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6.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt für Körperschaften III in Berlin/Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH
(Rechtssache C-157/07) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - Steuerrecht - Steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat des EWR, die zu einer Gesellschaft gehört, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat)
(2008/C 313/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finanzamt für Körperschaften III in Berlin
Beklagte: Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung des Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 1) — Doppelbesteuerungsabkommen, das die Besteuerung der Gewinne einer Zweigniederlassung in deren Sitzstaat vorsieht — Abzug von Verlusten aus der Zweigniederlassung vom zu versteuernden Gewinn der Muttergesellschaft — Keine Möglichkeit für die Zweigniederlassung, die steuerlichen Verluste auf einen nachfolgenden Zeitraum zu übertragen — Nachversteuerung des gesamten Verlustabzugs der Zweigniederlassung durch den Sitzstaat der Muttergesellschaft@@
Tenor
Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, nach der die Verluste einer Betriebsstätte, die in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Stammhauses berücksichtigt werden können, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden müssen, wenn der Betriebsstättenstaat keinen Vortrag von Verlusten einer Betriebsstätte einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte einer solchen Einheit im Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses von der Steuer befreit sind.