10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Central Raad van Beroep — Niederlande) — Jaqueline Förster/Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep

(Rechtssache C-158/07) (1)

(Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit)

(2009/C 6/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Central Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jaqueline Förster

Beklagter: Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Central Raad van Beroep — Auslegung von Art. 12 EG und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 3), sowie Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59) — Student, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, in diesem Mitgliedstaat gleichzeitig einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen war, seine Erwerbstätigkeiten aber inzwischen beendet hat

Tenor

1.

Ein Studierender in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens kann sich nicht auf Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten.

2.

Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.

3.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.