatsächlich ein Risiko für die Wahrung der genannten Belange und Erfordernisse birgt, und

ob für die Haltung von Exemplaren nicht in der genannten Liste aufgeführter Säugetierarten aufgestellte Voraussetzungen, wie sie in Art. 3a § 2 Nrn. 3 Buchst. b und 6 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren (Gesetz über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere) vom 14. August 1986 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 1995 enthalten sind, objektiv gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung insgesamt verfolgten Ziels erforderlich ist.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.