19.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nantes — Commission d'Indemnisation des Victimes d'Infractions — Frankreich) — James Wood/Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions
(Rechtssache C-164/07) (1)
(Art. 12 EG - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Entschädigung durch den Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions - Ausschluss)
(2008/C 183/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Nantes — Commission d'Indemnisation des Victimes d'Infractions
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: James Wood
Beklagter: Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance — Ausschuss zur Entschädigung der Opfer von Straftaten — Auslegung von Art. (12) EG — Vereinbarkeit einer Regelung des nationalen Rechts, die einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Union, der rechtmäßig in Frankreich wohnt und Vater eines Kindes ist, das die französische Staatsangehörigkeit gehabt hat und im Ausland verstorben ist, von einer Entschädigung durch einen Fonds de Garantie allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ausschließt, mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Tenor
Das Gemeinschaftsrecht steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die im ersten Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, mit der Schäden ersetzt werden sollen, die Folge von Beeinträchtigungen einer Person durch eine Straftat sind, die nicht im ersten Mitgliedstaat begangen wurde.