5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/Ecco Sko A/S

(Rechtssache C-165/07) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position 6403 - Schuhe mit Oberteil aus Leder - Position 6404 - Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen)

(2008/C 171/15)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: Ecco Sko A/S

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 (ehemals Nr. 2263/2000) der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates — Vereinbarkeit der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates eingefügten Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur mit Anmerkung 4 Buchst. a dieses Kapitels — Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder — Einreihung in Position 6403 (Schuhe mit Urteil aus Leder) oder in Position 6404 (Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen) der Kombinierten Nomenklatur

Tenor

1.

Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 ist dahin auszulegen, dass eine Sandale wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Laufsohle aus Kautschuk, deren Oberteil aus zwei an der Zwischensohle festgeleimten Ledereinsätzen besteht, die untereinander durch Lederspannschlaufen mit Klettverschlussband verbunden sind, und bei der das Leder ungefähr 71 % der Außenfläche des Oberteils ausmacht und das darunterliegende elastische Textilmaterial stellenweise sichtbar bleibt, wie folgt einzureihen ist:

in die Position 6404 der Kombinierten Nomenklatur, wenn das Textilmaterial des Oberteils dieser Sandale ohne die Ledereinsätze die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß genügend Halt bietet, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen;

in die Position 6403 der Kombinierten Nomenklatur, wenn das Textilmaterial des Oberteils dieser Sandale ohne die Ledereinsätze nicht die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß nicht genügend Halt bietet, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen.

2.

Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 eingefügt wurde, ist mit der Anmerkung 4 Buchst. a zu dem genannten Kapitel vereinbar.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.